Dienst- und Werkleistungen Musterklauseln

Dienst- und Werkleistungen. 1 Anwendbarkeit, Inhalt § 2 Regelungen für Dienstverträge § 3 Regelungen für Werkverträge § 1 Regelungsgegenstand § 2 Vertragsbestandteile § 3 Vertragsgegenstand § 4 Überlassung, Installation § 5 Sollzustand und Gewährleistung § 1 Vertragsgegenstand § 2 Vertragsbestandteile und Definitionen
Dienst- und Werkleistungen. 4.1 Die von uns zu erbringen Dienst- und Werkleistungen beziehen sich ausschließlich auf von uns gelieferte oder eingerichtete Geräte oder Systemkonfigurationen.
Dienst- und Werkleistungen. Bei Dienst- oder Werkleistungen gelten vorrangig die nachfol- genden Bedingungen: Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand und sonstigem Auf- wand zu den bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungs- sätzen. Der vereinbarte Preis versteht sich ohne Mehrwertsteu- er. Diese ist uns in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergü- ten. Wird die Montage auf Veranlassung des Bestellers für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbrochen, können wir die bis dahin erbrachten Montageleistungen abrechnen. Ist die Leistung zu diesen Bedingungen nicht durchführbar oder wird die gesetzte Obergrenze um mehr als 20% überschritten, ist vom Besteller das ausdrückliche Einverständnis für die weitere Durchführung der Leistung einzuholen.
Dienst- und Werkleistungen. Handelt es sich statt um Kauf um Dienst- oder Werkleistun- gen, gelten die vorstehenden Ziffern entsprechend. Anstelle der Ziffer 5 gelten folgende Mängelbeseitigungsregeln:
Dienst- und Werkleistungen a) Die Abgrenzung zwischen dienst- und werkver- traglichen Leistungen erfolgt nach den allgemei- nen Grundsätzen.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.