Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet, a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise und vor Witterungseinflüssen (insbesondere Elektro- geräte) zu schützen; b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten entsprechend der Be- triebsanleitung durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe; c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die anfallenden Arbeiten werden vom Vermieter während der normalen Ge- schäftszeiten durchgeführt. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweis- lich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. 8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter. 8.3 Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatz- teilen erfolgen. Ein Stillstand des Miet- gegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.
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Samples: Mietvertrag
Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise und vor Witterungseinflüssen (insbesondere Elektro- geräte) zu schützen;, (z.B. keine Sandstrahlarbeiten)
b) die für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen. Bei Störungen der Betriebsfunktionen u./o. der Betriebssicherheit ist der Betrieb sofort einzustellen und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten entsprechend der Be- triebsanleitung durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe;Vermieter zu benachrichtigen.
c) Beschädigungen des Gerätes dem Vermieter innerhalb von 1 Arbeitstag bekannt zu machen.
d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich sofort durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die anfallenden Arbeiten werden vom Vermieter während der normalen Ge- schäftszeiten durchgeführt. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn sofern der Mieter und seine Hilfspersonen nachweis- lich jede gebotene Sorgfalt beachtet habennicht dafür haften. (s. VII)
e) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und kompletten Zustand zurückzuliefern.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichternerleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.
3. Wird das Gerät unter dem im § VI Nr. 1 e bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Kosten Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Untersuchung trägt der VermieterReparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen.
8.3 4. Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige (Schadensprotokoll) an den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatz- teilen erfolgen. Ein Stillstand des Miet- gegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührtMieter abgesandt ist.
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Samples: Vermietungsbedingungen
Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise und vor Witterungseinflüssen (insbesondere Elektro- geräte) zu schützen;
b) die sach- für fach- und fachgerechte sachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten entsprechend es während der Be- triebsanleitung durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe;Mietzeit in betriebs- fähigem Zustand zu halten
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich nur durch den Vermieter ausführen uns vornehmen zu lassen. Die anfallenden Arbeiten werden vom Vermieter während der normalen Ge- schäftszeiten durchgeführt. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweis- lich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem und technischen Regeln zu beachtenkomplettem Zustand zurückzuliefern (vgl. Ab- schnitt I Ziff.3).
8.2 Der Vermieter ist 2. Wird das Gerät nicht in dem unter Abschnitt V Ziff.1 d) bezeichneten Zustand zurückgegeben, so sind wir berechtigt, den Mietgegenstand unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters respektive dessen Beauftragten/ Ablieferers, sofort mit der Wiederinstandsetzung auf Kosten des Mieters zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich im Falle, dass der Mieter die Mängel zu vertreten hat, bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung (vgl. Ab-schnitt I Ziff.3). Entsteht uns in diesem Fall ein weiterer Schaden, so ist auch dieser zu ersetzen.
3. Der Mieter ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, irgendwelche Reparaturen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen (vgl. Abschnitt V Ziff.1 c)). Im Falle eines Verstoßes stehen dem Mieter keinerlei Aufwendungsersatzansprüche zu. Im Übrigen haftet er für alle Schäden, die sich aus dieser Eigenmächtigkeit ergeben.
4. Wir sind berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen untersu- chen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten uns die Untersuchung in jeder Weise zu erleichternerleichtern und uns das Betreten der Baustelle bzw. des jeweiligen Einsatzortes zu erlauben.
5. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellen wir auf Wunsch entsprechende Datenblätter zur Verfügung.
6. Wird das Gerät ohne Bedienungspersonal vermietet, hat jeder Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV, entsprechend den Bestimmungen der StVO und aller weiterer Normen vorgenommen wird.
7. Die Kosten der Untersuchung trägt der VermieterGeräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d.h. insbesondere dürfen sie nicht über die festgelegte Leistung hinaus belastet werden.
8.3 8. Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich Geräte sind im Einsatz bestmöglich gegen Verschmutzung zu schützen. Grundsätzlich sind sie am Mietende in einwandfrei gereinigtem Zustand zurückzugeben.
9. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
10. Für Schäden, die durch den die Anwendung der Mietgeräte Dritten gegenüber entstehen, haftet ausschließ-lich der Mieter, es sei denn, der Vermieter handelt vorsätzlich oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatz- teilen erfolgen. Ein Stillstand des Miet- gegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührtgrob fahrlässig.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise und vor Witterungseinflüssen (insbesondere Elektro- geräte) zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten entsprechend der Be- triebsanleitung durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die anfallenden Arbeiten werden vom Vermieter während der normalen Ge- schäftszeiten durchgeführt. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweis- lich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen1. Der Mieter ist verpflichtet:
a. Die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen. Eine Nutzungsänderung der gemieteten Gegenstände ist nicht zulässig.
b. Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Vermieter Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt wird. Der Kunde hat insbesondere die von TAUROCK vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.
c. Die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzuliefern.
2. Wird die Mietsache nicht in dem in F., Zf.1c beschriebenen Zustand zurückgegeben, so ist TAUROCK berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. TAUROCK gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
3. TAUROCK ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes der Mietsache von dem Mieter zu verlangen. TAUROCK ist berechtigt die Mietsache über GPS gelenkte Systeme Orten zu lassen. Er darf jederzeit die Mietsache untersuchen lassen.
4. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch TAUROCK zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise betreiben lassen. Werbung der TAUROCK oder durch sie zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieterdulden.
8.3 Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatz- teilen erfolgen. Ein Stillstand des Miet- gegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.
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Samples: Mietvertrag
Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 9.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise und vor Witterungseinflüssen (insbesondere Elektro- geräte) zu schützen;,
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten entsprechend der Be- triebsanleitung durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe;,
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die anfallenden Arbeiten werden vom Vermieter während der normalen Ge- schäftszeiten durchgeführt. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweis- lich nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 9.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
8.3 Die Durchführung 9.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von Inspektions- fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung von Originalersatz- teilen erfolgen. Ein Stillstand und Bedienung des Miet- gegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührtMietgegenstandes.
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Samples: Mietvertrag
Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung das gemietete Gerät in jeder Weise und vor Witterungseinflüssen (insbesondere Elektro- geräte) Überbeanspruchung zu schützen;, (z. B. keine Sandstrahlarbeiten),
b) die für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen. Bei Störungen der Betriebsfunktionen und/oder der Betriebssicherheit ist der Betrieb sofort einzustellen und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten entsprechend der Be- triebsanleitung durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe;Vermieter zu benachrichtigen.
c) Beschädigungen des Gerätes dem Vermieter innerhalb von 1 Arbeitstag bekannt zu machen,
d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich sofort durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die anfallenden Arbeiten werden vom Vermieter während der normalen Ge- schäftszeiten durchgeführt. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn sofern der Mieter und seine Hilfspersonen nachweis- lich jede gebotene Sorgfalt beachtet habennicht dafür haften (siehe VII.),
e) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und kompletten Zustand zurückzuliefern.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichternerleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.
3. Wird das Gerät nicht unter dem in Abschnitt VI. Ziffer 1e bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Kosten Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Untersuchung trägt der VermieterReparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen.
8.3 4. Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige (Schadensprotokoll) an den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatz- teilen erfolgen. Ein Stillstand des Miet- gegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührtMieter gesandt ist.
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Samples: Vermietvertrag
Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise und vor Witterungseinflüssen (insbesondere Elektro- geräte) zu schützenschüt- zen;
b) die sach- tägliche Sicht und fachgerechte Wartung Funktionsprüfung am Mietgegenstand ist nach den Vorschriften der Bedienungsanleitung und Pflege den einschlägigen Unfall- verhütungsvorschriften vor Beginn des Mietgegenstandes auf seine Kosten entsprechend Einsatzes der Maschine durchzu- führen; Mängel unverzüglich dem Vermieter zu melden und fehlende Be- triebsanleitung durchzuführentriebsflüssigkeiten (z.B. Batteriewasser, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe;Motoröl) mit den entsprechenden Betriebsmitteln nachzufüllen bzw. erforderlichenfalls den mateco Service zu informieren
c) notwendige Inspektions- Inspektion- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen anzu- kündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die anfallenden Arbeiten werden vom Vermieter während der normalen Ge- schäftszeiten durchgeführt. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweis- lich nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet beobachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen besich- tigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen untersu- chen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der VermieterVermie- ter.
8.3 Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatz- teilen erfolgen. Ein Stillstand des Miet- gegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.
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Samples: Mietvertrag
Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise und vor Witterungseinflüssen zu schützen (insbesondere Elektro- geräte) zu schützen;z. B. keine Sandstrahlarbeiten!)
b) die für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen. Bei Störungen der Betriebsfunktion u./o. der Betriebssicherheit ist der Betrieb sofort einzustellen und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten entsprechend der Be- triebsanleitung durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe;Vermieter zu benachrichtigen,
c) Beschädigungen des Gerätes dem Vermieter innerhalb von 1 Arbeitstag bekannt zu machen,
d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich sofort durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die anfallenden Arbeiten werden vom Vermieter während der normalen Ge- schäftszeiten durchgeführt. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn sofern der Mieter und seine Hilfspersonen nachweis- lich jede gebotene Sorgfalt beachtet habennicht dafür haften (s. VII).
de) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und technischen Regeln zu beachtenkomplettem Zustand zurückzuliefern.
8.2 2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichternerleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.
3. Wird das Gerät nicht unter dem in Abschnitt VI Ziff. 1e bezeichneten Zustand zurückge- geben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Kosten Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Untersuchung trägt der VermieterReparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nach- weisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen.
8.3 4. Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schrift- liche Mängelanzeige (Schadensprotokoll) an den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatz- teilen erfolgen. Ein Stillstand des Miet- gegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührtMieter abgesandt ist.
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Samples: Miet Und Geschäftsbedingungen
Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 7.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise und vor Witterungseinflüssen (insbesondere Elektro- geräte) zu schützen;
b) b. auf eigene Kosten für die sach- normale Pflege der Flurförder- zeuge in seinem täglichen Einsatz zu sorgen; er hat die Fahrzeuge vor allem am Anfang einer Schicht gemäß der Bedienungsanleitung routinemäßig zu überprüfen. Der Mieter hat insbesondere
1. die Flurförderzeuge mit allen notwendigen Treibstoffen (Benzin, Strom, Gas), Öl und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten entsprechend der Be- triebsanleitung durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene BetriebsstoffeWasser zu versorgen;
c2. den Ölstand, das Kühlwasser sowie den Luftdruck der Reifen zu prüfen;
3. bei einem batteriebetriebenen Flurförderzeug die An- triebsbatterie (insbesondere den Wasserstand) zu kontrol- lieren und aufzuladen. Sollten sich bei diesen Überprüfungen oder im Einsatz der Flurförderzeuge ungewöhnliche Verbrauchs- oder Verschleiß- erscheinungen oder andere aus dem Rahmen fallende Besonderheiten zeigen, ist der Servicegeber sofort zu be- nachrichtigen.
c. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter Ver- mieter ausführen zu lassen. Die anfallenden Arbeiten werden vom Vermieter während der normalen Ge- schäftszeiten durchgeführt. Die Kosten trägt trägt, sofern nicht vertraglich ausgeschlossen, der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweis- lich Mitarbeiter nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 7.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit jeder- zeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Ver- mieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
8.3 Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatz- teilen erfolgen. Ein Stillstand des Miet- gegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.
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Samples: Mietvertrag