Common use of Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern Clause in Contracts

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen ist dem Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Verantwortlichen gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die in Anlage ......... mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO).

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Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVODS-GVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen Kunden ist dem Auftragsverarbeiter NETWORK ASSISTANCE nur mit Genehmigung des Verantwortlichen Kunden gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVODS-GVO, welche auf einem der o. g. vertraglich vereinbarten Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter NETWORK ASSISTANCE dem Verantwortlichen Kunden Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter NETWORK ASSISTANCE dafür Sorge tragen, dass er sie den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen Kunden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter NETWORK ASSISTANCE hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem Kunden und Auftragsverarbeiter NETWORK ASSISTANCE auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters von NETWORK ASSISTANCE und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche Kunde berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVODS-GVO). 9.8.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber NETWORK ASSISTANCE hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Verantwortlichen dafürKunden auf Verlangen zugänglich zu machen. Soweit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Subunternehmer bekannt sind, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die werden diese in Anlage ......... einem gesonderten Dokument mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigtbenannt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche Kunde einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche Kunde die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVODS-GVO). Eine Liste der Subunternehmer findet sich im Anhang 1 zu diesen AGB.

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Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen Der Auftraggeber ist dem Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Verantwortlichen gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter dafür Sorge tragendamit einverstanden, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für die Bereiche Wartung und Installation der von diesem getroffenen technischen EDV-Infrastruktur, Telekommunikationsdienstleistungen und organisatorischen Maßnahmen Benutzerservice, verbundene Unternehmen des Auftragnehmers zur Leistungserfüllung heranzieht bzw. Unternehmen mit Leistungen unterbeauftragt. Eine Liste der Unterauftragnehmer ist im Sinne von Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln)Kundenbereich des Online-Shops unter xxx.xxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx abrufbar. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem Auf-traggeber und Auftragsverarbeiter Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters Auf-tragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen SubunternehmernSubun-ternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. .Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen elektro-nischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVODS-GVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Verantwortlichen Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer die in Anlage ......... mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten be-zeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten ge-nannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche Auftraggeber einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVODS-GVO).

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Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVODS-GVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen ist dem Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Verantwortlichen gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVODS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVODS-GVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen: Kontrolle hinsichtlich der Aktualität der TOM und der Liste der Subunternehmer Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Verantwortlichen auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die in Anlage ......... 3 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVODS-GVO).

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag Nach Art. 28 Abs. 3 Ds Gvo

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVODS-GVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen Kunden ist dem Auftragsverarbeiter Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Verantwortlichen Kunden gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVODS-GVO, welche auf einem der o. g. ver traglich vereinbar ten Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dem Verantwortlichen Kunden Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen Kunden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten (außerhalb des EWiR) darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der KommissionAn ge me sse n he it sbe schlu xx xx x X xxxxxxxxx , StandarddatenschutzklauselnXxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem Kunden und Auftragsverarbeiter Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche Kunde berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVODS-GVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen dafürFü r d e n F a l l , dass d a s s d e r Su b u n t e r n e h m e r s e i n e r s e i t s Subunternehmer beschäftigen will, ist der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommtzu verpflichten, die ihm durch den Auftragsverarbeiter im Einklang vorstehend genannten Regeln auch mit seinen (Sub- ) Subunternehmern zu vereinbaren. Vorher dürfen die nicht beauftragt werden. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer( s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurdenKunden auf Verlangen zugänglich zu machen. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die Soweit zum Zeitpunkt des Ver tragsschlusses bereits Subunternehmer bekannt sind, werden diese in Anlage ......... einem gesonderten Dokument mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigtbenannt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche Kunde einverstanden. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer informiert den Verantwortlichen En immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche Kunde die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVODS-GVO).

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Samples: www.trustpact.com

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVODS-GVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen Auftraggebers ist dem Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Verantwortlichen Auftragnehmer gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem Der Auftragnehmer muss der Auftragsverarbeiter dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem Auftraggeber und Auftragsverarbeiter Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVODS-GVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen: Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Verantwortlichen Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten Daten- schutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c DS- GVO) Es wird für den Auftragsverarbeiter die in Anlage ......... mit Namen, Anschrift konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Dazu werden die Schutzziele von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigtArt. Mit 32 Abs. 1 DS-GVO, wie Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird. Der Auftragnehmer hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maß- nahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (Art. 32 Abs. 1 d DS-GVO). Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmervereinbarten Standards nicht unterschreiten. Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ Art. 28 Abs. 2 3 Satz 2 DSGVO).g DS- GVO Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, datenschutzgerecht zu löschen bzw. zu vernichten/vernichten zu lassen. Anlage 1 / Gegenstand des Auftrags, Laufzeit, konkrete Beschreibung der Dienstleistungen

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag Nach Art. 28 Abs. 3 Ds Gvo

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVODS-GVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen ist dem Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Verantwortlichen gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVODS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen mündli- chen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit Tätig- keit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen Prüfunterla- gen dazu sind dem Verantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, StandarddatenschutzklauselnStandarddatenschutz- klauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten vereinbar- ten Regelungen zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer Subunter- nehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten Verantwortlich- keiten des Auftragsverarbeiters und des Subunternehmers deutlich voneinander vonei- nander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen SubunternehmernSubunter- nehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche berechtigt sein, im Bedarfsfall Be- darfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVODS-GVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter Auftrags- verarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen dafür, dass der Subunternehmer Sub- unternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die in Anlage ......... 1 mit Namen, Anschrift An- schrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung Verar- beitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche einverstandenein- verstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVODS-GVO).

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Samples: gruenundgestalten.de

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVODS-GVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen Auftraggebers ist dem Auftragsverarbeiter Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVODS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dem Verantwortlichen Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem Auftraggeber und Auftragsverarbeiter Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVODS-GVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen 🡪 DS-Audit, Überprüfung der TOM`s usw. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Verantwortlichen Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer die in Anlage ......... „Subunternehmer“ mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche Auftraggeber einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVODS-GVO). Gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 2 DS-GVO haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten durch die von ihm eingesetzten Subauftragnehmer.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag Nach Art. 28 Abs. 3 Ds Gvo

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVODS-GVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen Auftraggebers ist dem Auftragsverarbeiter Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVODS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dem Verantwortlichen Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem Auftraggeber und Auftragsverarbeiter Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVODS-GVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen: Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Verantwortlichen Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer die in Anlage ......... mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche Auftraggeber einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVODS-GVO). (Hier haben die Vertragsparteien einen Gestaltungsspielraum: Entweder werden dem Auftragnehmer allgemein Befugnisse eingeräumt, Subunternehmer zu beauftragen oder dies wird von einer Einzelgenehmigung abhängig gemacht. Einigt man sich auf eine allgemeine Befugnis des Auftragnehmers zur Beauftragung von Subunternehmern, ist jede Subbeauftragung vorher durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber hat dann von Gesetzeswegen ein Recht auf Einspruch gegen diese Änderung (Art. 28 Abs. 2). Das Recht des Auftraggebers zum Einspruch ist im Vertrag ausdrücklich zu erwähnen. Da das Gesetz die Folgen dieses Einspruchs nicht regelt, wird empfohlen, hierzu vertragliche Regelungen zu finden. Wird keine Regelung getroffen, ist die Bestellung des Unterauftragnehmers, gegen den Einspruch erhoben wurde, nicht möglich.)

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Samples: datenschutz-schule.info

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen Auftraggebers ist dem Auftragsverarbeiter Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dem Verantwortlichen Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem Auftraggeber und Auftragsverarbeiter Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Verantwortlichen Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die in Anlage ......... mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Auftragnehmer folgende Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. : Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche Auftraggeber einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO).

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag Gemäß Art. 28 Abs. 3 Dsgvo

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen Auftraggebers ist dem Auftragsverarbeiter Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dem Verantwortlichen Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem Auftraggeber und Auftragsverarbeiter Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Verantwortlichen Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die in Anlage ......... mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Auftragnehmer folgende Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. : … Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche Auftraggeber einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO).

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Samples: www.teachdata.de

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen Auftraggebers ist dem Auftragsverarbeiter Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen mussDS- GVO. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dem Verantwortlichen Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem Außer- dem muss der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer be- sonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem ihm getroffenen technischen und organisatorischen organisato- rischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen Prüf- unterlagen dazu sind dem Verantwortlichen Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen beson- deren Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem zwi- schen Auftraggeber und Auftragsverarbeiter Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten Ver- antwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt ab- gegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche Auftragge- ber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVODS-GVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst nur zulässig, wenn der Subunternehmer Subunter- nehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten Be- schäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen: Nach Vertragsschluss kontrolliert der Auftragnehmer regelmäßig, ob der Subunternehmer seine Pflichten einhält. Kontrollen werden in der Regel durch (vom Subunternehmen zu be- legende) Selbstauskünfte des Subunternehmens auf der Grundlage von Fragebögen des Auftragnehmers durchgeführt, nötigenfalls auch durch Vor-Ort-Kontrollen. Umfassend im Datenschutz und/oder in der Informationssicherheit zertifizierte Subunternehmer, deren Kon- trolle im Wesentlichen auf der Grundlage eines externen Gutachtens durchgeführt werden kann, werden grundsätzlich synchron zur Laufzeit der Zertifizierungen kontrolliert. Das Er- gebnis der Überprüfungen wird dokumentiert und dem Auftraggeber auf Verlangen zugäng- lich gemacht. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Verantwortlichen Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer die in Anlage ......... Unterauftragnehmer mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen personenbezo- genen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche Auftraggeber einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige derarti- ge Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVODS-GVO). Die Information hinsichtlich einer beabsichtigten Änderung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der geplanten Übergabe der Daten schriftlich oder in Textform. Die Ände- rung ist zulässig, wenn der Auftraggeber nicht bis zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der ge- planten Übergabe der Daten dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich oder in Textform Ein- spruch erhebt. Im Falle des Einspruchs des Auftraggebers gegen die geplante Änderung steht dem Auf- tragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht sowohl hinsichtlich dieser Vereinbarung als auch bezüglich des Hauptvertrages zu; Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit der Einspruch nicht auf einem wichtigen daten- schutzrechtlichen Grund beruht. Nicht als weitere Auftragsverarbeitung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die der Auftragsverarbeiter bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurch- führung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z.B. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfungen oder die Entsorgung von Datenträgern. Der Auftragsverarbeiter ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicher- heit der Daten des Auftraggebers auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemesse- ne und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung Gemäß Art.

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVODS- GVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen Auftraggebers ist dem Auftragsverarbeiter Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVODS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dem Verantwortlichen Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem Auftraggeber und Auftragsverarbeiter Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVODS-GVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen: Gemäß DSGVO Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Verantwortlichen Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten Daten- schutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer die in Anlage ......... 2 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche Auftraggeber einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVODS-GVO). (Hier haben die Vertragsparteien einen Gestaltungsspielraum: Entweder werden dem Auftragnehmer allgemein Befugnisse eingeräumt, Subunternehmer zu beauftragen oder dies wird von einer Einzel- genehmigung abhängig gemacht. Einigt man sich auf eine allgemeine Befugnis des Auftragnehmers zur Beauftragung von Subunternehmern, ist jede Subbeauftragung vorher durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber hat dann von Gesetzeswegen ein Recht auf Einspruch gegen diese Änderung (Art. 28 Abs. 2). Das Recht des Auftraggebers zum Einspruch ist im Vertrag ausdrücklich zu erwähnen. Da das Gesetz die Folgen dieses Einspruchs nicht regelt, wird empfohlen, hierzu vertragliche Regelungen zu finden. Wird keine Regelung getroffen, ist die Bestellung des Unterauftragnehmers, gegen den Einspruch erhoben wurde, nicht möglich.)

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Samples: dwnld.aws.tecalliance.com

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVODS-GVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen Auftraggebers ist dem Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Verantwortlichen Auftragnehmer generell gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (ZiffDS-GVO. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem Der Auftragnehmer muss der Auftragsverarbeiter dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem Auftraggeber und Auftragsverarbeiter Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVODS-GVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer haftet gegenüber dem Verantwortlichen Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer die in Anlage ......... 02 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche Auftraggeber einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVODS-GVO).

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Samples: www.heinlein-support.de

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVODS-GVO) Der Auftragnehmer betrachtet sich als „remote first“ Unternehmen mit einem Großteil der Angestellten in Ländern außerhalb Deutschlands und außerhalb der Europäischen Union. Unabhängig von anderen rechtlichen Beurteilungen gelten diese Angestellten für den Kontext dieses Vertrages als freie Mitarbeiter und nicht als Subunternehmer, da diese in ihrer tatsächlichen Tätigkeit als einzelne Personen und nicht als Unternehmen mitwirken. Alle diese freien Mitarbeiter besitzen separate Arbeitsverträge, welche sie an das Unternehmen vertraglich und im Rahmen der DS-GVO rechtlich binden. Infolgedessen sind alle freien Mitarbeiter des Auftragnehmers (natürliche Personen, mit denen der Auftragnehmer einen separaten Arbeitsvertrag abschließt) von allen Regelungen bzgl. Subunternehmen ausgeschlossen unabhängig davon, wo der freie Mitarbeiter seinen natürlichen Aufenthalt besitzt. Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen Auftraggebers ist dem Auftragsverarbeiter Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVODS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dem Verantwortlichen Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem Auftraggeber und Auftragsverarbeiter Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Verantwortliche Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVODS-GVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) durch eine IS-Kurzrevision, im gleichen Turnus wie für den Auftragnehmer maßgeblich, gemäßdem Leitfaden des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in der aktuellen Fassung zu prüfen. Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren. Das Ergebnis der Überprüfungen ist dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Verantwortlichen Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die in Anlage ......... mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche einverstanden. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVODS-GVO).

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung Nach Art. 28 Abs. 3 Ds Gvo

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVODS-GVO) (Hinweis: Hier sind verschiedene Regelungsalternativen möglich. Die Parteien können ein absolutes Un- terauftragsverbot vereinbaren, es kann aber auch ein Verbot mit Genehmigungsvorbehalt im Einzelfall geregelt werden. Auf letztere Möglichkeit bezieht sich der unten stehende Formulierungsvorschlag.) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Verantwortlichen Auftraggebers ist dem Auftragsverarbeiter Auf- tragnehmer nur mit Genehmigung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVODS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer dem Verantwortlichen Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragsverarbeiter Auf- tragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem Auf- traggeber und Auftragsverarbeiter Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer Sub- unternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters Auftragneh- mers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer Subun- ternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen SubunternehmernSubunterneh- mern. Insbesondere muss der Verantwortliche Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen Überprüfun- gen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte beauf- tragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen elektro- nischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVODS-GVO). Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprü- fen: Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugäng- lich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Verantwortlichen Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten Daten- schutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt Ver- tragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter Auftragnehmer die in Anlage ......... mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten be- zeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten genann- ten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Verantwortliche Auftraggeber einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Verantwortliche Auf- traggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVODS-GVO). (Hier haben die Vertragsparteien einen Gestaltungsspielraum: Entweder werden dem Auftragnehmer allgemein Befugnisse eingeräumt, Subunternehmer zu beauftragen oder dies wird von einer Einzelge- nehmigung abhängig gemacht. Einigt man sich auf eine allgemeine Befugnis des Auftragnehmers zur Beauftragung von Subunternehmern, ist jede Subbeauftragung vorher durch den Auftragnehmers dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber hat dann von Gesetzeswegen ein Recht auf Einspruch ge- gen diese Änderung (Art. 28 Abs. 2). Das Recht des Auftraggebers zum Einspruch ist im Vertrag aus- drücklich zu erwähnen. Da das Gesetz die Folgen dieses Einspruchs nicht regelt, wird empfohlen, hierzu vertragliche Regelungen zu finden. Wird keine Regelung getroffen, ist die Bestellung des Unterauftrag- nehmers, gegen den Einspruch erhoben wurde, nicht möglich.)

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Samples: datenschutz.hessen.de