Unterkunft Musterklauseln

Unterkunft. Zur Unterkunft gehören alle Leistungen, die den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Pflegeleistungen, der Verpflegung, den Zusatzleistungen sowie den Aufwendungen für Investitionen nach § 82 Abs. 2 SGB XI zuzuordnen sind.
Unterkunft. Das Pflegeheim überläßt der Bewohnerin/dem Bewohner das Zimmer Nr. auf der Etage als Einzelzimmer mit / ohne separater Nasszelle Doppelzimmer mit / ohne separater Nasszelle Komfort – Einzelzimmer mit separater Nasszelle ( siehe Zusatzvereinbarung ) Das Zimmer ist ausgestattet mit: • Rundfunk- und Fernsehanschluß • Pflegebett • Telefonanschluß • Notrufanlage • Nachttisch • Kleiderschrank mit Wertfach • Sonstiges: • Tisch • Stuhl • Kommode • Gardinen • Beleuchtung Das Zimmer wird zu Beginn des Vertragsverhältnisses in einem ordentlichen Zustand zur Ver- fügung gestellt. Das Pflegeheim darf notwendige Ausbesserungen im Rahmen der Erhaltung und baulichen Veränderung innerhalb des Zimmers ohne Zustimmung der Bewohnerin/ des Bewoh- ners nach angemessener Vorankündigung vornehmen und zu diesem Zweck das Zimmer betre- ten. Das Pflegeheim führt sämtliche Reparaturen des Zimmers und seiner Ausstattung auf eigene Kosten durch, soweit die Reparaturen auf normale Abnutzung zurückzuführen sind und nicht die von der Bewohnerin/ dem Bewohner eingebrachten Möbel und Einrichtungsgegenstände betref- fen. Folgende Schlüssel werden der Bewohnerin/ dem Bewohner übergeben: Haus- und Zimmerschlüssel bei Bedarf Wertfachschlüssel bei Bedarf Sonstiges Wird ein Schlüssel gebrauchsunfähig oder geht er verloren, ist dies dem Pflegeheim unverzüglich mit- zuteilen. Ein gebrauchsunfähiger Schlüssel ist gleichzeitig dem Pflegeheim auszuhändigen. Bei schuldhaften Verlust eines Schlüssels ist die Bewohnein/ der Bewohner verpflichtet, auf Verlangen des Pflegeheims die Kosten für die Auswechslung der entsprechenden Schlösser bzw. einer Schließanlage und auch die Kosten für den Austausch der Schlüssel zu übernehmen, sofern die Bewohnerin/ der Bewohner nicht nachweisen kann, dass Missbrauch ausgeschlossen ist. Nicht zur Schließanlage gehörende Schlösser oder sonstige Schließmöglichkeiten dürfen aus Sicherheitsgrün- den nicht angebracht werden. Die Überlassung des Zimmers an Dritte ist ausgeschlossen. Eine Aufnahme Dritter in das Zimmer ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit schriftlicher Genehmigung des Pflegeheims möglich.
Unterkunft. Die Unterkunft umfasst den für den pflegebedürftigen Menschen zur Verfügung gestell- ten Wohnraum einschließlich der Nebenräume sowie der gemeinsam genutzten Räume und Freiflächen. Die Unterkunft umfasst auch • Wäscheversorgung: sie umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung, Kennzeichnung und Reinigung der von dem Pflegeheim zur Verfügung gestellten Wäsche sowie die Kennzeichnung und Reinigung der persönlichen Wäsche und Kleidung des pflegebedürftigen Menschen, soweit sie maschinenwaschbar und maschinell bügelbar ist. • Gemeinschaftsveranstaltungen: dies umfasst den Sachaufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemein- schaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen (s. allgemeine Pflegeleistungen). • Wartung und Unterhaltung: dies umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung und Ausstat- tung, technischen Anlagen und Außenanlagen. Sobald die Abgrenzungsverordnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI vorliegt, erfolgt darüber eine genauere Definition. • Reinigung: dies umfasst die Reinigung des Wohnraumes, der Gemeinschaftsräume (Sichtreini- gung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume. Die Reinigung des Wohnraumes einschließlich der Sanitärobjekte soll unter Beachtung individueller Gesichtspunkte geschehen (auf Wunsch Eigenreinigung durch den pflegebedürftigen Menschen). Eine wöchentliche Mindestreinigung muss erfolgen (darüber hinaus nach Bedarf). Für die gemeinschaftlich genutzten Bereiche ist eine planmäßige, bedarfsge- rechte Reinigung erforderlich. Die sanitären Einrichtungen sollen einmal täglich ge- reinigt werden. Umweltschonende Reinigungsmittel sollten verwendet werden. • Versorgung und Entsorgung: hierzu zählt z.B. die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Entsorgung von Wasser und Abfall.
Unterkunft. Für Übernachtungen im Rahmen von notwendigen Reisen kommen ausschließlich Standard-Business-Class-Zimmer in Betracht. Übernachtungen in Luxushotels, Luxuszimmern oder Suiten werden vom Auftraggeber unter keinen Umständen ersetzt.
Unterkunft. 1.1. Das Heim überlässt dem Bewohner /der Bewohnerin das Zimmer Nr. mit einer Fläche von qm als Einzelzimmer mit Dusche / WC Einzelzimmer mit Waschgelegenheit Einzelzimmer mit Dusche / WC in gemeinsamer Nutzung mit dem Nachbarzimmer Doppelzimmer mit Dusche / WC Doppelzimmer mit Dusche / WC in gemeinsamer Nutzung mit dem Nachbarzimmer Doppelzimmer mit Waschgelegenheit Das Zimmer ist möbliert mit: Pflegebett Tisch Kabelanschluss Nachttisch Kleiderschrank Telefonanschluss Sessel / Stuhl Kühlschrank Notrufanlage und Das Zimmer kann vom Bewohner / der Bewohnerin im Einvernehmen mit der Hausleitung mit eigenen Möbeln eingerichtet werden. Bei Doppelzimmern sind auch die Wünsche des Mitbe- wohners / der Mitbewohnerin zu beachten. Der Bewohner / die Bewohnerin bringt folgende Gegenstände mit in das Zimmer ein: Gegenstände, die der Bewohner / die Bewohnerin nicht in seinem / ihrem Zimmer unterbrin- gen kann, dürfen nur dann im Heim verbleiben, wenn ihre Unterbringung in einem Abstellraum erfolgen kann. 1.2. Das Zimmer wird dem Bewohner / der Bewohnerin bei Vertragsabschluss in ordnungsgemä- ßen Zustand zur Verfügung gestellt. Die Versorgung mit Heizung, Strom sowie Kalt- und Warmwasser erfolgt durch das Heim. Die Wartung und Instandhaltung der Wohnräume – so- weit sie auf normaler Abnutzung beruhen - einschließlich der Gemeinschafts- und Funktions- räume, der technischen Anlagen, der hauseigenen Einrichtungsgegenstände sowie der Au- ßenanlagen erfolgt durch das Heim. 1.3. Das Heim ist berechtigt, notwendige Ausbesserungen im Rahmen von baulichen Renovie- rungsarbeiten nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bewohners vorzunehmen und zu die- sem Zweck das Zimmer zu betreten. Bauliche Veränderungen des Zimmers durch den Be- wohner / die Bewohnerin dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Xxxxx ausgeführt werden. 1.4. Die Hausleitung und ihr Beauftragter sind bei Gefahr im Verzug berechtigt, die Räume zu be- treten. 1.5. Ein Zimmerwechsel innerhalb des Xxxxx bedarf der Zustimmung des Bewohners / der Be- wohnerin bzw. seines / ihres Vertreters 1.6. Ein Recht zur Untervermietung hat der Bewohner / die Bewohnerin nicht. Insbesondere ist er / sie nicht berechtigt, andere Personen als Mitbewohner / Mitbewohnerin aufzunehmen oder das Zimmer anderen zu überlassen. Die Übernachtung von Gästen bedarf der Zustimmung der Hausleitung. 1.7. Die Haltung von Tieren bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 1.8. Die Reinigung des Zimmers / der Wohnung erfolgt mindestens 1 x wöchentl...
Unterkunft. Ihre Hotelreservation nimmt das nachfolgende Tourismusbüro gerne entgegen:
Unterkunft. Ein Hotel oder eine andere Art der Unterkunft, für die Sie eine Reservierung vornehmen und wo Sie gegen Bezahlung übernachten. Nebel, Hagel, Regen-, Schnee- oder Eissturm.
Unterkunft. 1. Stellt der Arbeitgeber dem Lernenden eine Unterkunft zur Verfügung, so ist dafür eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. 2. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, gelten als Mietzins die AHV-Ansätze, zurzeit CHF 345.– pro Monat, resp. CHF 11.50 pro Tag (Stand 1. Januar 2007). 3. Der Mietvertrag kann während der Dauer des Lehrverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden. 4. Der Mietvertrag endet in jedem Fall mit der Auflösung des Lehrverhältnisses. Während der Dauer des Lehrverhältnisses ist der Mietvertrag unter Einhaltung der obligationenrechtlichen Kündigungsfristen kündbar.
Unterkunft. Die Unterkunft wird ausschließlich von der Partnerorganisation organisiert und liegt in deren Verantwortungsbereich. Die Partnerorganisation besucht die Gastfamilien und andere Unterkünfte regelmässig und bemüht sich jederzeit, geeignete Unterkünfte für die Programmteilnehmer zu finden. Reklamationen bezüglich der Unterkunft sind unverzüglich nach Auftreten vor Ort vom Programmteilnehmer an die Partnerorganisation zu melden. Ausserdem ist der Programmvermittler verpflichtet, im Sinne des Programmteilnehmers zu einer Lösung des bestehenden Problems beizutragen.
Unterkunft. Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft (Baustellenunter- kunft/Pension/Hotel), so kann der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 € von der tariflichen Aus- lösung einbehalten. Für Fahrten von einer vom Arbeitgeber gestellten Unterkunft zur Arbeitsstelle erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkosten- erstattung nach Maßgabe der Nummer 3.1, sofern die Entfernung zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle mehr als 10 km beträgt.