UNTERABSCHNITT Musterklauseln

UNTERABSCHNITT. Pflichtversicherung Vollversicherung § 4 (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betref­fende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversiche­rung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begrün­det: