Umzug des Kunden. 20.1 Bei Umzug des Kunden innerhalb des mit dem Glasfaserprodukt versorgten Gebietes von Deutsche Glasfaser wird der Vertrag vorbehaltlich der technischen Realisierbarkeit der Leis- tungen am Umzugsort, insbesondere ausreichend vorhandene Anschlusskapazitäten an das Deutsche Glasfaser Teilnehmernetz und vollständig vorhandener Telekommunikationsleitun- gen mit ausreichender Leitungsqualität grundsätzlich fortgeführt.
20.2 Deutsche Glasfaser ist nicht verpflichtet, den Anschluss am Umzugsort bereitzustellen und den Vertrag fortzusetzen.
20.3 Das Versorgungsgebiet kann bei Deutsche Glasfaser erfragt bzw. eingesehen werden.
20.4 Deutsche Glasfaser wird die technische Realisierbarkeit nach der Umzugsmeldung prüfen und bei deren Vorliegen eine erneute Auftragsbestätigung abgeben. Die Regelungen zum Vertragsschluss dieser AGB gelten entsprechend.
20.5 Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Leistung am Umzugsort besteht für Deutsche Glasfaser erst nach Zugang einer erneuten Auftragsbestätigung.
20.6 Deutsche Glasfaser erhebt in diesem Fall eine Umzugsgebühr gemäß der jeweils im Zeit- punkt des Vertragsschlusses oder nach einer Preisänderung (vgl. Ziffer 1.4) gültigen Preisliste.
20.7 Soweit der Dienst am Umzugsort nicht erbracht wird oder werden kann, hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat, d.h. jeweils zum Monatsletzten des Folgemonats zu kündigen.
Umzug des Kunden. Die nvb GmbH ist berechtigt, einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicher- heit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
Umzug des Kunden. 1.8.1 Ist der Kunde ein Verbraucher und wechselt seinen Wohnsitz, wird ihm kabelplus die vertragsgegenständlichen Leistungen nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit an seinem neuen Wohnsitz erbringen. Kabelplus wird den Beginn der Bereitstellung der Leistungen am neuen Wohnsitz gemeinsam mit dem Verbraucher festlegen. Maßgeblich dafür sind die Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur, der Umfang der für die Herstellung nötigen Arbeiten, die dafür benötigte Zeit sowie der vom Kunden bekanntgegebene Zeitpunkt für den Umzug. Die mit dem Kunden vereinbarte Vertragslaufzeit und die sonstigen Vertragsinhalte werden durch den Umzug des Kunden nicht berührt, soweit kabelplus die vertragsgegenständlichen Leistungen am neuen Wohnsitz im vereinbarten Umfang anbieten kann. Der Kunde hat kabelplus ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand laut Entgeltbestimmungen zu bezahlen, maximal das für die Aktivierung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz von kabelplus nicht oder nicht im bisher vertragsgegenständlichen Umfang angeboten, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
Umzug des Kunden. 21.1. YplaY wird im Falle eines Umzugs des Kunden die Leistungen ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte auch am neuen Wohn-/Betriebssitz des Kunden weiter erbringen, sofern die Leistungen dort von YplaY angeboten werden.
21.2. YplaY ist berechtigt, für den durch den Umzug des Kunden entstandenen Auf- wand ein Entgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisverzeichnis zu verlangen.
21.3. Werden die Leistungen am neuen Wohn-/Betriebssitz des Kunden von YplaY nicht angeboten, kann der Kunde den Vertrag unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
Umzug des Kunden a) Bei Umzug des Kunden innerhalb des mit dem vertraglich vereinbarten Produkt versorgten
b) Die MUENET ist nicht verpflichtet, den Anschluss am Umzugsort bereitzustellen und den Vertrag fortzusetzen.
c) Das Versorgungsgebiet kann bei MUENET erfragt werden.
d) MUENET wird die technische Realisierbarkeit nach der Umzugsmeldung prüfen und bei deren Vorliegen eine erneute Auftragsbestätigung abgeben. Die Regelungen zum Vertragsabschluss dieser AGB gelten entsprechend.
Umzug des Kunden. 10.1. Der Kunde verpflichtet sich, Xxxxxxx rechtzeitig – d. h. spätestens eine Woche vor dem Auszugsdatum – über Änderun- gen seiner Lieferanschrift zu informieren.
10.2. Im Fall eines Umzugs kann der Kunde ungeachtet einer allfälligen Bindungsfrist den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen.
10.3. Wenn der Kunde ausgezogen oder übersiedelt ist, den Vertrag aber nicht gekündigt hat, kann Xxxxxxx den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Bis dahin hat der Kunde seine Vertragspflichten zu erfüllen.
10.4. Insofern auf Seiten des Kunden ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintreten will, ist hierfür die Zu- stimmung von Xxxxxxx erforderlich. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraums und unterbleibt eine Ablesung der Messeinrichtung oder wird der Zählerstand zum Zeitpunkt des Vertragseintritts vom Kunden an den Netzbetreiber oder Xxxxxxx nicht / nicht korrekt bekannt gegeben, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus dem laufenden Abrechnungszeitraum.
Umzug des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, team jeden Umzug unverzüglich unter Angabe der neuen Anschrift schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber team für von Dritten an der ursprünglich vertraglich vereinbarten Entnahmestellte entnommene elektrische Energie. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag.
Umzug des Kunden. 1. Der Kunde verpflichtet sich, AEA rechtzeitig über Änderungen seiner Lieferanschrift zu informieren.
2. Im Falle eines Umzugs kann der Kunde ungeachtet einer allfälligen Bindungsfrist den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen.
3. Wenn der Kunde ausgezogen oder übersiedelt ist, aber den Vertrag nicht gekündigt hat, kann AEA den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Bis dahin hat der Kunde seinen Vertrag zu erfüllen. Will auf Seiten des Kunden ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Vertrags eintreten, ist dafür die Zustimmung von AEA notwendig. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraums und unterbleibt eine Ablesung der Messeinrichtung oder wird der Zählerstand zum Zeitpunkt des Vertragseintrittes vom Kunden an den Netzbetreiber oder AEA nicht bzw. nicht korrekt bekannt gegeben, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus dem laufenden Abrechnungszeitraum.
Umzug des Kunden. Mitnahme des Stromliefervertrages Bei Umzug des Kunden wird der Stromliefervertrag auf die neue Lieferadresse übertragen, wenn der enwor die Belieferung der neuen Lieferadresse möglich und zumutbar ist. Der Kunde teilt hierzu der enwor mindestens vier Wochen vor dem Umzug seine neue Anschrift, die neue Zählernummer und das Datum des Aus- bzw. Einzugs unter Nutzung des Online-KundenCenter, brieflich, telefonisch, per Email oder per Telefax mit (Mitteilungsobliegenheit). Kommt der Kunde dieser Mitteilungsobliegenheit nicht nach, besteht der Stromliefervertrag über das Datum des Wohnungswechsels hinaus mit dem Verbrauch an der ursprünglich angemeldeten Adresse fort, mit der Folge, dass weitere Forderungen gegen den Kunden entstehen können. Bei Umzug des Kunden in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers oder Grundversorgers, bevollmächtigt der Kunde die enwor mit der Kündigung des möglichen Grundversorgungsvertrages im Namen des Kunden und mit der Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zum Wechsel des Stromlieferanten an der neuen Lieferadresse nötig sind.
Umzug des Kunden. 13.1 Bei Umzug des Kunden innerhalb des von der teutel versorgten Gebietes wird der Vertrag vorbehaltlich der technischen Realisierbarkeit der Leistung am Umzugsort, insbesondere ausreichend vorhandene Anschlusskapazitäten an das teutel-Teilnehmernetz und vollständig vorhandener Telekommunikationsleitungen mit ausreichender Leitungsqualität, grundsätzlich fortgeführt. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde zuvor ein Glasfaser-Produkt genutzt hat und am Umzugsort lediglich ein Funk-Produkt verfügbar ist. In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag mit einem Funk-Produkt fortführen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
13.2 Die teutel ist nicht verpflichtet, den Anschluss am Umzugsort bereitzustellen und den Vertrag fortzusetzen.
13.3 Das Versorgungsgebiet kann bei der teutel erfragt bzw. eingesehen werden.
13.4 Die teutel wird die technische Realisierbarkeit nach der Umzugsmeldung prüfen und bei deren Vorliegen eine erneute Auftragsbestätigung abgeben. Die Regelungen zum Vertragsschluss dieser Multimedia-AGB gelten entsprechend.
13.5 Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Leistung am Umzugsort besteht für die teutel erst nach Zugang einer erneuten Auftragsbestätigung.
13.6 Die teutel erhebt in diesem Fall eine Umzugsgebühr gemäß der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder nach einer Preisänderung gültigen Preisliste.
13.7 Soweit der Dienst am Umzugsort nicht erbracht wird oder werden kann, hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen.