Common use of Umtausch von Anteilen Clause in Contracts

Umtausch von Anteilen. Wenn vom maßgeblichen Prospektnachtrag vorgesehen, kann ein Anteilsinhaber seinen Bestand an Anteilen jeder Anteilsklasse eines Fonds (der „ursprünglichen Anteilsklasse“) an jedem beliebigen Handelstag ganz oder teilweise gegen Anteile einer anderen Klasse desselben oder eines anderen Fonds eintauschen, die zum jeweiligen Zeitpunkt angeboten werden (die „neue Anteilsklasse“), sofern alle Kriterien zur Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilsklasse erfüllt sind, indem er dies dem im Namen der Gesellschaft auftretenden Administrator bei oder vor Handelsschluss für den betreffenden Bewertungszeitpunkt bekannt geben. Es liegt allerdings allein im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, der Annahme von Tauschanträgen zuzustimmen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sofern diese vor dem betreffenden Bewertungszeitpunkt eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft wird diesen Ermessensspielraum nicht unter allen Umständen nutzen können, etwa, wenn Anträge zum Tausch von Anteilen über Handelsplattformen oder andere elektronische Medien erfolgen. In solchen Fällen können Tauschanträge, die nach dem Handelsschluss eingehen, abgelehnt werden. Ein Anteilsinhaber, der Tauschanträge über Handelsplattformen oder andere elektronische Medien stellt, wird darauf hingewiesen, dass er sich in Bezug auf die Verfahren, die für solche Handelsvereinbarungen gelten, an den Betreiber der Handelsplattform oder des elektronischen Mediums wenden

Appears in 4 contracts

Samples: www.easybank.at, www.easybank.at, markets.bawag.at