Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet, a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen; c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. 8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
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Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- tägliche Sicht und fachgerechte Wartung Funktionsprüfung am Mietgegenstand ist nach den Vorschriften der Bedienungsanleitung und Pflege den einschlägigen Unfallverhü- tungsvorschriften vor Beginn des Mietgegenstandes auf seine Kosten Einsatzes der Maschine durchzuführen;; Mängel unverzüglich dem Vermieter zu melden und fehlende Betriebsflüs- sigkeiten (z.B. Batteriewasser, Motoröl) mit den entsprechenden Betriebs- mitteln nachzufüllen bzw. erforderlichenfalls den mateco Service zu informie- ren
c) notwendige Inspektions- Inspektion- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen anzukün- digen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten Kos- ten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich nachweis- lich jede gebotene Sorgfalt beachtet beobachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen besichti- gen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtetver- pflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
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Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten entsprechend der Betriebsanleitung durchzuführen, dazu gehört
u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen anzukündi- gen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.;
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachtenbeachten und für die Bedienung geeignetes Personal einzusetzen.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten Be- auftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen des- sen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung Un- tersuchung trägt der Vermieter.
8.3 Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwen- dung von Originalersatzteilen erfolgen. Ein Stillstand des Mietgegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.
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Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen anzu- kündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich nach- weislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachtenbeachten und insbesondere vor Inbetriebnahme die jeweilige Betriebs- anleitung zu lesen und sich mit dem ordnungsgemäßen Umgang vertraut zu machen.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Ver- mieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichternerleich- tern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
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Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführendurch- zuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten Instandsetzungsar- beiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich unverzüg- lich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene gebo- tene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften Vorschrif- ten und technischen Regeln zu beachtenbeachten und insbesondere vor Inbetriebnahme die jeweilige Betriebsanleitung zu lesen und sich mit dem ord- nungsgemäßen Umgang vertraut zu machen.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit jeder- zeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten Be- auftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtetver- pflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
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Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich unver- züglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
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Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 8.1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) b. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) c. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) d. alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 8.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
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Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachtenbeachten und insbesondere vor Inbetriebnahme die jeweilige Betriebsanleitung zu lesen und sich mit dem ordnungsgemäßen Umgang vertraut zu machen.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
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Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Mietge- genstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig rechtzei- tig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine sei- ne Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachtenha- ben.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen be- sichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassenlas- sen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten Beauf- tragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
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Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachtenbeachten und insbesondere vor Inbetriebnah- me die jeweilige Betriebsanleitung zu lesen und sich mit dem ordnungsgemäßen Umgang vertraut zu machen.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten Beauf- tragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
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Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 8.1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) b. alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten;
c. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) d. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 8.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
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Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich unver- züglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachtenbeachten und insbesondere vor Inbetriebnahme die jeweilige Betriebsanleitung zu lesen und sich mit dem ordnungsgemäßen Umgang vertraut zu machen.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung Untersu- chung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
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Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen anzukündi- gen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten Be- auftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
8.3 Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwen- dung von Originalersatzteilen erfolgen. Ein Stillstand des Mietgegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflich- tung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.
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