Common use of Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern Clause in Contracts

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in Anspruch, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sind. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der (1) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter gestattet sofern er den Auftraggeber mittels der in Punkt 7 Absatz (als Subunternehmer3) in Anspruchdieses Vertrages genannten Homepages oder anderer Informationskanäle über den neuen Subunternehmer informiert hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Tagen widersprochen hat. (2) Widerspricht der Auftraggeber einer Unterbeauftragung und ist der Auftrag dadurch für den Auftragnehmer nicht mehr wirtschaftlich abzubilden, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf so ist der Auftragnehmer weitere berechtigt den Auftrag jederzeit zu jedem Termin zu kündigen. Hinsichtlich des Nachweises der Unwirtschaftlichkeit trifft den Auftragnehmer keine Beweislast. Es genügt diesbezüglich die Mitteilung der Feststellung, dass die Unwirtschaftlichkeit wegen des Widerspruchs gegen einen Subunternehmer einsetzendurch den Auftraggeber eingetreten ist. (3) Die Subunternehmer des Auftragnehmers sind auf den Internet-Homepages xxxxx://xxx-xx.xx/, wenn xxxxx://xxx-xx.xx/xx/xxxxxxxxx und xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxx/ abrufbar. snt ist Teil des regiocom-Verbundes, dessen diverse Dienstleistungen z. B. beim IT-Betrieb oder im Customer Care Bereich etc. snt in Anspruch nimmt. Subunternehmer können alle Unternehmen der snt Deutschland AG und des regiocom-Verbundes sein. Der Auftraggeber hat diese Konzernunternehmen Unternehmen als Subunternehmer mit diesem Vertrag genehmigt. Änderungen werden auf diesen Homepages oder über andere Informationskanäle kommuniziert. (4) Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne des Aktienrechts sind. In diesem Fall informiert dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderungbei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z. B. Telekommunikationsleistungen, wodurch der Auftraggeber Wartung, Fernwartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der Entsorgung von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswähltDatenträgern. 7.2 (5) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss Angemessenheits- beschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

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Samples: Datenschutzvertrag Zur Auftragsverarbeitung, Datenschutzvertrag Zur Auftragsverarbeitung

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 6.1. Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter Kunde gestattet SanData, verbundene und nicht verbundene Unterauftragsverarbeiter von SanData (als Subunternehmer"Unterauftragsverarbeiter") in Anspruchzu beauftragen, die einige oder alle der vertraglichen Pflichten von SanData erfüllen. SanData gewährt seinen Unterauftragsverarbeitern nur insoweit Zugang zu personenbezogenen Kundendaten, wie dies für die Erbringung der Services erforderlich ist. 6.2. Die Unterauftragsverarbeiter, die für die Services eingesetzt werden können, und die Orte der Verarbeitung können in der Anlage 1 genannt sindC eingesehen werden. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sindEtwaige auftragsspezifische Unterauftragsverarbeiter sind in diesem Anhang ebenfalls in Anlage C aufgeführt. In diesem Fall Die entsprechenden Unterauftragsverarbeiter gelten als vom Kunden genehmigt. Die SanData informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber Kunden immer über eine solche jede beabsichtigte ÄnderungÄnderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters, wodurch der Auftraggeber Kunde die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür SorgeDie Parteien unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, dass er um auf den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung Widerspruch des Kunden hin eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag ohne weitere Verpflichtungen zu kündigen. 6.3. SanData prüft seine Unterauftragsverarbeiter sorgfältig und schließt mit den Unterauftragsverarbeitern wirksame, durchsetzbare Verträge, nach denen die Unterauftragsverarbeiter verpflichtet sind, Bedingungen einzuhalten, die in Bezug auf die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Kundendaten mindestens den Schutz vorsehen wie die Bedingungen dieses Anhangs (einschließlich der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen EU-Standardvertragsklauseln in Bezug auf Datenimporteure im Sinne Fall einer Weiterübermittlung von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern personenbezogenen Daten aus der EU, dem EWR oder der Schweiz in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregelnein Drittland ohne angemessenes Schutzniveau). 7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen6.4. SanData haftet für Handlungen und Unterlassungen der von ihm mit der Erbringung der Services für die Kunden beauftragten Unterauftragsverarbeiter, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werdeneinen Verstoß gegen diesen Anhang darstellen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann wie für eigene Handlungen oder Unterlassungen (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVODSGVO). 7.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

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Samples: Datenschutz Und Datensicherheit, Data Privacy & Security

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVODSGVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in Anspruch9.1 Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post- /Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. 9.2 Die vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. die beschriebenen Teilleistungen werden unter Hinzunahme der in der Anlage 1 genannt sindgenannten Unterauftragsverarbeiter durchgeführt. Allgemein darf Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzenhiermit eine allgemeine, wenn diese Konzernunternehmen schriftliche Genehmigung, andere Auftragsverarbeiter im Sinne des Aktienrechts sind. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch Rahmen dieses Auftrags in Anspruch nehmen zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswähltkönnen. 7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 9.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmergenehmigter Auftragsverarbeiter oder die Verlagerung der Dienstleistung oder Teile jener in ein Drittland, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieser Information schriftlich unter Darlegung der Gründe gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (erheben. 9.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die besonderen Vorgaben des Art. 44 ff. DSGVO einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die notwendigen EU-Standardvertragsklauseln mit den Unterauftragsverarbeitern abzuschließen. Der Auftraggeber kann im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer diesen beauftragen, die Standardvertragsklauseln stellvertretend für diesen abzuschließen. Schließt der Verantwortliche selbst die Standarddatenschutzklauseln mit den Unterauftragsverarbeitern ab, so stellt er eine unterzeichnete Xxxxx dem Auftragnehmer zu Nachweiszwecken zur Verfügung. 9.5 Bei einem Einspruch hat der Auftragnehmer die Xxxx, einen anderen Unterauftragnehmer auszuwählen, die Verarbeitung selbst durchzuführen, oder den Hauptvertrag inklusive dieses Vertrages mit zweiwöchiger Frist zum Ende eines Monats zu kündigen. 9.6 Wählt der Auftragnehmer einen neuen Unterauftragnehmer aufgrund des Einspruchs, so teilt er diesen dem Auftraggeber unverzüglich mit. Eventuelle Mehrkosten durch den Einsatz eines anderen Unterauftragsverarbeiters trägt der Auftraggeber. Das Einspruchsrecht des Auftraggebers gilt auch für erneut vorgeschlagene Unterauftragsverarbeiter. 9.7 Der Auftragnehmer hat im Falle einer Beauftragung von anderen Auftragsverarbeitern, im Rahmen der hier vereinbarten Auftragsverarbeitung vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Datenschutzpflichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO)4 DSGVO auch entsprechend gegenüber den anderen Unterauftragsverarbeitern gelten.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in AnspruchDie Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Kunden ist NETWORK ASSISTANCE nur mit Genehmigung des Kunden gestattet, die in Art. 28 Abs. 2 DS-GVO, welche auf einem der Anlage 1 genannt sindvertraglich vereinbarten Kommunikationswege mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzenDie Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne NETWORK ASSISTANCE dem Kunden Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Aktienrechts sindSubunternehmers mitteilt. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt Außerdem muss NETWORK ASSISTANCE dafür SorgeSorge tragen, dass er sie den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 . Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 Der Auftragnehmer . NETWORK ASSISTANCE hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber Kunden und Auftragnehmer NETWORK ASSISTANCE auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 . In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten von NETWORK ASSISTANCE und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Kunde berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 . 9.8.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 . NETWORK ASSISTANCE hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Kunden auf Verlangen zugänglich zu machen. Soweit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Subunternehmer bekannt sind, werden diese in einem gesonderten Dokument mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt benannt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Kunde einverstanden. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber Kunde die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO). Eine Liste der Subunternehmer findet sich im Anhang 1 zu diesen AGB.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVODSGVO) 7.1 8.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt darf die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in AnspruchAnspruch nehmen, die in der Anlage 1 zur Auftragsverarbeitung - Individuelle Vertragsbestandteile“ genannt sind. Allgemein Der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter als Subunternehmer muss vom Auftraggeber schriftlich genehmigt werden. Jedoch darf der Auftragnehmer weitere ohne Genehmigung Auftragsverarbeiter als Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sindmit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen i.S.d. §§15ff. AktG sind (allgemeine Genehmigung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. DSGVO). In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorgegewährleistet in allen Fällen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung Berücksichti- gung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO DSGVO sorgfältig auswähltausgewählt werden. 7.2 8.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO DSGVO erfüllt sind (z. z.B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 8.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellendurch geeignete vertragliche Regelungen mit dem Subunternehmer zu vereinbaren, dass die vereinbarten Regelungen der AVV zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 8.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen elektro- nischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVODSGVO). 7.5 8.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 8.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten Daten- schutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 8.7 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DSDSGVO). Anschrift Kontakt Bankverbindung Geschäftsführer Internet + E-GVO).Mail Xxxxxxxx-Xxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxxxxxx Tel. +00 0000 000000 Fax +00 0000 0000000 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: HYVE DE MM 463 Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Amtsgericht Fürth HRB 18264 xxx.xxxxxxxxx.xx xxxx@xxxxxxxxx.xx

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Auftragsverarbeitung

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVODSGVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer1) in Anspruch, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sind. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere müssen der Auftraggeber, dessen Geschäftspartner und von ihnen beauftragte Dritte berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen. 7.4 (2) Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer (3) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) angemessen zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 zu dokumentieren und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hatdem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. 7.6 (4) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 (5) Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage „Subunternehmer“ mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. (6) Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVODSGVO).

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung, Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als DSGVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen ist dem Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Verantwortlichen gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (als SubunternehmerZiff. 4) in Anspruch, die in mit Ausnahme der Anlage 1 genannt sindmündlichen Gestattung erfolgen muss. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzenDie Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Aktienrechts sindSubunternehmers mitteilt. In diesem Fall informiert Außerdem muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt Auftragsverarbeiter dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO DSGVO sorgfältig auswählt. 7.2 . Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 . Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber Verantwortlichem und Auftragnehmer Auftragsverarbeiter auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 . In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVODSGVO). 7.5 . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 . Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Auftraggeber Verantwortlichen dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer Auftragsverarbeiter im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 . Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die in Anlage ......... mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche einverstanden. Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVODSGVO).

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Samples: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter ) (als SubunternehmerHinweis: Hier sind verschiedene Regelungsalternativen möglich. Die Parteien können ein absolutes Un- terauftragsverbot vereinbaren, es kann aber auch ein Verbot mit Genehmigungsvorbehalt im Einzelfall geregelt werden. Auf letztere Möglichkeit bezieht sich der unten stehende Formulierungsvorschlag.) in AnspruchDie Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auf- tragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, die in Art. 28 Abs. 2 DS-GVO, welche auf einem der Anlage 1 genannt sindo. g. Kommunikationswege (Ziff. Allgemein darf 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Aktienrechts sindSubunternehmers mitteilt. In diesem Fall informiert Außerdem muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt Auf- tragnehmer dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 . Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 . Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber Auf- traggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 . In dem Vertrag mit dem Sub- unternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragneh- mers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subun- ternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunterneh- mern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfun- gen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauf- tragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen elektro- nischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 . Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprü- fen: Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugäng- lich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten Daten- schutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt Ver- tragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 . Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt be- zeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genann- ten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber Auf- traggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO). (Hier haben die Vertragsparteien einen Gestaltungsspielraum: Entweder werden dem Auftragnehmer allgemein Befugnisse eingeräumt, Subunternehmer zu beauftragen oder dies wird von einer Einzelge- nehmigung abhängig gemacht. Einigt man sich auf eine allgemeine Befugnis des Auftragnehmers zur Beauftragung von Subunternehmern, ist jede Subbeauftragung vorher durch den Auftragnehmers dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber hat dann von Gesetzeswegen ein Recht auf Einspruch ge- gen diese Änderung (Art. 28 Abs. 2). Das Recht des Auftraggebers zum Einspruch ist im Vertrag aus- drücklich zu erwähnen. Da das Gesetz die Folgen dieses Einspruchs nicht regelt, wird empfohlen, hierzu vertragliche Regelungen zu finden. Wird keine Regelung getroffen, ist die Bestellung des Unterauftrag- nehmers, gegen den Einspruch erhoben wurde, nicht möglich.)

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-DS- GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer1) in Anspruch, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne des Aktienrechts sinddieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. In diesem Fall informiert Nicht hierzu gehören Nebenleis- tungen, die der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderungz.B. als Telekommunikationsleistungen, wodurch Post-/ Transportdienstleistun- gen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Auftraggeber die Möglichkeit erhältVertraulichkeit, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erhebenVerfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Soft- ware von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorgeist jedoch verpflichtet, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Eignung Datensicherheit der von diesen getroffenen technischen Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswähltgesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. 7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 2) Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen: a) ☒ Der Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (stimmt der Beauftragung der nachfolgenden Unterauftrag- xxxxxx unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS2-GVO). 7.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat.zu: Firma Unterauftragneh- mer Anschrift/Land Leistung Sowatech Softwaretech- nik GmbH Xx Xxxxxxxx 000X, 00000 Xxxxxxx Entwickler und Betreuer des Online-Passmoduls QualityHosting AG Xxxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxxx Hosting Provider für Online-Passmodul 7.6 Der b) ☒ Die Auslagerung auf Unterauftragnehmer oder ☒ der Wechsel der bestehenden Unterauftragnehmer ist zulässig, soweit: - der Auftragnehmer haftet eine solche Auslagerung auf Unterauftragnehmer dem Auftragge- ber eine angemessene Zeit vorab schriftlich oder in Textform anzeigt und - der Auftraggeber nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, Auf- tragnehmer schriftlich oder in Textform Einspruch gegen die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (geplante Auslagerung erhebt und - eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 2-4 DS-GVO)GVO zugrunde gelegt wird. (3) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftra- gung gestattet. (4) Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer ☒ ist nicht gestattet; sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.

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Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (als SubunternehmerZiff. 4) in Anspruchmit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf wenn der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Aktienrechts sindSubunternehmers mitteilt. In diesem Fall informiert Außerdem muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. z.B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. 7.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen: Jährliche Prüfung der Einhaltung der Verpflichtung 7.7 Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. 7.8 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 7.9 Zurzeit sind für den Auftragnehmer folgende Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt: keine Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. 7.10 Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO). 7.11 Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z.B. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern.

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Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der ) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (als SubunternehmerZiff. 4) in Anspruchmit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf wenn der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Aktienrechts sindSubunternehmers mitteilt. In diesem Fall informiert Außerdem muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 . Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 . Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 . In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 . Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen 🡪 DS-Audit, Überprüfung der TOM`s usw. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 . Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage „Subunternehmer“ mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO). Gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 2 DS-GVO haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten durch die von ihm eingesetzten Subauftragnehmer.

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Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der (1) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO. (als Subunternehmer2) in AnspruchDie Zustimmung kann nur erteilt werden, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf wenn der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Aktienrechts sindSubunternehmers mitteilt. In diesem Fall informiert Außerdem muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 7.2 (3) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 (4) Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. 7.4 (5) Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. (6) Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. (7) Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 (8) Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 (9) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) analog „6 Pflichten des Auftragnehmers“. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber analog zugänglich zu machen. (10) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 (11) Zum Zeitpunkt des Schlusses dieses Vertrags sind für den Auftragnehmer die in der Anlage mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. (12) Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, sofern dieser die vom Auftraggeber verantworteten personenbezogenen Daten verarbeitet, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

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Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)DSGVO)‌ 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in Anspruch, die in der Anlage 1 genannt sind7.1. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen Als Unterauftragsverhältnis im Sinne des Aktienrechts sinddieses Vertrages sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Leistungen aus dem Hauptvertrag beziehen. In diesem Fall informiert Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post- und Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software der Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der personenbezogenen Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessen und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. 7.2. Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer allgemein gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVO. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über eine solche jede beabsichtigte ÄnderungÄnderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von Subunternehmern, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt muss dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO DSGVO sorgfältig auswählt. 7.2 7.3. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 7.4. Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 . In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVODSGVO). Sofern dem Vertrag mit einem Subunternehmer dessen eigene Vertragsbedingungen zugrunde liegen, müssen diese Vertragsbedingungen entweder vom Auftragnehmer genehmigt oder mindestens das Schutzniveau des vorliegenden Vertrages erreichen. Der Auftraggeber hat das Recht, auf Verlangen Einsicht in die relevanten Vertragsbedingungen zu nehmen. 7.5 7.5. Die Weiterleitung von Daten an den einen Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 7.6. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 Der 7.7. Die zurzeit für den Auftragnehmer informiert mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigten Subunternehmer ergeben sich aus der Tabelle im Anhang 1. Grundlage der Beauftragung dieser Subunternehmer sind ihre jeweiligen Standardbedingungen (einschließlich ihrer Standard-Maßnahmen zum technischen und organisatorischen Schutz der jeweils verarbeiteten Daten), die auf den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch o.g. Websites veröffentlicht sind. Mit der Beauftragung dieser Subunternehmer sowie deren jeweiligen Standardbedingungen erklärt sich der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO)einverstanden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in Anspruch, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen 8.1 Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne des Aktienrechts sinddieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, welche sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. In diesem Fall informiert Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, welche der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderungz.B. als Telekommunikations- und Informationsleistungen, wodurch Post-/Transportdienstleistungen, im Zahlungsverkehr (Banken, Kreditkarteninstitute), Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Auftraggeber die Möglichkeit erhältVertraulichkeit, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erhebenVerfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorgeist jedoch verpflichtet, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Eignung Datensicherheit der von diesen getroffenen technischen Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswähltgesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. 7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 8.2 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellenist berechtigt, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (ArtUnterauftragnehmer einzusetzen. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger SubunternehmerUnterauftragnehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVOGVO).Wenn und soweit diesen Unterauftragnehmern personenbezogene Daten des Auftraggebers zugänglich werden, setzt der Auftragnehmer diese Unterauftragnehmer erst nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers ein. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung erteilen, wenn nicht schwerwiegende datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der oder die Betroffene nicht innerhalb der Frist widerspricht. Können sich Auftraggeber und Auftragnehmer nach Ausübung des 4-wöchigen Widerspruchsrechts nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen, kann der Auftragnehmer den Hauptvertrag innerhalb von 12 Wochen nach Scheitern der Verhandlungen kündigen (Sonderkündigungsrecht). 8.3 Wenn und soweit den Unterauftragnehmern des Auftragnehmers personenbezogene Daten des Auftraggebers zugänglich sind bzw. werden, verpflichtet der Auftragnehmer den jeweiligen Unterauftragnehmer zu geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die Weiterleitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer an den Unterauftragnehmer erfolgt erst, nachdem der Unterauftragnehmer entsprechend verpflichtet wurde. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. 8.4 Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarten Leistungen außerhalb der EU / des EWR, stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. 8.5 Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage 2 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden.

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Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der 9.8.1 Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Kun- den ist dem Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in Anspruchnur mit Genehmigung des Kunden gestattet, die in Art. 28 Abs. 2 DS-GVO, welche auf einem der Anlage 1 genannt sindvertraglich vereinbarten Kommunikati- onswege mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Allgemein darf Die Zustim- mung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne dem Kunden Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Aktienrechts sindSubunternehmers mitteilt. In diesem Fall informiert Außer- dem muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 7.2 9.8.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss An- gemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte ge- nehmigte Verhaltensregeln). 7.3 9.8.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen Rege- lungen zwischen Auftraggeber Xxxxxx und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subun- ternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subun- ternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen die- sen Subunternehmern. Insbesondere muss der Kunde berechtigt sein, im Be- darfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Sub- unternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. 7.4 9.8.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 9.8.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 9.8.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass hat die Einhaltung der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurdenPflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. 7.7 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug 9.8.7 Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Kunden auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch Ver- langen zugänglich zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO)machen.

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Samples: Service Conditions

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS- GVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter , welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (als SubunternehmerZiff. 4) in Anspruchmit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf wenn der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Aktienrechts sindSubunternehmers mitteilt. In diesem Fall informiert Außerdem muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 . Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 . Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 . In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 . Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen: Gemäß DSGVO Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten Daten- schutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 . Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage 2 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO). (Hier haben die Vertragsparteien einen Gestaltungsspielraum: Entweder werden dem Auftragnehmer allgemein Befugnisse eingeräumt, Subunternehmer zu beauftragen oder dies wird von einer Einzel- genehmigung abhängig gemacht. Einigt man sich auf eine allgemeine Befugnis des Auftragnehmers zur Beauftragung von Subunternehmern, ist jede Subbeauftragung vorher durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber hat dann von Gesetzeswegen ein Recht auf Einspruch gegen diese Änderung (Art. 28 Abs. 2). Das Recht des Auftraggebers zum Einspruch ist im Vertrag ausdrücklich zu erwähnen. Da das Gesetz die Folgen dieses Einspruchs nicht regelt, wird empfohlen, hierzu vertragliche Regelungen zu finden. Wird keine Regelung getroffen, ist die Bestellung des Unterauftragnehmers, gegen den Einspruch erhoben wurde, nicht möglich.)

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. 7.1 Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Kunden ist Force8 nur mit Genehmigung des Kunden gestattet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt . Force8 informiert den Kunden immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die weiteren Auftragsverarbeiter (als Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer) in Anspruch, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sind. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber Kunde die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 Der Auftragnehmer Force8 hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber Kunden und Auftragnehmer Force8 auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 . Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-DS- GVO). 7.5 Die Weiterleitung von Daten an 7.4 Der Kunde genehmigt hiermit den Beizug der Binary Tailors – Design e Web Lda, Xxx Xxxxx Xxxx Xx 0 0 Xxx, 0000-000 Xxxxx, Xxxxxxxx als Subunternehmer ist erst zulässigund Unterauftragsverarbeiter. Dieser Subunternehmer entwickelt, wenn der Subunternehmer wartet und betreibt die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer Software Force8 Coach im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden.Auftrag der Force8 AG. Technische und Organisatorische Massnahmen 7.7 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).1) Technische Massnahmen (2) Organisatorische Massnahmen (2.1) Schutz vor unbefugter Kenntniserlangung von Beschäftigten- und Kundendaten sowie anderer schützenswerter personenbezogener Daten

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als ) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen ist dem Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Verantwortlichen gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (als SubunternehmerZiff. 4) in Anspruch, die in mit Ausnahme der Anlage 1 genannt sindmündli- chen Gestattung erfolgen muss. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzenDie Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätig- keit des Aktienrechts sindSubunternehmers mitteilt. In diesem Fall informiert Außerdem muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt Auftragsverarbeiter dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 . Die relevanten Prüfunterla- gen dazu sind dem Verantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, StandarddatenschutzklauselnStandarddatenschutz- klauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 . Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten vereinbar- ten Regelungen zwischen Auftraggeber Verantwortlichem und Auftragnehmer Auftragsverarbeiter auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 . In dem Vertrag mit dem Subunter- nehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlich- keiten des Auftragsverarbeiters und des Subunternehmers deutlich vonei- nander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunter- nehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche berechtigt sein, im Be- darfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 . Der Auftragnehmer Auftrags- verarbeiter haftet gegenüber dem Auftraggeber Verantwortlichen dafür, dass der Subunternehmer Sub- unternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer Auftragsverarbeiter im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 . Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die in Anlage 1 mit Namen, An- schrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verar- beitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche ein- verstanden. Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 ) Der Auftragnehmer betrachtet sich als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter („remote first“ Unternehmen mit einem Großteil der Angestellten in Ländern außerhalb Deutschlands und außerhalb der Europäischen Union. Unabhängig von anderen rechtlichen Beurteilungen gelten diese Angestellten für den Kontext dieses Vertrages als freie Mitarbeiter und nicht als Subunternehmer) , da diese in Anspruchihrer tatsächlichen Tätigkeit als einzelne Personen und nicht als Unternehmen mitwirken. Alle diese freien Mitarbeiter besitzen separate Arbeitsverträge, die in welche sie an das Unternehmen vertraglich und im Rahmen der Anlage 1 genannt sindDS-GVO rechtlich binden. Allgemein darf Infolgedessen sind alle freien Mitarbeiter des Auftragnehmers (natürliche Personen, mit denen der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzeneinen separaten Arbeitsvertrag abschließt) von allen Regelungen bzgl. Subunternehmen ausgeschlossen unabhängig davon, wo der freie Mitarbeiter seinen natürlichen Aufenthalt besitzt. Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sind. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den dem Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 . Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 . Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 . In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 . Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) durch eine IS-Kurzrevision, im gleichen Turnus wie für den Auftragnehmer maßgeblich, gemäßdem Leitfaden des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in der aktuellen Fassung zu prüfen. Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren. Das Ergebnis der Überprüfungen ist dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 . Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (10.1 Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist Timify ohne geson- derte Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 3 2 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) . Timify muss dafür in Anspruch, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sind. In diesem jedem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er Timify den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswähltaus- wählt. In diesem Fall informiert Timify den Auftraggeber zudem immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter. 7.2 10.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen Voraussetzun- gen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, StandarddatenschutzklauselnStandarddatenschutz- klauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen10.3 In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die vereinbarten Regelungen Verantwortlichkeiten von Timify und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunterneh- mer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Auftragnehmer Inspektionen, auch gegenüber vor Ort, bei Subunternehmern gelten. 7.4 durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag Ver- trag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen erfol- gen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 10.4 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen Verpflich- tungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber 10.5 Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die in der Anlage B dokumentierten Subunternehmer mit der Verarbei- tung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit der Beauftragung der in Anlage B genannten Subunternehmer erklärt sich der Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurdeneinverstanden. 7.7 Der Auftragnehmer 10.6 Timify informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der . Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit erhältMöglichkeit, gegen derartige Änderungen Ände- rungen Einspruch zu erheben erheben, sofern die bisher vereinbarten und zugesicherten TOM nicht vollständig gewähr- leistet werden können (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

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Samples: Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS- GVO) 8.8.1 Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Kunden ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Kunden gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in Anspruch, die in wel- che auf einem der Anlage 1 genannt sindvertraglich vereinbarten Kommunikationswege mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Allgemein darf Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne dem Kunden Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Aktienrechts sindSubunternehmers mitteilt. In diesem Fall informiert Außerdem muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 7.2 8.8.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen be- sonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss Angemessenheits- beschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte VerhaltensregelnVerhaltensre- geln). 7.3 8.8.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber Kunden und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auf tragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinan- der abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Kunde berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. 7.4 8.8.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem ei- nem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 8.8.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer Subun- ternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 8.8.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass hat die Einhaltung der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurdenPflichten des/der Subunternehmer(s) zu über- prüfen. 7.7 8.8.7 Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Kunden auf Verlangen zugänglich zu machen. 8.8.8 Soweit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Subunternehmer bekannt sind, wer- den diese in einem gesonderten Dokument mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt be- nannt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Kunde einverstanden. 8.8.9 Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger SubunternehmerSubunter- xxxxxx, wodurch der Auftraggeber Kunde die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch Ein- spruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

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Samples: Allgemeine Und Besondere Geschäftsbedingungen

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als SubunternehmerSubun- ternehmer) in Anspruch, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sind. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte beab- sichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Änderun- gen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen or- ganisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen beson- deren Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer Subun- ternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden vor- liegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der ) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (als SubunternehmerZiff. 4) in Anspruchmit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf wenn der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Aktienrechts sindSubunternehmers mitteilt. In diesem Fall informiert Außerdem muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 . Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 . Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 . In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 . Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen: Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 . Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage ......... mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO). (Hier haben die Vertragsparteien einen Gestaltungsspielraum: Entweder werden dem Auftragnehmer allgemein Befugnisse eingeräumt, Subunternehmer zu beauftragen oder dies wird von einer Einzelgenehmigung abhängig gemacht. Einigt man sich auf eine allgemeine Befugnis des Auftragnehmers zur Beauftragung von Subunternehmern, ist jede Subbeauftragung vorher durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber hat dann von Gesetzeswegen ein Recht auf Einspruch gegen diese Änderung (Art. 28 Abs. 2). Das Recht des Auftraggebers zum Einspruch ist im Vertrag ausdrücklich zu erwähnen. Da das Gesetz die Folgen dieses Einspruchs nicht regelt, wird empfohlen, hierzu vertragliche Regelungen zu finden. Wird keine Regelung getroffen, ist die Bestellung des Unterauftragnehmers, gegen den Einspruch erhoben wurde, nicht möglich.)

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der 8.1 Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in Anspruchnur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, die in der Anlage 1 genannt sindArt. Allgemein darf 28 Abs. 2 DS-GVO. 8.2 Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Aktienrechts sind. In diesem Fall informiert Subunternehmers mitteilt. 8.3 Außerdem muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 7.2 8.4 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 8.5 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 8.6 In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. 8.7 Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. 8.8 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 8.9 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 8.10 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. 8.11 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 8.12 Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage 2 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. 8.13 Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO). Die Bestellung des Unterauftragnehmers, gegen den Einspruch erhoben wurde, nicht möglich.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in Anspruch, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sind. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 Eine 4.1 Die Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur erfolgenmit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 2 DS-GVO). 7.5 Die Weiterleitung 4.2 Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, welche sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, welche der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikations- und Informationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, im Zahlungsverkehr (Banken, Kreditkarteninstitute), Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hatgesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. 7.6 4.3 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafürist berechtigt, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 Unterauftragnehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger SubunternehmerUnterauftragnehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVOGVO).Wenn und soweit diesen Unterauftragnehmern personenbezogene Daten des Auftraggebers zugänglich werden, setzt der Auftragnehmer diese Unterauftragnehmer erst nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers ein. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung erteilen, wenn nicht schwerwiegende datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der oder die Betroffene nicht innerhalb der Frist widerspricht. Können sich Auftraggeber und Auftragnehmer nach Ausübung des 4-wöchigen Widerspruchsrechts nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen, kann der Auftragnehmer den Hauptvertrag innerhalb von 12 Wochen nach Scheitern der Verhandlungen kündigen (Sonderkündigungsrecht). 4.4 Wenn und soweit den Unterauftragnehmern des Auftragnehmers personenbezogene Daten des Auftraggebers zugänglich sind bzw. werden, verpflichtet der Auftragnehmer den jeweiligen Unterauftragnehmer zu geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die Weiterleitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer an den Unterauftragnehmer erfolgt erst, nachdem der Unterauftragnehmer entsprechend verpflichtet wurde. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. 4.5 Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarten Leistungen außerhalb der EU / des EWR, stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. 4.6 Zurzeit sind für den Auftragnehmer die nachfolgend mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Wortmann AG Xxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx Warenlieferung und Support Terra Cloud GmbH Bredenhop 20 32609 Hüllhorst Backup, Monitoring, Hosting, Housing, Firewall, Portale und Support Sage GmbH Xxxxxxxxxxxxxx 00-00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Lizensierung, Support und Wartung a2InTec GmbH & Xx.XX Xxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx Schulung und Support Abacus EDV-lösungen GmbH Xxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx Kassensysteme und Wartung Reddoxx GmbH Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx Spamschutz und E-Mail Archivierung Brainworks computer technologie GmbH Xxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00 00000 Xxxxxxx E-Mail und Groupware Server Securepoint GmbH Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx Virenschutz

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art6.1 Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in AnspruchDie Zustimmung kann nur erteilt werden, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf wenn der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Aktienrechts sindSubunternehmers mitteilt. In diesem Fall informiert Außerdem muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO DSGVO sorgfältig auswählt. 7.2 6.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten Subunternehmern, die die vereinbarten Leistungen außerhalb der EU / des EWR erbringen, darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO DSGVO erfüllt sind (z. z.B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 6.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Regelungen auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. 7.4 6.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO)kann. 7.5 6.5 Die Weiterleitung Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Subunternehmer Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hatmit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet. 7.6 6.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 Der 6.7 Zurzeit sind für den Auftragnehmer informiert die in Anlage 2 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. 6.8 Vor der Hinzuziehung weiterer oder der Ersetzung bisheriger Subunternehmer wird der Auftragnehmer den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte rechtzeitig schriftlich informieren. Der Auftraggeber kann der Änderung in Bezug auf innerhalb einer Frist von zehn Werktagen aus wichtigem Grund widersprechen. Erfolgt kein schriftlicher Widerspruch innerhalb der Frist, gilt die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger SubunternehmerZustimmung zur Änderung als erteilt. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund für einen Widerspruch des Auftraggebers vor und ist eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien nicht möglich, wodurch erhält der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Artein Sonderkündigungsrecht. 6.9 Eine weitere Auslagerung durch einen Unterauftragnehmer bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO)Sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.

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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 8.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in Anspruch, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sind. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 8.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 8.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 8.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 8.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 8.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 8.7 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).. Xxxxxxxx Xxx. 0 00000 Xxxx 🕾 +49 700 - gripsware 🕾 +49 7529 - 974760 IBAN: XX00000000000000000000 Swift-BIC: XXXXXXX0XXX Internet + E-Mail xxx.xxxxxxxxx.xx xxxx@xxxxxxxxx.xx

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVOlit.d DSGVO) 7.1 (1) Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt Auftraggeber stimmt zu, dass die weiteren Auftragsverarbeiter Auftragnehmerin zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungspflichten verbundene Unternehmen der Auftragnehmerin heranziehen oder dritte Unternehmen mit Leistungen unterbeauftragen kann. Hierzu erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden (als SubunternehmerArt. 28 Abs. 2 DSGVO). (2) in Anspruch, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sind. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer Die Auftragnehmerin sichert zu den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers umfassend zu erhebeninformieren. Der Auftragnehmer Die Auftragnehmerin trägt dafür Sorge, dass er dass sie den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO DSGVO sorgfältig auswählt. 7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 3) Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVODSGVO). 7.5 (4) Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber (5) Erteilt die Auftragnehmerin Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es der Aufragnehmerin, seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurdenzu übertragen. 7.7 Der Auftragnehmer (6) Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVODSGVO). (7) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 f. DSGVO erfüllt sind.

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Samples: Vertrag Über Auftragsdatenverarbeitung

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO) 7.1 Der Auftragnehmer als ) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen ist dem Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Verantwortlichen gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (als SubunternehmerZiff. 4) in Anspruch, die in mit Ausnahme der Anlage 1 genannt sindmündlichen Gestattung erfolgen muss. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzenDie Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Aktienrechts sindSubunternehmers mitteilt. In diesem Fall informiert Außerdem muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt Auftragsverarbeiter dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. 7.2 . Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 7.3 . Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber Verantwortlichem und Auftragnehmer Auftragsverarbeiter auch gegenüber Subunternehmern gelten. 7.4 . In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. 7.6 . Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen: Kontrolle hinsichtlich der Aktualität der TOM und der Liste der Subunternehmer Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Verantwortlichen auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Auftraggeber Verantwortlichen dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer Auftragsverarbeiter im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.7 . Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die in Anlage 3 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche einverstanden. Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. § 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag