Unterbrechung der Versorgung. Abweichend von § 19 StromGVV gilt Folgendes: (1) Die Stadtwerke Energie sind bei Zuwiderhandlungen des Kunden gegen diesen Vertrag, insbesondere in dem Fall der Nichterfüllung einer Zahlungs- verpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung zu beauftragen. Die Beauftragung des Netzbetreibers werden die Stadtwerke Energie dem Kunden acht Tage zuvor ankündigen. Gemäß dem bestehenden Lieferantenrahmenvertrag Gas (Anlage 3 zur KoV 11) hat der Netzbetreiber sechs Werktage Zeit, die Unter- brechung der Anschlussnutzung durchzuführen. (2) Im Falle einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah- lung werden die Stadtwerke Energie den Kunden in Verbindung mit der Sperrandrohung nach Abs. (1) über Möglichkeiten zur Vermeidung der Ver- sorgungsunterbrechung informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. (3) Der Kunde hat die Stadtwerke Energie unverzüglich auf die Umstän- de hinzuweisen, die einer Versorgungsunterbrechung zwingend entgegen- stehen. (4) Das in § 118 b EnWG geregelte und voraussichtlich bis zum 30. April 2024 befristete gesetzliche Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG außerhalb der Grundversorgung geht dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbrechung nach den vor- stehenden Absätzen vor.
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag
Unterbrechung der Versorgung. Abweichend von § 19 StromGVV GasGVV gilt Folgendes:
(1) Die Stadtwerke Energie sind bei Zuwiderhandlungen des Kunden gegen diesen Vertrag, insbesondere in dem Fall der Nichterfüllung einer Zahlungs- verpflichtung Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen unterbre- chen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung An- schlussnutzung zu beauftragen. Die Beauftragung des Netzbetreibers werden die Stadtwerke Energie dem Kunden acht Tage zuvor ankündigen. Gemäß dem bestehenden beste- henden Lieferantenrahmenvertrag Gas (Anlage 3 zur KoV 11) hat der Netzbetreiber sechs Werktage Zeit, die Unter- brechung Unterbrechung der Anschlussnutzung durchzuführen.
(2) Im Falle einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah- lung werden Nichtzahlung wer- den die Stadtwerke Energie den Kunden in Verbindung mit der Sperrandrohung nach Abs. (1) über Möglichkeiten zur Vermeidung der Ver- sorgungsunterbrechung Versorgungsunterbrechung informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen.
(3) Der Kunde hat die Stadtwerke Energie unverzüglich auf die Umstän- de hinzuweisenUmstände hinzuwei- sen, die einer Versorgungsunterbrechung zwingend entgegen- stehenentgegenstehen.
(4) Das in § 118 b EnWG geregelte und voraussichtlich bis zum 30. April 2024 befristete gesetzliche Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG außerhalb der Grundversorgung geht dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbrechung nach den vor- stehenden Absätzen vor.
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Unterbrechung der Versorgung. Abweichend von § 19 StromGVV gilt Folgendes:
(1) Die Stadtwerke Energie sind bei Zuwiderhandlungen des Kunden gegen diesen Vertrag, insbesondere in dem Fall der Nichterfüllung einer Zahlungs- verpflichtung Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen unterbre- chen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung An- schlussnutzung zu beauftragen. Die Beauftragung des Netzbetreibers werden die Stadtwerke Energie dem Kunden acht Tage zuvor ankündigen. Gemäß dem bestehenden beste- henden Lieferantenrahmenvertrag Gas (Anlage 3 zur KoV 11) hat der Netzbetreiber sechs Werktage Zeit, die Unter- brechung Unterbrechung der Anschlussnutzung durchzuführen.
(2) Im Falle einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah- lung werden Nichtzahlung wer- den die Stadtwerke Energie den Kunden in Verbindung mit der Sperrandrohung nach Abs. (1) über Möglichkeiten zur Vermeidung der Ver- sorgungsunterbrechung Versorgungsunterbrechung informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen.
(3) Der Kunde hat die Stadtwerke Energie unverzüglich auf die Umstän- de hinzuweisenUmstände hinzuwei- sen, die einer Versorgungsunterbrechung zwingend entgegen- stehenentgegenstehen.
(4) Das in § 118 b EnWG geregelte und voraussichtlich bis zum 30. April 2024 befristete gesetzliche Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG außerhalb der Grundversorgung geht dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbrechung nach den vor- stehenden Absätzen vor.
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