Unterausschuss über Finanzdienstleistungen Musterklauseln

Unterausschuss über Finanzdienstleistungen. 1. Ein Unterausschuss über Finanzdienstleistungen (nachfolgend als «der Unteraus- schuss» bezeichnet) wird unter dem Gemischten Ausschuss eingesetzt. Der Haupt- vertreter jeder Vertragspartei kommt von der für dieses Abkommen zuständigen Behörde oder von einer Finanzbehörde.
Unterausschuss über Finanzdienstleistungen. 1. Es wird ein Unterausschuss über Finanzdienstleistungen eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Hauptvertreter jeder Vertrags- partei ist gleichzeitig Mitglied der für Finanzdienstleistungen nach Anhang IX zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.