Common use of Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern Clause in Contracts

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 lit. d DSGVO) a) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet (Art. 28 Abs. 2 DS-GVO), welche auf einem der o.g. Kommunikationswege (Abschnitt 4) erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. b) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. c) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). d) Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. e) Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). f) Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. g) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. h) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. i) Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage 1/keine genannten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. j) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art1) Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieses Vertrags sind nur solche Leistungen, die einen direkten Zusammenhang mit der Erbringung der Hauptleistung aufweisen. 28 AbsNebenleistungen, wie beispielsweise Transport, Wartung und Reinigung sowie die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen oder Benutzerservice Dritter und die Entsorgung von Datenträgern des Auftragnehmers sind nicht erfasst. 3 lit. d DSGVO)Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. a(2) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet gestattet, andernfalls unzulässig. Der Auftragnehmer informiert hierzu den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer unter Angabe von Namen und Anschrift sowie der vorgesehenen Tätigkeit des Subunternehmers, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 DS-GVOSatz 2 DSGVO). Ist nach einer Frist von 4 Wochen ab Versand der Änderungsinformation kein begründeter Einspruch (schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format), welche auf einem i.S. des Abs. 8 erhoben wurden, dann gilt eine angezeigte Änderung als genehmigt. (3) Eine Beauftragung von Subunternehmen in Drittstaaten darf darüber hinaus nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der o.gArt. Kommunikationswege 44 DSGVO erfüllt sind (Abschnitt z.B. Angemessenheitsbeschluss der europäischen Kommission, EU-Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). (4) erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn Darüber hinaus muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. b) Der Auftragnehmer trägt vor Einschaltung eines Subunternehmens dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer Subunternehmern unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO DSGVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. c) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). d5) Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und 9 DSGVO). In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen SubunternehmernSubunternehmer. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, Inspektionen – auch vor Ort, Ort im Geschäftsbetrieb – bei den Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. e) Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). f) Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. g) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. h6) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. i(7) Zurzeit Die relevanten Prüfunterlagen und Dokumentationen des Auftragnehmers sind dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des Subunternehmers regelmäßig, spätestens alle 12 Monate, angemessen zu überprüfen. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind so aussagekräftig zu dokumentieren, dass sie für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sind. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. (8) Eine Verweigerung der Genehmigung bedarf einer angemessenen Begründung des Auftraggebers (schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format) aus datenschutzrechtlicher Sicht. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund vor und ist keine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien möglich, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu. Eine bereits erteilte Genehmigung kann durch den Auftraggeber zurückgezogen werden, wenn die Genehmigung aufgrund falscher Informationen seitens des Auftragnehmers bzw. des Subunternehmers erteilt wurde bzw. die in diesem Vertrag geregelten Anforderungen an die Beauftragung nicht eingehalten werden. (9) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an die Subunternehmer und deren erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet. (10) Die für den Auftragnehmer die in Anlage 1/keine genannten Subunternehmer mit der Verarbeitung den Verarbeitungen von personenbezogenen Daten des Auftraggebers beschäftigten Subunternehmer werden in dem dort genannten Umfang beschäftigtder Anlage 2 - Subunternehmen mit Name, Anschrift und Auftragsinhalt geführt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber im dargestellten Umfang einverstanden. j) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

Appears in 1 contract

Samples: Datenschutzvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art1) Der Auftragnehmer nimmt für die Verarbeitung von Daten Leistungen von Dritten in Anspruch, die in seinem Auftrag Daten verarbeiten. Diese Dritten sind in Anlage A zu diesem Vertrag aufgelistet. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. (2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 3 lit. d DSGVO) a) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO), welche auf einem der o.g. Kommunikationswege (Abschnitt 4) erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. b) Der mitteilen. Außerdem muss der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. c(3) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). d(4) Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. e(5) Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). f(6) Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. g) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. h(7) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden, sofern ihn ein Auswahl-, Organisations- oder Überwachungsverschulden trifft. i) Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage 1/keine genannten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. j) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Über Auftragsdatenverarbeitung

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 lit. d DSGVO) a) 10.1 Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Timify ohne gesonderte Genehmigung des Auftraggebers gestattet (gestattet, Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO), welche auf einem der o.g. Kommunikationswege (Abschnitt 4) erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. b) Der Auftragnehmer trägt Timify muss dafür Sorgein jedem Fall dafür Sorge tragen, dass er Timify den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem In diesem Fall informiert Timify den Auftraggeber zudem immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf Anfrage zur Verfügung zu stellendie Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter. c) 10.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). d) Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. 10.3 In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers von Timify und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. e) . Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). f) 10.4 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. g) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. h) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. i) 10.5 Zurzeit sind für den Auftragnehmer Auftragsverarbeiter die in der Anlage 1/keine genannten B dokumentierten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren der Beauftragung der in Anlage B genannten Subunternehmer erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. j) Der Auftragsverarbeiter 10.6 Timify informiert den Verantwortlichen Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der . Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit erhältMöglichkeit, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben erheben, sofern die bisher vereinbarten und zugesicherten TOM nicht vollständig gewährleistet werden können (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 lit. d DSGVO) a) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet (Art. 28 Abs. 2 DS-GVO), welche auf einem der o.g. Kommunikationswege (Abschnitt 4) erfolgen mussgestattet. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. b) Der . Außerdem muss der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO DSGVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. c) . Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). d) . Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. e) . Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVODSGVO). f) . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. g) . Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. h) . Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. i) . Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage 1/keine genannten folgende Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. : … Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. j) . Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVODSGVO).

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO) aDS-GVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers Kunden ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet (Kunden gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO), welche auf einem der o.g. ver traglich vereinbar ten Kommunikationswege (Abschnitt 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Kunden Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. b) Der . Außerdem muss der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber Kunden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. c) . Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten (außerhalb des EWiR) darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der KommissionAn ge me sse n he it sbe schlu xx xx x X xxxxxxxxx , StandarddatenschutzklauselnXxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, genehmigte Verhaltensregeln). d) . Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber Kunden und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber Kunde berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. e) . Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). f) . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. g. Fü r d e n F a l l , d a s s d e r Su b u n t e r n e h m e r s e i n e r s e i t s Subunternehmer beschäftigen will, ist der Subunternehmer zu verpflichten, die vorstehend genannten Regeln auch mit seinen (Sub- ) Subunternehmern zu vereinbaren. Vorher dürfen die nicht beauftragt werden. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(sSubunternehmer( s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber Kunden auf Verlangen zugänglich zu machen. h) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür. Soweit zum Zeitpunkt des Ver tragsschlusses bereits Subunternehmer bekannt sind, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommtwerden diese in einem gesonderten Dokument mit Namen, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. i) Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage 1/keine genannten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigtAnschrift und Auftragsinhalt benannt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber Kunde einverstanden. j) . Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer informiert den Verantwortlichen En immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber Kunde die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

Appears in 1 contract

Samples: Data Processing Agreement

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 lit. d DSGVO) a) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet (gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-DS- GVO), welche auf einem der o.g. Kommunikationswege (Abschnitt 4) erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. b) Der . Außer- dem muss der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer be- sonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem ihm getroffenen technischen und organisatorischen organisato- rischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen Prüf- unterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. c) . Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen beson- deren Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). d) . Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen zwi- schen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten Ver- antwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt ab- gegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber Auftragge- ber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. e) . Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). f) . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst nur zulässig, wenn der Subunternehmer Subunter- nehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten Be- schäftigten erfüllt hat. g) . Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen: Nach Vertragsschluss kontrolliert der Auftragnehmer regelmäßig, ob der Subunternehmer seine Pflichten einhält. Kontrollen werden in der Regel durch (vom Subunternehmen zu be- legende) Selbstauskünfte des Subunternehmens auf der Grundlage von Fragebögen des Auftragnehmers durchgeführt, nötigenfalls auch durch Vor-Ort-Kontrollen. Umfassend im Datenschutz und/oder in der Informationssicherheit zertifizierte Subunternehmer, deren Kon- trolle im Wesentlichen auf der Grundlage eines externen Gutachtens durchgeführt werden kann, werden grundsätzlich synchron zur Laufzeit der Zertifizierungen kontrolliert. Das Ergebnis Er- gebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren wird dokumentiert und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. h) zugäng- lich gemacht. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. i) . Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage 1/keine genannten Unterauftragnehmer mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen personenbezo- genen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. j) . Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige derarti- ge Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO). Die Information hinsichtlich einer beabsichtigten Änderung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der geplanten Übergabe der Daten schriftlich oder in Textform. Die Ände- rung ist zulässig, wenn der Auftraggeber nicht bis zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der ge- planten Übergabe der Daten dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich oder in Textform Ein- spruch erhebt. Im Falle des Einspruchs des Auftraggebers gegen die geplante Änderung steht dem Auf- tragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht sowohl hinsichtlich dieser Vereinbarung als auch bezüglich des Hauptvertrages zu; Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit der Einspruch nicht auf einem wichtigen daten- schutzrechtlichen Grund beruht. Nicht als weitere Auftragsverarbeitung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die der Auftragsverarbeiter bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurch- führung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z.B. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfungen oder die Entsorgung von Datenträgern. Der Auftragsverarbeiter ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicher- heit der Daten des Auftraggebers auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemesse- ne und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO) a) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet (Art. 28 Abs. 2 DS-GVO)damit einverstanden, welche auf einem der o.g. Kommunikationswege (Abschnitt 4) erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für die Bereiche Wartung und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit Installation der EDV-Infrastruktur, Telekommunikationsdienstleistungen und Benutzerservice, verbundene Unternehmen des Subunternehmers mitteilt. b) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung Auftragnehmers zur Leistungserfüllung heranzieht bzw. Unternehmen mit Leistungen unterbeauftragt. Eine Liste der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen Unterauftragnehmer ist im Sinne von ArtKundenbereich des Online-Shops unter xxx.xxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx abrufbar. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. c) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). d) Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber Auf-traggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers Auf-tragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen SubunternehmernSubun-ternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. e) Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen elektro-nischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). f) . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. g) . Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. h) . Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. i) . Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage 1/keine genannten ......... mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt be-zeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten ge-nannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. j) . Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

Appears in 1 contract

Samples: Data Processing Agreement

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO) a) a. Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung Zustimmung des Auftraggebers gestattet (gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO)Satz 1 Alt. 1 DSGVO, welche auf einem der o.g. Kommunikationswege (Abschnitt Ziff. 4) mit Ausnahme der münd- lichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. b) Der . Außerdem muss der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO DSGVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung Verfü- gung zu stellen. c) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). d) b. Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegenfestzuhalten, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere Insbe- sondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. e) c. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVODSGVO). f) d. Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer Subunterneh- mer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. g) e. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) sorgfältig zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. h) f. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. i) Zurzeit x. Xxxxxxx sind für den Auftragnehmer die in Anlage 1/keine genannten Anhang I mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. j) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 lit. d DSGVO) a) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet (Art. 28 Abs. 2 DS-GVO), welche auf einem der o.g. Kommunikationswege (Abschnitt 4) erfolgen mussgestattet. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. b) Der . Außerdem muss der Auftragnehmer trägt dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO DSGVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. c) . Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). d) . Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. e) . Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVODSGVO). f) . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. g) . Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. h) . Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. i) . Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage 1/keine genannten folgende Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. : Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. j) . Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVODSGVO).

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO) aDS-GVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet (generell gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO), welche auf einem der o.g. Kommunikationswege (Abschnitt 4) erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. b) Der Auftragnehmer trägt muss dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. c) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). d) . Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. e) . Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). f) . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. g) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. h) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. i) . Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage 1/keine genannten 02 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. j) . Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO) aDS-GVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet (Artgestattet. 28 Abs. 2 DS-GVO), welche auf einem der o.g. Kommunikationswege (Abschnitt 4) erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. b) Der Auftragnehmer trägt muss dafür SorgeSorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. c) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). d) . Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. e) . Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). f) . Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. g) . Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen. : Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. h) . Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten Daten- schutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. i. Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c DS- GVO) Zurzeit sind Es wird für den Auftragnehmer die in Anlage 1/keine genannten Subunternehmer mit konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Dazu werden die Schutzziele von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigtArt. Mit 32 Abs. 1 DS-GVO, wie Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. j) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung Belastbarkeit in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger SubunternehmerArt, wodurch Umfang, Umstände und Zweck der Auftraggeber die Möglichkeit erhältVerarbeitungen derart berücksichtigt, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird. Der Auftragnehmer hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maß- nahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (§ 28 Art. 32 Abs. 2 Satz 2 1 d DS-GVO).. Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten Standards nicht unterschreiten. Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 g DS- GVO Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, datenschutzgerecht zu löschen bzw. zu vernichten/vernichten zu lassen. Anlage 1 / Gegenstand des Auftrags, Laufzeit, konkrete Beschreibung der Dienstleistungen

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag