Common use of Unterbrechung der Versorgung Clause in Contracts

Unterbrechung der Versorgung. 16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog. 16.2. Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.4. Die Stadtwerke Würzburg AG ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Vertrag in nicht uner- heblichem Maße schuldhak zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflus- sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 16.5. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Würzburg AG berechtigt, die Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der NDAV mit der Unterbrechung der Belieferung zu beaukragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Würzburg AG kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 16.6. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. 16.7. Die Stadtwerke Würzburg AG hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

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Samples: Erdgasliefervertrag, Gas Supply Agreement

Unterbrechung der Versorgung. 16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog. 16.2. 19.1 Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.4. Die Stadtwerke Würzburg AG rhenag ist berechtigt, die Belieferung Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem diesem Vertrag in nicht uner- heblichem unerheblichem Maße schuldhak schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflus- sung Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 16.5. 19.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Würzburg AG rhenag berechtigt, die Belieferung Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der NDAV mit der Unterbrechung der Belieferung zu beaukragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Würzburg AG kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.nach 16.6. 19.3 Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung Versorgung ist dem Kunden Kun- den drei Werktage im Voraus anzukündigen. 16.7. 19.4 Die Stadtwerke Würzburg AG hat rhenag wird die Belieferung Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die jeweils gültigen Kosten können für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; entnehmen Sie dem „Preisblatt über die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar seinKosten des rhenag- Forderungsmanagements“. Die Pauschale darf Kosten enthalten die zurzeit gültige Umsatzsteuer in Höhe von 19% und sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigennicht. Auf Verlangen des Dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisen. Der steht der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.frei, dass

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Samples: Sondervertrag Erdgasselect, Agb Erdgasselect

Unterbrechung der Versorgung. 16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog. 16.2. Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.4. Die Stadtwerke Würzburg AG 18.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Vertrag dieser Verordnung in nicht uner- heblichem unerheblichem Maße schuldhak zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich erforder- lich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflus- sung Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 16.5. 18.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Würzburg AG der Lieferant berechtigt, die Belieferung Versor- gung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen zuständi- gen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der NDAV Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Belieferung Versorgung zu beaukragenbeauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Würzburg AG Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich zu- gleich die Unter- brechung Unterbrechung der Belieferung Lieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis Ver- hältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 16.6. 18.3 Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. 16.7. Die Stadtwerke Würzburg AG 18.4 Der Lieferant hat die Belieferung Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald so- bald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten Kos- ten können für struk- turell strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach und nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigenübersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisennachzu- weisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

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Samples: Sondervertrag Für Die Versorgung Mit Erdgas Im Preissystem, Sondervertrag Für Die Versorgung Mit Erdgas Im Preissystem

Unterbrechung der Versorgung. 16.119.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog. 16.2. Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.4. Die Stadtwerke Würzburg AG SWA ist berechtigt, die Belieferung Versorgung mit Strom ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Vertrag seinen vertraglichen Pflichten in nicht uner- heblichem unerheblichem Maße schuldhak schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas Strom unter Umgehung, Beeinflus- sung Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 16.519.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Würzburg AG berechtigt, die Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der NDAV mit der Unterbrechung der Belieferung zu beaukragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Würzburg AG kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 16.6. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. 16.7. Die Stadtwerke Würzburg AG SWA hat die Belieferung Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. 19.3. SWA erhebt grundsätzlich pauschale Kostenbeiträge für die Unterbrechung sowie die Wiederherstellung des Netzanschlusses bzw. der Netznutzung. 19.4. Die Kosten können für struk- turell vergleichbare Fälle Kosten, die aufgrund der Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung entstehen, werden dem Anschlussnehmer oder -nutzer bzw. dem Kunden entsprechend pauschal berechnet werden; gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt der Ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) der SWA in Rechnung gestellt. Sie variieren, je nachdem, ob die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar seinMaßnahme zu den normalen Geschäftszeiten oder außerhalb der normalen Geschäftszeiten erfolgt. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigen. Auf Verlangen des Dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisen. Der der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestattengestattet. 19.5. Eine Wiederherstellung des Anschlusses außerhalb der normalen Geschäftszeiten erfolgt grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen. 19.6. Normale Geschäftszeiten: Mo. – Fr. von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage. 19.7. Bei Außensperrungen wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unterbrechung der Versorgung. 16.118.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog. 16.2. Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.4. Die Stadtwerke Würzburg AG rhenag ist berechtigt, die Belieferung Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem diesem Vertrag in nicht uner- heblichem unerheblichem Maße schuldhak schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflus- sung Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 16.518.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Würzburg AG rhenag berechtigt, die Belieferung Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. Absatz 3 der NDAV Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Belieferung Versorgung zu beaukragenbeauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Würzburg AG rhenag kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung Unterbrechung der Belieferung Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 16.618.3. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. 16.718.4. Die Stadtwerke Würzburg AG hat rhenag ist verpflichtet, mit der Androhung einer Unterbrechung der Erdgasversorgung wegen Zahlungsverzuges dem Kunden zugleich in Textform über Möglichkeiten zu deren Vermeidung zu informieren, die Belieferung für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. 18.5. rhenag wird die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die jeweils gültigen Kosten können für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; entnehmen Sie dem „Preisblatt über die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar seinKosten des rhenag- Forderungsmanagements“ zu finden unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxx/xxxxxxxxx. Die Pauschale darf Kosten sind sofort fällig. Die Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigennicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass rhenag kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden ist wird rhenag die Berechnungsgrundlage nach- zuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestattennachweisen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Erdgas

Unterbrechung der Versorgung. 16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog. 16.214.1. Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.4. Die Stadtwerke Würzburg AG evb ist berechtigt, die Belieferung Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dem Gasliefervertrag in lenbetreiber Informationen einzuholen, die es der evb ermöglichen, in der Ver- brauchsabrechnung den Verpflichtungen aus dem Vertrag in korrekten Vorjahresverbrauch des Kunden anzugeben. 15.5. Die evb ist berechtigt, insbesondere für Mahnungen, Inkassogänge, die Sperrung des Anschlusses bzw. den Versuch der Sperrung des Anschlusses, die Wieder- herstellung der Versorgung sowie für eine SEPA-Lastschrift der evb, die vom Kreditinstitut nicht uner- heblichem ausgeführt werden kann (Rücklastschrift), pauschale Kosten Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen o- der ähnlichen Einrichtungen erhalten Sie auf den Internetseiten der Bun- desstelle für Energieeffizienz (BfEE) unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx sowie der evb unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. nicht unerheblichem Maße schuldhak schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich er- forderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflus- sung Beeinflussung oder zu berechnen. Die Höhe der jeweiligen pauschalen Kosten ergeben sich aus den Ergänzenden Bedingungen der evb zur Grundversorgungsverordnung, welche vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 16.5. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Würzburg AG berechtigt, die Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der NDAV mit der Unterbrechung der Belieferung zu beaukragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Würzburg AG kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 16.6. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. 16.7. Die Stadtwerke Würzburg AG hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.Original

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Samples: Erdgasliefervertrag

Unterbrechung der Versorgung. 16.17.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog. 16.2. Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.4. Die Stadtwerke Würzburg AG Köthen Energie ist berechtigt, die Belieferung Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Vertrag vertraglichen Bestimmungen in nicht uner- heblichem unerheblichem Maße schuldhak zuwiderhandelt schuldhaft zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflus- sung Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 16.57.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, Mahnung ist die Stadtwerke Würzburg AG Köthen Energie berechtigt, die Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der NDAV mit der Unterbrechung der Belieferung Versorgung zu beaukragenbeauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Würzburg AG kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 16.67.3. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung ist Versorgung wird dem Kunden spätestens drei Werktage im Voraus anzukündigenangekündigt. 16.77.4. Die Stadtwerke Würzburg AG Köthen Energie hat die Belieferung Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung sowie der Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können konkret oder für struk- turell strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; . Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen die pauschale Be- rechnung muss einfach Berechnungsgrundlage nachvollziehbar seinnachzuweisen. Die Eine Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigenübersteigen. Auf Verlangen des Dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisen. Der der Nachweis geringerer Kosten ist gestattet. 8.1. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, Köthen Energie von ihrer Leistungspflicht befreit. Das Gleiche gilt, wenn der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. 8.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Kunden jeweiligen Netzbetreiber Netzgesellschaft Köthen mbH, Xxxxxxxx Xxx. 00 x, 00000 Xxxxxx (Amtsgericht Stendal, Registernummer HRB 6881), Erdgas Mittelsachsen GmbH, Xxxx-Xxxx-Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxx (Amtsgericht Stendal HRB 105251), und Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH, Xxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxx/X. (Amtsgericht Stendal HRB 5894) geltend zu gestattenmachen (§18 Niederdruckanschlussverordnung). 8.3. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet Köthen Energie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch Ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften Köthen Energie und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

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Samples: Erdgaslieferungs Sondervertrag

Unterbrechung der Versorgung. 16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog. 16.2. Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.410.1. Die Stadtwerke Würzburg Kiel AG ist berechtigt, die Belieferung Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Vertrag vertraglichen Best- immungen in nicht uner- heblichem unerheblichem Maße schuldhak zuwiderhandelt schuldhaft zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflus- sung Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 16.510.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungsver- pflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Würzburg Kiel AG berechtigt, die Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der NDAV mit der Unterbrechung Unter- brechung der Belieferung Versorgung zu beaukragenbeauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung Unterbre- chung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Würzburg Stadt- werke Kiel AG kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung Unterbrechung der Belieferung Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zah- lungsverzuges darf die Stadtwerke Kiel AG eine Unterbrechung unter den vorgenannten Vo- raussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die noch nicht fällig sind oder aus einer strei- tigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung von der Stadtwerke Kiel AG resultieren. 16.610.3. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung ist Versorgung wird dem Kunden spätestens drei Werktage im Voraus anzukündigenangekündigt. 16.710.4. Die Stadtwerke Würzburg Kiel AG hat die Belieferung Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.,

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Unterbrechung der Versorgung. 16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV NAV analog. 16.2. Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung dafür entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.4. Die Stadtwerke Würzburg AG ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Vertrag in nicht uner- heblichem Maße schuldhak zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas elektrischer Arbeit unter UmgehungUm- gehung, Beeinflus- sung Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 16.5. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Würzburg AG berechtigt, die Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der NDAV NAV mit der Unterbrechung der Belieferung zu beaukragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommtnach- kommt. Die Stadtwerke Würzburg AG kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungs- verzuges darf die Stadtwerke Würzburg AG eine Unterbrechung un- ter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durch- führen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben die- xxxxxxx nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen der Stadtwerke Würzburg AG und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechts- kräkig entschiedenen Preiserhöhung der Stadtwerke Würzburg AG resultieren. 16.6. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. 16.7. Die Stadtwerke Würzburg AG hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigenübersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisennachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestattenge- statten.

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Samples: Ökostromvertrag

Unterbrechung der Versorgung. 16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog. 16.2. 9.1 Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.4. Die Stadtwerke Würzburg AG ist Gemeindewerke Budenheim sind berechtigt, die Belieferung Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassenlas- sen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Vertrag diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht uner- heblichem unerheblichem Maße schuldhak schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas elektrischer Arbeit unter UmgehungUmge- hung, Beeinflus- sung Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindernver- hindern. 16.5. 9.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist sind die Stadtwerke Würzburg AG Gemeindewerke Budenheim berechtigt, die Belieferung Stromversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen Andro- hung zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der NDAV mit der Unterbrechung der Belieferung zu beaukragenunterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung Unterbre- chung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Würzburg AG kann Gemeindewerke Budenheim können mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung Unterbrechung der Belieferung androhenStromversorgung andro- hen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwiderhand- lung steht. Wegen Zahlungsverzuges dürfen die Gemeindewerke Buden- heim eine Unterbrechung der Stromversorgung unter den in Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig be- gründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen den Gemeindewerke Budenheim und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der Gemein- dewerke Budenheim resultieren. 16.6. 9.3 Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung Stromversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. 16.7. 9.4 Die Stadtwerke Würzburg AG hat Gemeindewerke Budenheim haben die Belieferung unverzüglich Stromversorgung unverzüg- lich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung Unterbre- chung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für struk- turell strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigenübersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisennachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestattenge- statten.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Unterbrechung der Versorgung. 16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog. 16.2. Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.411.1. Die Stadtwerke Würzburg AG ist berechtigt, Gelnhausen können die Belieferung Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Vertrag Bestimmungen dieses Vertrags in nicht uner- heblichem unerheblichem Maße schuldhak schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflus- sung Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 16.511.2. Bei Die Stadtwerke Gelnhausen sind berechtigt, bei anderen Zuwiderhandlungen, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrags insbesondere bei der Nichter- füllung Nichterfüllung einer fälligen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Würzburg AG berechtigt, die Belieferung Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der NDAV mit der Unterbrechung der Belieferung Versorgung zu beaukragenbeauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde glaubhaft darlegt, dass hin- reichende hinreichende Aussicht besteht, dass er der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Würzburg AG kann Gelnhausen können mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung Unterbrechung der Belieferung Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 16.6. Wegen Zahlungsverzug werden die Stadtwerke Gelnhausen eine Unterbrechung unter den vorgenannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen den Stadtwerken Gelnhausen und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der Stadtwerke Gelnhausen resultieren. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung Versorgung ist dem Kunden mindestens drei Werktage im Voraus anzukündigen. 16.711.3. Die Stadtwerke Würzburg AG hat Gelnhausen haben im Falle der Unterbrechung die Belieferung Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung Wiederherstellung der Belieferung Versorgung ersetzt hat. Die Stadtwerke Gelnhausen sind berechtigt, diese Kosten können für struk- turell strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar seinzu berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestattenZiffer 9.4 Sätze 2 – 5 gelten entsprechend.

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Samples: SWG Wärmestrom Doppeltarif

Unterbrechung der Versorgung. 16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog. 16.2. Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.4. Die Stadtwerke Würzburg AG 18.1 rhenag ist berechtigt, die Belieferung Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem diesem Vertrag in nicht uner- heblichem unerheblichem Maße schuldhak schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflus- sung Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 16.5. 18.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Würzburg AG rhenag berechtigt, die Belieferung Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. Absatz 3 der NDAV Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Belieferung Versorgung zu beaukragenbeauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Würzburg AG rhenag kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung Unterbrechung der Belieferung Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 16.6. 18.3 Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. 16.7. Die Stadtwerke Würzburg AG hat 18.4 rhenag ist verpflichtet, mit der Androhung einer Unterbrechung der Erdgasversorgung wegen Zahlungsverzuges dem Kunden zugleich in Textform über Möglichkeiten zu deren Vermeidung zu informieren, die Belieferung für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. 18.5 rhenag wird die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die jeweils gültigen Kosten können für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.entnehmen Sie dem

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Unterbrechung der Versorgung. 16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog. 16.214.1. Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers. 16.4. Die Stadtwerke Würzburg AG evb ist berechtigt, die Belieferung Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Vertrag Gasliefervertrag in nicht uner- heblichem unerheblichem Maße schuldhak schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich er- forderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflus- sung Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 16.514.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zah- lungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Würzburg AG evb berechtigt, die Belieferung Gasversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber Netzbe- treiber nach § 24 Abs. 3 der NDAV Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung Unterbre- chung der Belieferung Gasversorgung zu beaukragenbeauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflich- tungen nachkommt. Die Stadtwerke Würzburg AG evb kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung Unterbrechung der Belieferung Gasversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 16.614.3. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung Gasversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. 16.7. Die Stadtwerke Würzburg AG hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.Werk-

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Samples: Erdgasliefervertrag