Unterkunft Musterklauseln

Unterkunft. (1) Zur Unterkunft gehören alle Leistungen, die den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Pflegeleistungen, der Verpflegung, den Zusatzleistungen sowie den Aufwendungen für Investitionen nach § 82 Abs. 2 SGB XI zuzuordnen sind.
Unterkunft. Die Unterkunft umfasst den für den pflegebedürftigen Menschen zur Verfügung gestell- ten Wohnraum einschließlich der Nebenräume sowie der gemeinsam genutzten Räume und Freiflächen. Die Unterkunft umfasst auch • Wäscheversorgung: sie umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung, Kennzeichnung und Reinigung der von dem Pflegeheim zur Verfügung gestellten Wäsche sowie die Kennzeichnung und Reinigung der persönlichen Wäsche und Kleidung des pflegebedürftigen Menschen, soweit sie maschinenwaschbar und maschinell bügelbar ist. • Gemeinschaftsveranstaltungen: dies umfasst den Sachaufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemein- schaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen (s. allgemeine Pflegeleistungen). • Wartung und Unterhaltung: dies umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung und Ausstat- tung, technischen Anlagen und Außenanlagen. Sobald die Abgrenzungsverordnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI vorliegt, erfolgt darüber eine genauere Definition. • Reinigung: dies umfasst die Reinigung des Wohnraumes, der Gemeinschaftsräume (Sichtreini- gung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume. Die Reinigung des Wohnraumes einschließlich der Sanitärobjekte soll unter Beachtung individueller Gesichtspunkte geschehen (auf Wunsch Eigenreinigung durch den pflegebedürftigen Menschen). Eine wöchentliche Mindestreinigung muss erfolgen (darüber hinaus nach Bedarf). Für die gemeinschaftlich genutzten Bereiche ist eine planmäßige, bedarfsge- rechte Reinigung erforderlich. Die sanitären Einrichtungen sollen einmal täglich ge- reinigt werden. Umweltschonende Reinigungsmittel sollten verwendet werden. • Versorgung und Entsorgung: hierzu zählt z.B. die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Entsorgung von Wasser und Abfall.
Unterkunft. Für Übernachtungen im Rahmen von notwendigen Reisen kommen ausschließlich Standard-Business-Class-Zimmer in Betracht. Übernachtungen in Luxushotels, Luxuszimmern oder Suiten werden vom Auftraggeber unter keinen Umständen ersetzt.
Unterkunft. Die Einrichtung bietet den Bewohnern ein individuell gestaltbares Bewohnerzimmer an. In Zwei-Personen-Zimmern2 steht jeder Bewohnerin/jedem Bewohner ein ihrer /seiner Verfügung unterliegender Wohnbereich zu. Die Bewohnerin/Der Be- wohner in Zwei-Personen-Zimmern ist vor Neubelegung des anderen Wohnplatzes anzuhören. Einrichtung und Mitarbeiter verpflichten sich, die Privatsphäre der Bewohner in ih- ren Zimmern zu gewährleisten. Die Unterkunft umfasst:
Unterkunft. Das Pflegeheim überläßt der Bewohnerin/dem Bewohner das Zimmer Nr. auf der Etage als Einzelzimmer mit / ohne separater Nasszelle Doppelzimmer mit / ohne separater Nasszelle Komfort – Einzelzimmer mit separater Nasszelle ( siehe Zusatzvereinbarung ) Das Zimmer ist ausgestattet mit: • Rundfunk- und Fernsehanschluß • Pflegebett • Telefonanschluß • Notrufanlage • Nachttisch • Kleiderschrank mit Wertfach • Sonstiges: • Tisch • Stuhl • Kommode • Gardinen • Beleuchtung Das Zimmer wird zu Beginn des Vertragsverhältnisses in einem ordentlichen Zustand zur Ver- fügung gestellt. Das Pflegeheim darf notwendige Ausbesserungen im Rahmen der Erhaltung und baulichen Veränderung innerhalb des Zimmers ohne Zustimmung der Bewohnerin/ des Bewoh- ners nach angemessener Vorankündigung vornehmen und zu diesem Zweck das Zimmer betre- ten. Das Pflegeheim führt sämtliche Reparaturen des Zimmers und seiner Ausstattung auf eigene Kosten durch, soweit die Reparaturen auf normale Abnutzung zurückzuführen sind und nicht die von der Bewohnerin/ dem Bewohner eingebrachten Möbel und Einrichtungsgegenstände betref- fen. Folgende Schlüssel werden der Bewohnerin/ dem Bewohner übergeben: Haus- und Zimmerschlüssel bei Bedarf Wertfachschlüssel bei Bedarf Sonstiges Wird ein Schlüssel gebrauchsunfähig oder geht er verloren, ist dies dem Pflegeheim unverzüglich mit- zuteilen. Ein gebrauchsunfähiger Schlüssel ist gleichzeitig dem Pflegeheim auszuhändigen. Bei schuldhaften Verlust eines Schlüssels ist die Bewohnein/ der Bewohner verpflichtet, auf Verlangen des Pflegeheims die Kosten für die Auswechslung der entsprechenden Schlösser bzw. einer Schließanlage und auch die Kosten für den Austausch der Schlüssel zu übernehmen, sofern die Bewohnerin/ der Bewohner nicht nachweisen kann, dass Missbrauch ausgeschlossen ist. Nicht zur Schließanlage gehörende Schlösser oder sonstige Schließmöglichkeiten dürfen aus Sicherheitsgrün- den nicht angebracht werden. Die Überlassung des Zimmers an Dritte ist ausgeschlossen. Eine Aufnahme Dritter in das Zimmer ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit schriftlicher Genehmigung des Pflegeheims möglich.
Unterkunft. Ihre Hotelreservation nimmt das nachfolgende Tourismusbüro gerne entgegen:
Unterkunft. Ein Hotel oder eine andere Art der Unterkunft, für die Sie eine Reservierung vornehmen und wo Sie gegen Bezahlung übernachten. Nebel, Hagel, Regen-, Schnee- oder Eissturm.
Unterkunft. 1. Stellt der Arbeitgeber dem Lernenden eine Unterkunft zur Verfügung, so ist dafür eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen.
Unterkunft. Übernachtet der Angestellte in einer von dem Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft (Baustellenunterkunft/ Pension/Hotel), so kann der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 € von der tariflichen Auslösung einbehalten. Für Fahrten von einer vom Arbeitgeber gestellten Unterkunft zur Arbeitsstelle erhält der Angestellte eine Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Nr. 3.1, sofern die Entfernung zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle mehr als 10 km beträgt.5
Unterkunft. Das Entgelt für Unterkunft beträgt: täglich EUR 13,71