Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. (2) Der Energieversorger hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger Die SWG ist berechtigt, die Versorgung Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Energieliefervertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger die SWG berechtigt, die Versorgung Gasversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung Gasversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht Aussich t besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Die SWG kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung Gasversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen .
(3) Die SWG ist verpflichtet, mit der Androhung einer Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger eine Unterbrechung unter den Kunden zugle ich in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer BetrachtTextform über Möglichkeiten zu deren Vermeidung zu informieren, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultierenfür den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung Gasversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(24) Der Energieversorger Die SWG hat die Versorgung Gasversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. .
(5) Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; . Die SWG berechnet im Falle der Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung folgende Pauschalen: ▪ Bei nicht leistungsgemessenen Kunden brutto 150,00 € ▪ Bei leistungsgemessenen Kunden brutto 255,00 €. Die angegebenen Brutto-Preise beinhalten die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seingesetzliche Umsatzsteuer. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
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Samples: Gaslieferungsvertrag, Energy Supply Agreement
Unterbrechung der Versorgung. (1) 14.1. Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung Gasversorgung ohne vorherige Androhung Andro- hung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Gaslieferbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung Unterbre- chung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung Be- einflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindernverhindern.
14.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Gasversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragenlassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung der Gasversorgung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorgenannten Vorrausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten ti- tulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht fristge- recht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen dieje- nigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger zwi- schen dem Kunden und Kunde dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung Preisan- passung des Lieferanten resultieren.
14.3. Der Kunde wird vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbre- chung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise deutlich und leicht ver- ständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbre- chung informiert, die für ihn keine Mehrkosten verursachen.
14.4. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung Gasversorgung ist dem Kunden drei [drei] Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) 14.5. Der Energieversorger Lieferant hat die Versorgung Gasversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung Belie- ferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal gemäß Ziffer 21 berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisennachzuwei- sen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetjederzeit gestat- tet.
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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Wf Start Gas, Gasliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 19.1 Die EVS ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
19.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger die EVS berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Die EVS kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger wird die EVS eine Unterbrechung unter nach den in den vorstehenden Sätzen 2 bis 4 genannten geregelten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des offenen Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger EVS und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten der EVS resultieren. .
19.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger hat 19.4 Die EVS wird die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. .
19.5 Für die Unterbrechung der Versorgung und die Wiederherstellung der Versorgung werden dem Kunden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Netzbetreiber für diese Leistungen gegenüber der EVS in Rechnung stellt, zuzüglich folgender Aufwandspauschalen der EVS: - Beantragung der Sperrung bei dem Netzbetreiber 20,00 Euro (brutto) - Beantragung der Duldung der Sperrung durch einen Rechtsanwalt 20,00 Euro (brutto) - Beauftragung Gerichtsvollzieher 10,00 Euro (brutto) Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigennicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden ist wird die EVS die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetnachweisen.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromlieferungsvertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 7.1. Köthen Energie ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt den vertraglichen Bestimmungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
7.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Köthen Energie berechtigt, die Versorgung Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Köthen Energie kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Köthen Energie eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten vorgenannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des dieses Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultierenaußer
7.3. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist wird dem Kunden spätestens drei Werktage im Voraus anzukündigenangekündigt.
(2) Der Energieversorger 7.4. Köthen Energie hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und sowie der Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können konkret oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; . Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen die pauschale Berechnung muss einfach Berechnungsgrundlage nachvollziehbar seinnachzuweisen. Die Eine Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
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Samples: Erdgaslieferungs Sondervertrag, Gaslieferbedingungen
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 22.1. Die BEW ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
22.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger die BEW berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Die BEW kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger wird die BEW eine Unterbrechung unter nach den in den vorstehenden Sätzen 2 bis 4 genannten geregelten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des offenen Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger BEW und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten der BEW resultieren.
22.3. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger hat 22.4. Die BEW wird die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Diese Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; richten sich nach den Bedingungen des Netzbetreibers, der die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenUnterbrechung durchführt. Auf Verlangen des Kunden ist wird die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer BEW die entstandenen Kosten ist dem Kunden gestattetnachweisen.
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Samples: Stromliefervertrag, Vertrag Zur Naturstromlieferung
Unterbrechung der Versorgung. (1) 14.1 Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber Netz- betreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Gaslieferbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung Unterbre- chung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung An- bringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
14.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungsver- pflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Gasversorgung 4 Wochen nach Androhung Andro- hung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragenlassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht bestehtbe- steht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung der Gasversorgung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorgenannten Vorrausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtun- gen von mindestens 100 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie so- wie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger dem Kunden und Kunde dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung Preisanpassung des Lieferanten Lie- feranten resultieren. .
14.3 Der Kunde wird vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nicht- zahlung in geeigneter Weise deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für ihn keine Mehrkosten verursachen.
14.4 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung Gasversorgung ist dem Kunden drei acht Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) 14.5 Der Energieversorger Lieferant hat die Versorgung Gasversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden jederzeit gestattet. Veranlasst der Lieferant aus vorgenannten Gründen eine Unterbrechung der Versorgung, sind vom Kunden die vom Messstellen- oder Netzbetreiber festgelegten Kosten für die Unterbrechung und/oder Wiederherstellung der Versorgung zu bezahlen.
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Samples: Gasliefervertrag, Gasliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) 6.1. Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt den vertraglichen Bestimmungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
6.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Lieferant berechtigt, die Versorgung Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragenlassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten vorgenannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 100.- Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des dieses Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren.
6.3. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist wird dem Kunden spätestens drei Werktage im Voraus anzukündigenangekündigt.
(2) 6.4. Der Energieversorger Lieferant hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und sowie der Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können konkret oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale werden (siehe Ziffer 8). Bei einer pauschalen Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.auf Verlangen die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar nachzuweisen. Eine Pauschale
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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Smart Mieterstrom, Auftrag Zur Lieferung Von Smart Mieterstrom
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 19.1 Die EVS ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
19.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger die EVS berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. Absatz 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Die EVS kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger wird die EVS eine Unterbrechung unter nach den in den vorstehenden Sätzen 2 bis 4 genannten geregelten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des offenen Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger EVS und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten der EVS resultieren. .
19.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger hat 19.4 Die EVS wird die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. .
19.5 Für die Unterbrechung der Versorgung und die Wiederherstellung der Versorgung werden dem Kunden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Netzbetreiber für diese Leistungen gegenüber der EVS in Rechnung stellt, zuzüglich folgender Aufwandspauschalen der EVS: - Beantragung der Sperrung bei dem Netzbetreiber 20,00 Euro (brutto) - Beantragung der Duldung der Sperrung durch einen Rechtsanwalt 20,00 Euro (brutto) - Beauftragung Gerichtsvollzieher 10,00 Euro (brutto) Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigennicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden ist wird die EVS die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetnachweisen.
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Samples: Gaslieferungsvertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) 14.1 Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Stromlieferbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
14.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Stromversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragenlassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hinreichen-de Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung der Stromversorgung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorgenannten Vorrauset-zungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger dem Kunden und Kunde dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung Preisanpassung des Lieferanten resultieren. .
14.3 Der Kunde wird vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für ihn keine Mehrkosten verursachen.
14.4 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung Stromversorgung ist dem Kunden drei acht Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) 14.5 Der Energieversorger Lieferant hat die Versorgung Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden jederzeit gestattet. Veranlasst der Lieferant aus vorgenannten Gründen eine Unterbrechung der Versorgung, sind vom Kunden die vom Messstellen- oder Netzbetreiber festgelegten Kosten für die Unterbrechung und/oder Wiederherstellung der Versorgung zu bezahlen.
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Samples: Stromliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) 12.1 Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Voranbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
12.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, Mahnung ist der Energieversorger berechtigt, Lieferant berechtigt die Versorgung vier Stromversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragenlassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung der Stromversorgung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorgenannten Vorrausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro 100,00 in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger dem Kunden und Kunde dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung Preisanpassung des Lieferanten resultieren. .
12.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung Stromversorgung ist dem Kunden drei 3 Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) 12.4 Der Energieversorger Lieferant hat die Versorgung Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen wieder herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Widerherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetjederzeit möglich.
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Samples: Stromliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 19.1. energy4u ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
19.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger energy4u berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflichtung nachkommt. Der Energieversorger energy4u kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger wird energy4u eine Unterbrechung unter nach den in den vorstehenden Sätzen 2 bis 4 genannten geregelten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtung von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des offenen Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger energy4u und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten der energy4u resultieren. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger hat 19.3. energy4u wird die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die jeweils gültigen Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal entnehmen Sie dem „Preisblatt über die Kosten des energy4u-Forderungsmanagements“, zuzüglich der Kosten, die vom jeweiligen Netzbetreiber berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf Kosten enthalten die zurzeit gültige Umsatzsteuer und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigennicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass energy4u kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
19.4. Auf Verlangen des Kunden ist wird energy4u die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetBerechnungsgrundlagenachweisen.
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Samples: Stromliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 16.1 Die TEAG ist berechtigt, die Versorgung Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber NB unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Energieliefervertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
16.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zah- lungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger die TEAG berechtigt, die Versorgung Stromversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber NB nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen NAV mit der Unterbrechung der Versorgung Stromversorgung zu beauftragenbeauf- tragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Die TEAG kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung Stromversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges Zahlungsver- zuges darf der Energieversorger die TEAG eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten der TEAG resultieren. .
16.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung Stromversorgung ist dem Kunden drei 3 Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger 16.4 Die TEAG hat die Versorgung Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
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Samples: Stromliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 16.1 Die infra ist berechtigt, die Versorgung Strom- bzw. Erdgasversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen unterbre chen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt AGB schuldhaft zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Strom bzw. Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Bei wiederhol tem Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbrechung ist die infra zur fristlosen Kündigung berechtigt.
16.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nichterfül lung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicher heit trotz Mahnung, ist der Energieversorger die infra berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen Netz betreiber mit der Unterbrechung der Versorgung Strom- bzw. Erdgasversor gung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere Schwe re der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussicht bestehtAussichten da rauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen nachkommtzukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Der Energieversorger Die infra kann mit der Mahnung Mah nung zugleich die Unterbrechung der Versorgung Strom- bzw. Erdgasversor gung androhen, sofern dies diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassenBei wiederholtem Vorliegen dieser Zuwiderhandlungen ist die infra zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn soweit sie diese zwei Wochen vorher angedroht hat und die Zuwiderhandlung weiterhin gegeben ist.
16.3 Ist der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Ter mins und eines Ersatztermins für die Unterbrechung von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen ihm ver schuldet nicht titulierten Forderungen außer Betrachtangetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde form- zu verantworten hat, kann die infra die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung ver gleichbarer Fälle und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind unter Beachtung von § 315 BGB nach tat sächlichem Aufwand oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigenpauschal berechnen.
(2) Der Energieversorger 16.4 Die infra hat die Versorgung unverzüglich Strom- bzw. Erdgasversorgung des Kunden un verzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung Strom- bzw. Erdgasversorgung der infra in voller Höhe ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal pau schal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach ein fach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen ge wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüberstei gen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetzu gestatten.
16.5 Haushaltskunden werden von der infra spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah lung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für den Haushaltskun den keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören
a) Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbre chung wegen Nichtzahlung,
b) Informationen zu Energieaudits,
c) Informationen zu Energieberatungsdiensten,
d) alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Ratenvereinba rung,
e) Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozia len Mindestsicherung,
f) eine Schuldnerberatung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie Bzw. Erdgas
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger Die SWG ist berechtigt, die Versorgung Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Energieliefervertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger die SWG berechtigt, die Versorgung Stromversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung Stromversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Die SWG kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung Stromversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger die SWG eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten der SWG resultieren. .
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung Stromversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(24) Der Energieversorger Die SWG hat die Versorgung Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. .
(5) Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die . Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet. Die SWG berechnet im Falle der Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung folgende Pauschalen: • Bei nicht leistungsgemessenen Kunden brutto 115,00 € • Bei leistungsgemessenen Kunden brutto 140,00 €. Die angegebenen Brutto-Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 11.1 Mark-E ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen un- terbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von in nicht unerheblichem Maße schuldhaft elektrische Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. verwendet.
11.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungsver- pflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Mark-E berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen Niederspannungs- anschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Mark-E kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Mark-E eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen durch- führen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 100,00 Euro in im Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben 4 blei- ben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten von Mark-E resultieren. .
11.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger 11.4 Mark-E hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet berech- net werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetzu gestatten.
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Samples: Stromversorgungsvertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 16.1 Die infra ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
16.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung fälligen Zahlungs- verpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger die infra berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung Andro- hung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen Nieder- spannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwiderhand- lung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Die infra kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung Ver- sorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger die infra eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung Be- rechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger zwi- schen der infra und Kunde dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten der infra resultieren. .
16.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger 16.4 Die infra hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wieder- herstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis Nach- weis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetzu gestatten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie Bzw. Erdgas
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 7.1. SWW ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den vertraglichen Bestimmungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
7.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger SWW berechtigt, die Versorgung Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger SWW kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger SWW eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten vorgenannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des dieses Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten von SWW resultieren.
7.3. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist wird dem Kunden spätestens drei Werktage im Voraus anzukündigenangekündigt.
(2) Der Energieversorger 7.4. SWW hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und sowie der Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können konkret oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; . Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen die pauschale Berechnung muss einfach Berechnungsgrundlage nachvollziehbar seinnachzuweisen. Die Eine Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
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Samples: Gas Supply Agreement
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 19.1 Die EVS ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung Unterbre- chung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messein- richtungen zu verhindern. .
19.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger die EVS berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber Netz- betreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. Absatz 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragenbeauf- tragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Die EVS kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger wird die EVS eine Unterbrechung unter nach den in den vorstehenden Sätzen 2 bis 4 genannten geregelten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen An- zahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des of- fenen Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger EVS und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten der EVS resultieren. .
19.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger hat 19.4 Die EVS wird die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinbe- tragen pauschal: - Beantragung der Sperrung bei dem Netzbetreiber 20,00 Euro - Aufwandspauschale zur Abgeltung der Kosten der EVS bei erfolgter oder versuchter Unterbrechung der Versorgung - Beauftragung Gerichtsvollzieher 10,00 Euro Die Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig. - Aufwandspauschale zur Abgeltung der Kosten der EVS Die Pauschale darf Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigennicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EVS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden ist wird die EVS die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetnachweisen.
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Samples: Gasliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 16.1. Die MAINGAU ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber Netzbetrei- ber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung Beein- flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
16.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger die MAINGAU berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen Niederdruckanschlussverordnung bzw. § 24 Abs. Ab- satz 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Die MAINGAU kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger wird die MAINGAU eine Unterbrechung unter nach den in den vorstehenden Sätzen 2 bis 4 genannten geregelten Voraussetzungen nur durchführen lassenlas- sen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des offenen Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger der MAINGAU und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen ent- schiedenen Preiserhöhung des Lieferanten der MAINGAU resultieren.
16.3. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger hat 16.4. Die MAINGAU wird die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung die Unter- brechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal betragen pauschal: ▪ Aufwandspauschale MAINGAU: 5,00 Euro (diese Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind so- fort fällig), ▪ zuzüglich Weitergabe der Kosten, die MAINGAU von dem örtlich zuständigen Netzbetreiber sowie ggf. Dritten (z.B. Messstellenbetreiber oder beauftragter Installateur) im Zusammenhang mit der Unterbre- chung und/oder Kontrolle einer Unterbrechung und/oder Wiederherstellung der Versorgung berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigennicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der MAINGAU kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden ent- standen ist. Auf Verlangen des Kunden ist wird die MAINGAU die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetnachweisen.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger ist berechtigt9.1 Wir dürfen Ihre Versorgung, die Versorgung ohne vorherige Androhung Androhung, durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt Sie nicht unerheblich gegen die Bestimmungen dieses Vertrags schuldhaft verstoßen und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch Verbrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung Strom vor der Installation der Messeinrichtung oder vor Anbringung durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen Messeinrichtung zu verhindern.
9.2 Auch bei anderen Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen ist es uns erlaubt Ihre Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger berechtigt, In diesen Fallen werden wir Sie mindestens vier Wochen zuvor informieren. Jedoch dürfen wir die Versorgung vier Wochen nach Androhung nicht unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nichtlassen, wenn die Folgen Folge der Unterbrechung außer in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen schwere des Verstoßes steht oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Sie Ihren Verpflichtungen nachkommtnachkommen werden.
9.3 Eine Unterbrechung ist auch möglich, wenn wir Ihnen eine Mahnung zukommen lassen, diese Sie mindestens mit 100 € in Verzug setzt und Sie diese nicht begleichen. Der Energieversorger kann mit Mit der Mahnung zugleich kann bereits die Unterbrechung der Versorgung androhenangedroht werden. Für die Berechnung des Verzugsbetrags gilt, sofern dies es werden Anzahlungen abgezogen, nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betrachttitulierte Forderungen, die der Kunde Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hathaben, finden keine Berücksichtigung. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer BetrachtEbenso werden Rückstände, die wegen einer Vereinbarung aufgrund von Vereinbarungen zwischen Versorger Ihnen und Kunde uns noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen durch strittige und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Der rechtskräftige Preiserhöhungen entstehen nicht berücksichtigt.
9.4 Jede Unterbrechung müssen wir vier Wochen vor Beginn ankündigen.
9.5 Sollte der Grund für die Unterbrechung entfallen und Sie die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger hat gezahlt haben, dann müssen wir die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hatwiederherstellen. Die Diese Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Elektrischer Energie
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger ist berechtigt, 11.1. ZVO kann die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenunterbre- chen lassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Bestimmungen dieses Vertrages in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
11.2. Bei ZVO ist berechtigt, bei anderen ZuwiderhandlungenZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Ver- trages, insbesondere bei der Nichterfüllung einer fälligen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen Netzbe- treiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger ZVO kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Zahlungs- verzuges wird ZVO eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten vorgenannten Voraussetzungen nur durchführen durch- führen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages Betrags nach Satz 5 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht frist- gerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger ZVO und Kunde dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten von ZVO resultieren. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden mindestens drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger 11.3. ZVO hat im Falle der Unterbrechung die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetZiffer 9.4 Sätze 2 – 5 gelten entsprechend.
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Samples: Gasliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 20.1 Die BEW ist berechtigt, die Versorgung des Kunden (im Falle des e-Roaming durch Sperrung der Contract-ID) ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
20.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger die BEW berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung (im Falle des e-Roaming durch Sperrung der Contract-ID) unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen Niederspannungs- anschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer nicht im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Die BEW kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger wird die BEW eine Unterbrechung unter nach den in den vorstehenden Sätzen 2 bis 4 genannten geregelten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des offenen Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger BEW und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten der BEW resultieren. .
20.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger hat 20.4 Die BEW wird die Versorgung (im Falle des e-Roaming durch Freischaltung der Contract-ID) unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Diese Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; richten sich nach den Bedingungen des Netzbetreibers, der die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenUnterbrechung durchführt. Auf Verlangen des Kunden ist wird die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer BEW die entstandenen Kosten ist dem Kunden gestattetnachweisen.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) 12.1 Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemeinen Geschuftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Voranbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
12.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nichterfullung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, Mahnung ist der Energieversorger berechtigt, Lieferant berechtigt die Versorgung vier Stromversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragenlassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis Verhultnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung der Stromversorgung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorgenannten Vorrausetzungen nur durchführen dann durchfuhren lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro € 100,00 in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet schlussig begrundet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände Ruckstunde außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger dem Kunden und Kunde dem Lieferanten noch nicht fällig fullig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rechtskruftig entschiedenen Preiserhöhung Preisanpassung des Lieferanten resultieren. .
12.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung Stromversorgung ist dem Kunden drei 3 Werktage im Voraus anzukündigenanzukundigen.
(2) 12.4 Der Energieversorger Lieferant hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen Stromversorgung unverzuglich wieder herstellen zu lassen, sobald die Gründe für Grunde fur ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Widerherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für fur strukturell vergleichbare Fälle Fulle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenubersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetjederzeit möglich.
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Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger ist berechtigt, 10.1 Wir dürfen die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenunterbre- chen lassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt - Sie in nicht unerheblichen Maße schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Vertrags schuldhaft verstoßen und - die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch Verbrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung Strom vor der Installation der Messeinrichtung oder vor Anbringung durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen Messeinrichtung zu verhindern. Bei ver- hindern.
10.2 Wir dürfen auch bei anderen ZuwiderhandlungenVerstößen gegen die Vertragsbestimmungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger berechtigt, die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen. In diesen Fällen drohen wir die beabsichtigte Unterbrechung mindestens vier Wochen nach Androhung vorher an. Wir dürfen die Versorgung nicht unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nichtlassen, wenn - die Folgen der Unterbrechung außer in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung des Verstoßes stehen oder der Kunde darlegt- Sie glaubhaft darlegen, dass hinreichende Aussicht bestehtSie Ihren Verpflichtungen nachkommen werden. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, dass er seinen Verpflichtungen nachkommtwenn infolge der Unterbre- chung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Energieversorger kann Wir dürfen bereits mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern wenn dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung zu Ihrem Verstoß steht. Wegen Wir informieren Sie mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit, Gründe für eine Unverhältnismä- ßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger eine Unterbrechung ist unter den in den Sätzen 2 bis 4 zuvor genannten Voraussetzungen Vorausset- zungen nur durchführen lassenmöglich, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen Sie in Verzug sind mit Zahlungsverpflichtungen von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss Ihr Zahlungsverzug mindestens 100 Euro in Verzug istbetragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer BetrachtBetrags, mit dem Sie in Verzug sind, gilt: - Etwaige Anzahlungen werden abgezogen. - Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hathaben, werden nicht berücksichtigt. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht- Rückstände, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger uns und Kunde Ihnen noch nicht fällig sind oder sind, werden nicht berücksichtigt. - Rückstände, die aus einer streitigen strittigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultierenentstanden sind, werden nicht berücksichtigt. Der Vier Wochen vor der geplanten Versorgungsunterbrechung informieren wir Sie deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunter- brechung, die für Sie keine Mehrkosten verursachen sowie über Konsequenzen der Nichtwahrnehmung der Möglichkeiten.
10.3 Den Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei müssen wir Ihnen mindestens acht Werktage im Voraus anzukündigendurch briefliche Mitteilung ankündigen.
(2) Der Energieversorger hat 10.4 In der Unterbrechungsandrohung und in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns weisen wir klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hin, welche voraussichtlichen Kosten infolge einer Unterbrechung der Versorgung und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung der Versorgung in Rechnung gestellt werden können.
10.5 Muss die Versorgung unterbrochen werden, tragen Sie die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Versorgung. Die Geltendmachung eines über einen in dieser Ziffer 10.5 hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
10.6 Wir müssen die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe wenn der Grund für ihre eine Unterbrechung entfallen sind ist und der Kunde Sie die Kosten der für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetVersorgung gezahlt haben.
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Samples: Stromliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) 14.1 Der Energieversorger Versorger ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messein- richtungen zu verhindern. .
14.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungsver- pflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Versorger berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung Unterbre- chung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Versorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen Voraus- setzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer BetrachtBe- tracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen zwi- schen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten Versorgers resultieren. .
14.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) 14.4 Der Energieversorger Versorger hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung Belieferung, in der im „Preisblatt Serviceleistungen“ des Versor- gers ausgewiesenen Höhe, ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen Verlagen des Kunden ist weist der Versorger die Berechnungsgrundlage nachzuweisennach. Der Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten ist dem Kunden gestattetentstanden sind.
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Samples: Stromliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) 1.- Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung mit Elektrizität durch den Netzbetreiber ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertrag einschließlich der AGB in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
2.- Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Lieferant berechtigt, die Versorgung vier 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen Netzanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung unter den in den vorstehenden Sätzen 2 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro 100,00 EUR in Verzug ist. Gewerbekunden müssen abweichend von vorstehendem Satz 4 mit mindestens 1.000 EUR in Verzug sein. Bei der Berechnung der Höhe des dieses Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger Lieferant und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, muss er für eine Unterbrechung der Versorgung zusätzlich mit einem Betrag in Zahlungsverzug sein, der die Sicherheitsleistung nicht unerheblich übersteigt. Besondere Vertragsbedingungen – Privat und Gewerbe Festpreis (Stand:12/2019)
3.- Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei 3 Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) 4.- Der Energieversorger Lieferant hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
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Samples: Sondervertrag Über Die Belieferung Mit Elektrizität
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 6.1. Köthen Energie ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt den vertraglichen Bestimmungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
6.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Köthen Energie berechtigt, die Versorgung Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Köthen Energie kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Köthen Energie eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten vorgenannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des dieses Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten von Köthen Energie resultieren.
6.3. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist wird dem Kunden spätestens drei Werktage im Voraus anzukündigenangekündigt.
(2) Der Energieversorger 6.4. Köthen Energie hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und sowie der Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können konkret oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; . Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen die pauschale Berechnung muss einfach Berechnungsgrundlage nachvollziehbar seinnachzuweisen. Die Eine Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) 13.1 Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen dem Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Voranbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
13.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Stromversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragenlassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung der Stromversorgung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorgenannten Vorrausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro 100,00 in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger dem Kunden und Kunde dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung Preisanpassung des Lieferanten resultieren. .
13.3 Der Kunde wird vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für ihn keine Mehrkosten verursachen.
13.4 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung Stromversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) 13.5 Muss die Versorgung unterbrochen werden, trägt der Kunde die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Versorgung. Die Geltendmachung eines über einen in dieser Ziffer 13.5 hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
13.6 Der Energieversorger Lieferant hat die Versorgung Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetjederzeit möglich.
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Samples: Stromliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) 1.- Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung mit Erdgas durch den Netzbetreiber ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertrag einschließlich der AGB in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
2.- Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Lieferant berechtigt, die Versorgung vier 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen Netzanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung unter den in den vorstehenden Sätzen 2 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro 100,00 EUR in Verzug ist. Gewerbekunden müssen abweichend von vorstehendem Satz 4 mit mindestens 1.000 EUR in Verzug sein. Bei der Berechnung der Höhe des dieses Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger Lieferant und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, muss er für eine Unterbrechung der Versorgung zusätzlich mit einem Betrag in Zahlungsverzug sein, der die Sicherheitsleistung nicht unerheblich übersteigt.
3.- Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei 3 Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) 4.- Der Energieversorger Lieferant hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unterbrechung der Versorgung. (1) 12.1 Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Voranbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
12.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, Mahnung ist der Energieversorger berechtigt, Lieferant berechtigt die Versorgung vier Stromversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragenlassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung der Stromversorgung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorgenannten Vorrausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger dem Kunden und Kunde dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung Preisanpassung des Lieferanten resultieren. .
12.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung Stromversorgung ist dem Kunden drei 3 Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) 12.4 Der Energieversorger Lieferant hat die Versorgung Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen wieder herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Widerherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetjederzeit möglich.
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Samples: Stromliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 16.1 Rheingas ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung Unter-
10.1 Der Kunde leistet monatlich gleich hohe Ab- 14.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von brechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie schlagszahlungen auf die zu erwartende Jahres- verbrauchsabrechnung. Rheingas wird dem Kun- den die Höhe der monatlichen Abschlagszahlun- Rheingas angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Zahlungsauf- forderung fällig. Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindernverhin- dern. gen rechtzeitig mitteilen. Dabei wird Rheingas die 14.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsbe- 16.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere monatlichen Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende der Abrechnungszeitspanne eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Die Abschlagszahlung wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch ver- gleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird Rheingas dies angemessen berücksichtigen.
10.2 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines of- fensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeit- raum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungs- gemäße Funktion des Messgeräts festge- stellt ist. bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungsverpflich- tung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Rheingas berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen unter- brechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber Netzbe- treiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen Niederdruckanschluss- verordnung mit der Unterbrechung der Versorgung Versor- gung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht bestehtbe- steht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommtnach- kommt. Der Energieversorger Rheingas kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern so- übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, 14.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Rheingas, fern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehtStand: 10/2020 spätestens aber mit der nächsten Abschlagsfor- derung zu verrechnen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe Nach Beendigung des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig Lie- ferverhältnisses sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigenzu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
(2) Der Energieversorger hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
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Samples: Gas Supply Agreement
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 16.1. Die MAINGAU ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwider‐ handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messein‐ richtungen zu verhindern.
16.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger die MAINGAU berechtigt, die Versorgung Ver- sorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen zu- ständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen Niederdruckanschlussver- ordnung bzw. § 24 Abs. Absatz 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwider- handlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Die MAINGAU kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger wird die MAINGAU eine Unterbrechung unter nach den in den vorstehenden Sätzen 2 bis 4 genannten geregelten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des offenen Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- form‐ und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger der MAINGAU und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten der MAINGAU resultieren.
16.3. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage acht Werk‐ tage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger hat 16.4. Die MAINGAU wird die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal betragen pauschal: ▪ Aufwandspauschale MAINGAU: 5,00 Euro (diese Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig), ▪ zuzüglich Weitergabe der Kosten, die MAINGAU von dem örtlich zu- ständigen Netzbetreiber sowie ggf. Dritten (z.B. Messstellenbetreiber oder beauftragter Installateur) im Zusammenhang mit der Unterbre- chung und/oder Kontrolle einer Unterbrechung und/oder Wiederher- stellung der Versorgung berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigennicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der MAINGAU kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden ist wird die MAINGAU die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetnachweisen.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 16.1 WEV ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung Be- einflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
16.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger WEV berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber Netz- betreiber nach § 24 Abs. Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen nachkommt. Der Energieversorger WEV kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung Unterbre- chung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger wird WEV eine Unterbrechung unter Unterbre- chung nach den in den vorstehenden Sätzen 2 bis 4 genannten geregelten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung Berech- nung der Höhe des offenen Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen Forde- rungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet be- gründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger WEV und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten Preiser- höhung der WEV resultieren. .
16.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger hat 16.4 Für die Unterbrechung der Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald und die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und Wiederherstellung der Kunde Versor- gung werden dem Kunden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Unterbrechung und Wiederherstellung Netzbetreiber für diese Leistungen gegenüber der Belieferung ersetzt hatWEV in Rechnung stellt. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; enthalten die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinzurzeit gültige Umsatzsteuer von 19 % und sind sofort fällig. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf Dem Kunden steht der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenNachweis frei, dass der WEV kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden ist wird die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetWEV die Berechnungsgrund- lage nachweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Den Tarif Warendorfwärmepumpenstrom
Unterbrechung der Versorgung. (1) 13.1 Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde dem Vertrag einschließlich diesen Allgemeinen allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
13.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Gasversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragenlassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung der Gasversorgung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorgenannten Vorrausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger dem Kunden und Kunde dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung Preisanpassung des Lieferanten resultieren. .
13.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung Gasversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) 13.4 Der Energieversorger Lieferant hat die Versorgung Gasversorgung unverzüglich wiederherstellen wieder herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetjederzeit möglich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Erdgas
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger ist berechtigt, die 11.1. Die Versorgung darf ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenunterbrochen werden, wenn - der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt nicht unerheblich gegen die Bestimmungen dieses Vertrags schuldhaft verstößt und - die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch Verbrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung Strom vor der Installation der Messeinrichtung oder vor Anbringung durch Manipula- tion oder Umgehung der Messeinrichtungen Messeinrichtung zu verhindern. Bei Die SGG darf auch bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger berechtigt, Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen die Versorgung vier durch den Netzbetreiber unterbre- chen lassen. In diesen Fällen wird der Kunde mindestens 4 Wochen nach Androhung vorher über die beabsichtigte Unterbrechung informiert. Die SGG darf die Versorgung nicht unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nichtlassen, wenn die Folgen der Unterbrechung außer in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung des Verstoßes stehen oder der Kunde glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommtnachkommen wird. Der Energieversorger kann Eine Unterbrechung ist insbesondere möglich, wenn trotz einer Mahnung eine fällige Zahlung nicht beglichen ist und mit mindes- tens 100 € in Verzug ist. Mit der Mahnung zugleich kann die SGG die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern wenn dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug unverhält- nismäßig ist. Bei der Berechnung des Betrags, der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betrachtin Verzug ist, gilt: - Geleistete Anzahlungen werden abgezogen. - Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, werden nicht berücksichtigt. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht- Rückstände, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger der SGG und Kunde dem Kunden noch nicht fällig sind oder sind, werden nicht berücksich- tigt. - Rückstände, die aus einer streitigen strittigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultierenentstanden sind, werden nicht berücksichtigt.
11.2. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden wird mindestens drei Werktage im Voraus anzukündigenankündigt.
(2) Der Energieversorger hat 11.3. Die SGG lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassenwiederherstellen, sobald die Gründe wenn - der Grund für ihre eine Unterbrechung entfallen sind ist und - der Kunde die Kosten der für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Belieferung ersetzt Versorgung gezahlt hat. Die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Versorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetZiffer 9.4 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
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Samples: Stromliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger ist berechtigt, 11.1 Wir dürfen die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber Netzbe treiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt – Sie nicht unerheblich gegen die Bestimmungen dieses Vertrags schuldhaft verstoßen und – die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch Verbrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung Strom vor der Installation der Messeinrichtung oder vor Anbringung durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen Messeinrichtung zu verhindern. Bei .
11.2 Wir dürfen auch bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger berechtigt, Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen die Versorgung vier durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen. In diesen Fällen informieren wir Sie mindestens 4 Wochen nach Androhung vorher über die beabsichtigte Unter brechung. Wir dürfen die Versorgung nicht unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nichtlassen, wenn wenn
a) die Folgen der Unterbrechung außer in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung des Verstoßes stehen oder der Kunde darlegtoder
b) Sie glaubhaft darlegen, dass hinreichende Aussicht bestehtSie Ihren Verpflichtungen nachkommen werden. Eine Unterbrechung ist insbesondere möglich, dass er seinen Verpflichtungen nachkommtwenn Sie trotz einer Mahnung eine fällige Zahlung nicht begleichen und mit mindestens 100 € in Verzug sind. Der Energieversorger kann Wir dürfen bereits mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern wenn dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung zu Ihrem Verstoß steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer BetrachtBetrags, mit dem Sie in Verzug sind, gilt:
c) Etwaige Anzahlungen werden abgezogen.
d) Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- Sie form und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betrachthaben, werden nicht berücksichtigt.
e) Rückstände, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger uns und Kunde Ihnen noch nicht fällig sind oder sind, werden nicht berücksichtigt.
f) Rückstände, die aus einer streitigen strittigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Der entstanden sind, werden nicht berücksichtigt.
11.3 Den Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden müssen wir Ihnen mindestens drei Werktage im Voraus anzukündigenankündigen.
(2) Der Energieversorger hat 11.4 Wir müssen die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe wenn – der Grund für ihre eine Unterbrechung entfallen sind ist und der Kunde – Sie die Kosten der für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hatVersorgung gezahlt haben. Die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Versorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetZiffer 10.3 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 22.1. Die BEW ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
22.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger die BEW berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. Absatz 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Die BEW kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger wird die BEW eine Unterbrechung unter nach den in den vorstehenden Sätzen 2 bis 4 genannten geregelten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des offenen Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger BEW und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten der BEW resultieren.
22.3. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger hat 22.4. Die BEW wird die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Diese Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; richten sich nach den Bedingungen des Netzbetreibers, der die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenUnterbrechung durchführt. Auf Verlangen des Kunden ist wird die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer BEW die entstandenen Kosten ist dem Kunden gestattetnachweisen.
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Samples: Gas Supply Agreement
Unterbrechung der Versorgung. (1) 6.1. Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den vertraglichen Bestimmungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
6.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Lieferant berechtigt, die Versorgung Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragenlassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Lieferant wird den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten vorgenannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 100.- Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des dieses Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren.
6.3. Der Lieferant wird den Kunden vier Wochen vor der geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung zusammen mit der Androhung der Unterbrechung über geeignete Möglichkeiten zur Vermeidung der Liefersperre (z.B. über kostenlose Unterstützungs- und Beratungsleistungen) informieren.
6.4. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist wird dem Kunden drei spätestens acht Werktage im Voraus anzukündigendurch briefliche Mitteilung angekündigt.
(2) 6.5. Der Energieversorger Lieferant hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und sowie der Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können konkret oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; . Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen die pauschale Berechnung muss einfach Berechnungsgrundlage nachvollziehbar seinnachzuweisen. Die Eine Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
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Samples: Stromliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) 15.1 Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Gaslieferbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
15.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Gasversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragenlassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung der Gasversorgung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorgenannten Vorrausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger dem Kunden und Kunde dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung Preisanpassung des Lieferanten resultieren. .
15.3 Der Kunde wird vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Ver- meidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für ihn keine Mehrkosten verursachen.
15.4 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung Gasversorgung ist dem Kunden drei acht Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) 15.5 Der Energieversorger Lieferant hat die Versorgung Gasversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden jederzeit gestattet.
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Samples: Gasliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) 14.1 Der Energieversorger Lieferant ist berechtigt, die Versorgung Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesem Vertrag in nicht unerheblichen Maße zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Anbrin- gung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
14.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Lieferant berechtigt, die Versorgung Versor- gung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen zuständi- gen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Energieversorger Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern so- fern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Lieferant hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Mög- lichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbre- chung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger Lieferant eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen von Zahlungsver- pflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalen- dermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro in Verzug istbetragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 Sätze 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht fristge- recht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger Lieferant und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren.
14.3 Der Lieferant wird dem Kunden mit der Androhung deutlich und leicht verständ- lich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung infor- mieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen und die Konsequenzen aufzeigen. Dazu können gehören Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits, Informationen zu Energieberatungsdiensten, al- ternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder eine Schuldnerberatung.
14.4 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei acht Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) 14.5 Der Energieversorger Lieferant wird in einer Unterbrechungsandrohung im Sinne der Ziffer 14.2 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Ziffer 14.4 klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Ziffer 14.2 und infolge einer nachfolgenden Wieder- herstellung nach Ziffer 14.6 in Rechnung gestellt werden können.
14.6 Der Lieferant hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werdenwer- den; die pauschale Berechnung muss einfach und nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetzu gestatten.
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Samples: Gaslieferungsvertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 7.1 Die GVO ist berechtigt, die Versorgung Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
7.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, Mahnung ist der Energieversorger die GVO berechtigt, die Versorgung vier Gasversorgung durch den Netzbetreiber zwei Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Versorgung zu beauftragenUnterbrechung angekündigt. Dies gilt nichtDie Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Energieversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger eine Unterbrechung unter Kunde wird den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer BetrachtLieferanten auf etwaige Besonderheiten, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betrachteiner Unterbrechung zwingend entgegenstehen, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigenunverzüglich schriftlich hinweisen.
(2) Der Energieversorger 7.3 Die GVO hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und sowie der Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können konkret oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; . Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen die pauschale Berechnung muss einfach Berechnungsgrundlage nachvollziehbar seinnachzuweisen. Die Eine Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
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Samples: Gaslieferungsvertrag
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger 12.1 Mark-E ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellenlassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. verwendet.
12.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungsver- pflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger Xxxx-E berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen Niederdruckan- schlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommtnach- kommt. Der Energieversorger Mark-E kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges Zahlungsver- zuges darf der Energieversorger Mark-E eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 Sätzen1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen Voraussetzun- gen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen von mindestens 100 Euro in im Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages Be- trages nach Satz 5 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen dieje- nigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten von Mark-E resultieren. .
12.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger 12.4 Mark-E hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederher- stellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal pau- schal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattetzu gestatten.
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