Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel. Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versiche- rungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS- AT).
Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist und somit in unsere Zuständigkeit fällt oder ob er in die Zuständigkeit einer bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, übernehmen wir die Schadenbearbeitung trotz des fehlenden Nachweises über die Zu- ständigkeit.
Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist und somit in unsere Zuständigkeit fällt oder ob er in die Zuständigkeit einer bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, übernehmen wir die Schadenbearbeitung trotz des fehlenden Nachweises über die Zu- ständigkeit. Voraussetzung ist, dass ein lückenloser Versicherungsschutz zwischen uns und dem Vorversicherer besteht. Eine Xxxxx von bis zu zwölf Stun- den aufgrund unterschiedlicher Beginn- und Endezeiten ist dabei un- schädlich (vgl. Ziffer 2.1 SVPS - AT). Erzielen wir mit dem Vorversicherer keine Einigung darüber, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen unse- res Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leis- tung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung er- bracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche ge- gen den Vorversicherer an uns abtreten. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprü- che herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zustän- digkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur einge- schränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist und somit in unsere Zuständigkeit fällt oder ob er in die Zuständigkeit einer bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, übernehmen wir die Schadenbearbeitung trotz des fehlenden Nachweises über die Zu- ständigkeit. Voraussetzung ist, dass ein lückenloser Versicherungsschutz zwischen uns und dem Vorversicherer besteht. Eine Xxxxx von bis zu 12 Stunden aufgrund unterschiedlicher Beginn- und Endezeiten ist dabei unschäd- lich (vgl. Ziffer 2.1 SVPS - AT). Erzielen wir mit dem Vorversicherer keine Einigung darüber, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen unse- res Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leis- tung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung er- bracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche ge- gen den Vorversicherer an uns abtreten. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprü- che herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zustän- digkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Privathaftpflicht-Komfort (SVPS-PH-K) Fassung September 2021 / 23-727-0921-01 eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist und somit