Unterfangen/Unterfahren. Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB und von Ziffer 7.13 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Ge- bäuden, Gebäudeteilen und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sa- chen) bleiben bestehen.
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Unterfangen/Unterfahren. Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB und von Ziffer 7.13 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Ge- bäudenGebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sa- chenSachen) bleiben bestehen.
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