Dienst- und Werkleistungen. 1 Anwendbarkeit, Inhalt
1) Die nachfolgenden Regelungen erlangen nur dann Anwendung, wenn die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit eines speziellen Projektvertrages getroffen haben.
2) Almato erbringt grundsätzlich dienstvertragliche Leistungen; Mängelansprüche bestehen daher nicht. Werkvertragliche Leis- tungen erbringt Almato nur ausnahmsweise und nur sofern dies in dem zugrundeliegenden Auftrag ausdrücklich vereinbart ist.
3) Die im jeweiligen Auftrag festzulegenden Bestimmungen sollten umfassen:
a) den Inhalt der Leistung,
b) den Leistungsort,
c) die angestrebte Dauer des Auftrages,
d) die Regelung der Projekthoheit und Systemverantwortung,
e) ggf. den angestrebten Fertigstellungstermin,
f) Einzelfragen der Vergütung,
g) ggf. Umfang der Dokumentation der Leistung,
h) Einzelfragen der Übernahme oder Abnahme der Leistung,
i) erforderliche Mitwirkungspflichten des „Kunden“.
1) Die Regelungen dieses Paragraphen setzen voraus, dass die Parteien vereinbart haben, dass dem „Kunden“ Arbeitsleistungen der Almato zeitweilig zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass erfolgsabhängige Vergütungen vereinbart werden. Die Rege- lung ist auch anzuwenden, wenn Almato Beratungs- oder Schulungsleistungen erbringt.
2) Auf Anfrage des „Kunden“ wird Almato im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten „Changes“ der vereinbar- ten Leistungen vornehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist Xxxxxx hierzu jedoch nicht verpflichtet. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend des für die Prüfung und Ausführung der Änderungswünsche erforderlichen zeitlichen Aufwan- des.
3) Beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der „Kunde“ berechtigt, Almato die Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben. Xxxxxx wird den „Kunden“ über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren. Sofern sich ein Leistungsmangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben lässt, wird Xxxxxx nach Wunsch des „Kunden“ eine Behelfslösung bereitstellen.
1) Die Anwendbarkeit dieser Regelung setzt voraus, dass der „Kunde" Almato einen Auftrag zur Realisierung einer bestimmten Leistung erteilt hat, Xxxxxx für den Eintritt des Erfolgs einsteht und der "Kunde" nicht die Projekthoheit innehat.
2) Eine Abnahme erfolgt gegen die Bestimmungen des Auftrags. Die Abnahme ist schriftlich zu protokollieren (Textform i.S.v. § 126b BGB ist ausreichend). Sofern der „Kunde“ die Leistung der Almato in Betrieb nimmt, ohne wesentliche Mängel geltend z...
Dienst- und Werkleistungen. 4.1 Die von uns zu erbringen Dienst- und Werkleistungen beziehen sich ausschließlich auf von uns gelieferte oder eingerichtete Geräte oder Systemkonfigurationen.
4.2 Wir sind berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.
Dienst- und Werkleistungen a) Die Abgrenzung zwischen dienst- und werkver- traglichen Leistungen erfolgt nach den allgemei- nen Grundsätzen.
b) Im Falle einer dienstvertraglichen Leistung (z.B. Unterstützungs-, Beratungsleistungen, u.ä.) trägt das Unternehmen keine Projekt- bzw. Erfolgsver- antwortung.
c) Für Werkleistungen gelten insbesondere die obi- gen Regelungen zur Abnahme bzw. Mangelhaf- tung.