Unternehmensgewinne Musterklauseln

Unternehmensgewinne. (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
Unternehmensgewinne. 1. Gewinne eines Unternehmens eines Territoriums können nur in diesem Territori- um besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Territorium durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande- ren Territorium besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Unternehmensgewinne. 1) Die Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelege- ne Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte nach Abs. 2 zuge- rechnet werden können, in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
Unternehmensgewinne. 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates kˆnnen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Gesch‰ftst‰tigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsst‰tte aus. ‹bt ein Unternehmen seine Gesch‰ftst‰tigkeit auf diese Weise aus, so kˆnnen die Gewinne, die der Betriebsst‰tte in ‹bereinstimmung mit Absatz 2 zugerechnet werden kˆnnen, im anderen Staat besteuert werden.
Unternehmensgewinne. 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte nach § 2 zurechenbar sind, im anderen Staat besteuert werden. § 2. Im Sinne dieses Artikels und von Artikel 23 können in jedem Vertragsstaat diejenigen Gewinne der in § 1 erwähnten Betriebsstätte zugerechnet werden, die sie, insbesondere im Geschäftsverkehr mit anderen Teilen des Unternehmens, voraus- sichtlich hätte erzielen können, wenn sie die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als eigenständiges und unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte; bei der Gewinnzurechnung sind die vom Unternehmen über die Betriebsstätte und andere Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, die genutzten Vermögenswerte 5und die übernommenen Risiken zu berücksichtigen. § 3. Berichtigt ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit § 2 die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, und besteuert er deshalb Gewinne des Unternehmens, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, so nimmt der andere Vertragsstaat, soweit dies zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlich ist, eine entsprechende Berichtigung der auf diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn er der Berichti- gung des erstgenannten Xxxxxx zustimmt; stimmt der andere Vertragsstaat nicht zu, so beseitigen die Vertragsstaaten eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung durch ein Verständigungsverfahren. § 4. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkom- mens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.» Ein neuer Paragraph 2 wird dem Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkom- mens angefügt. Der bisherige Text dieses Artikels wird zu dessen Paragraphen 1: «§ 2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unterneh- men des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wäre...