Common use of Unterschiedliche Beitragssatzstaffeln Clause in Contracts

Unterschiedliche Beitragssatzstaffeln. Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug unterschiedliche Beitragssatzstaffeln, so wird der Versicherungs- vertrag aufgrund der sich zum Zeitpunkt der Übernahme des Vertrags für das ausgeschiedene Fahrzeug ergebenden Anzahl der schadenfreien Jahre in die für das Ersatzfahrzeug geltende Beitragssatzstaffel (Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt- System“) eingestuft. Schäden und Unterbrechungen die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels noch nicht auf die Einstufung des ausgeschiedenen Fahrzeugs ausgewirkt haben, werden in der für das Ersatzfahrzeug geltenden Beitragssatzstaffel berücksichtigt. Sofern Rabattschutz vereinbart wurde, gilt bei Schäden abweichend I.5.2.5. I.6.2.3 Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. I.6.2.4 Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a Die andere Person lebt oder lebte mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft oder es handelt sich um Ihre Eltern, Ihre Kinder oder um Ihren Arbeitgeber (juristische Person); b Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft; hierzu gehört insbesondere – eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; – die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren. c Das Fahrzeug muss auf Ihren oder den Namen Ihres in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartners zugelassen werden. d Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf. e Wenn die andere Person verstorben ist, gilt Absatz d nicht. Eine Anrechnung des Schadenverlaufs aus dem Vertrag der verstorbenen Person ist ausgeschlossen, wenn der Tod zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenverlaufs länger als 12 Monate zurückliegt. f Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Geltendmachung des Schadenverlaufs nicht mehr als 12 Monate zurück. Bei Übernahme des Schadenverlaufs werden die Dauer der Schadenfreiheit und die Anzahl der Schäden aus dem Zeitraum angerechnet, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person überwiegend gefahren haben. g Liegt die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie bei der Geltendmachung des Schadenverlaufs mehr als 12 Monate zurück, ist die Übernahme ausgeschlossen. h Das Fahrzeug der anderen Person muss derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (I.6.2.1) angehören als Ihr Fahrzeug. Der Vertrag der anderen Person wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt; I.2.2.1 bleibt unberührt. i Der Schadenverlauf wird durch eine Bescheinigung des Versicherers der anderen Person nach I.8 nachgewiesen.

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Unterschiedliche Beitragssatzstaffeln. Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug unterschiedliche Beitragssatzstaffeln, so wird der Versicherungs- vertrag Versicherungsvertrag aufgrund der sich zum Zeitpunkt der Übernahme des Vertrags für das ausgeschiedene Fahrzeug ergebenden Anzahl der schadenfreien Jahre in die für das Ersatzfahrzeug geltende Beitragssatzstaffel (Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt- Schadenfreiheitsrabatt-System“) eingestuft. Schäden und Unterbrechungen die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels noch nicht auf die Einstufung des ausgeschiedenen Fahrzeugs ausgewirkt habenha- ben, werden in der für das Ersatzfahrzeug geltenden Beitragssatzstaffel berücksichtigt. Sofern Rabattschutz vereinbart wurde, gilt bei Schäden abweichend I.5.2.5. I.6.2.3 Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. I.6.2.4 Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, und unter folgenden Voraussetzungen: a Die andere Person lebt oder lebte mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Gemein- schaft oder es handelt sich um Ihre Eltern, Ihre Kinder oder um Ihren Arbeitgeber (juristische Person); b Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft; hierzu gehört insbesondere – eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; – die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren. Zusätzlich können wir den Nachweis verlangen, dass weder ein Fahrverbot gegen Sie verhängt worden ist, noch die Eintragungen im Verkehrszentralregister einen Stand von mehr als 9 Punkten ergeben. c Das Fahrzeug muss auf Ihren oder den Namen Ihres in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartners zugelassen werden. d Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf. e Wenn die andere Person verstorben ist, gilt Absatz d nicht. Eine Anrechnung des Schadenverlaufs aus dem Vertrag der verstorbenen Person ist ausgeschlossen, wenn der Tod zum Zeitpunkt der Geltendmachung Geltend- machung des Schadenverlaufs länger als 12 Monate zurückliegt. f Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Geltendmachung des Schadenverlaufs nicht mehr als 12 Monate zurück. Bei Übernahme des Schadenverlaufs werden die Dauer der Schadenfreiheit und die Anzahl der Schäden aus dem Zeitraum angerechnet, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person überwiegend gefahren haben. g Liegt die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie bei der Geltendmachung des Schadenverlaufs mehr als 12 Monate zurück, ist die Übernahme ausgeschlossen. h Das Fahrzeug der anderen Person muss derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (I.6.2.1) angehören als Ihr Fahrzeug. Der Vertrag der anderen Person wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt; I.2.2.1 bleibt unberührt. i Der Schadenverlauf wird durch eine Bescheinigung des Versicherers der anderen Person nach I.8 nachgewiesen.

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