Unterstützung des Verantwortlichen bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten Musterklauseln

Unterstützung des Verantwortlichen bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten. (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. e und f DSGVO) 14.1. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen nach seinen Möglichkeiten bei der Beantwortung von Anfragen und Ansprüchen betroffener Personen gemäß Kapitel III der DSGVO. Der Auftragsverarbeiter beantwortet Auskunftsanfragen und andere Be- gehren von betroffenen Personen nicht selbst, sondern verweist die betroffenen Perso- nen insoweit an den Verantwortlichen. 14.2. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten, z.B. bei der Sicherheit der Verarbeitung, bei der Meldung von Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörden, bei der Benachrichti- gung von betroffenen Personen über Datenschutzverletzungen, bei den Pflichten zur Datenschutz-Folgenabschätzung und bei den Abstimmungen mit der Datenschutzauf- sichtsbehörde.
Unterstützung des Verantwortlichen bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten. 5.1. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen im angemessenen Umfang nach seinen Möglichkeiten bei der Beantwortung von Anfragen und Ansprüchen betroffener Personen gemäß Kapitel III der DSGVO (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. e DSGVO). Der Auftragsverarbeiter beantwortet Auskunftsanfragen und andere Begehren von betroffenen Personen nicht selbst, sondern verweist die betroffenen Personen insoweit an den Verantwortlichen. 5.2. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich bei der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Kenntniserlangung der personenbezogenen Daten durch Dritte oder bei sonstigen Verstößen des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Verantwortliches oder in diesem Vertrag getroffene Festlegungen (Art. 33 Abs. 2 DGSVO). Er trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der Betroffenen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Verantwortlichen ab. Die vorstehende Mitteilungspflicht greift stets dann, wenn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verstoß zu einer Meldepflicht des Verantwortlichen nach Art. 33 DSGVO oder einer entsprechenden Regelung führt. Der Auftragsverarbeiter meldet insbesondere jegliche Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 12 DSGVO unverzüglich dem Verantwortlichen gemäß Art. 33 Abs. 2 DSGVO. 5.3. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen erforderlichenfalls bei der Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nach Art. 32 bis 34 DSGVO in angemessener Weise (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. f DSGVO). 5.4. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen erforderlichenfalls bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO und ggf. bei der vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörden gemäß Art. 36 DSGVO im angemessenen Umfang (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. f DSGVO). 5.5. Sollten die Daten des Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich darüber zu informieren, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt ist. Der Auftragsverarbeiter wird in diesem Zusammenhang alle zuständigen Stellen unverzüglich darübe...
Unterstützung des Verantwortlichen bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten. 9.1. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen im angemessenen Umfang nach seinen Möglichkeiten bei der Beantwortung von Anfragen und Ansprüchen betroffener Personen gemäß Kapitel III der DSGVO. Der Auftragsverarbeiter beantwortet Auskunftsanfragen und andere Begehren von betroffenen Personen nicht selbst, sondern verweist die betroffenen Personen insoweit an den Verantwortlichen. 9.2. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten, z.B. bei der Sicherheit der Verarbeitung, bei der Meldung von Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörden, bei der Benachrichtigung von betroffenen Personen über Datenschutzverletzungen, bei den Pflichten bezüglich der Datenschutz- Folgenabschätzung und bei den Abstimmungen mit der Datenschutzaufsichtsbehörde.

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