Urheber- und Nutzungsrecht Musterklauseln

Urheber- und Nutzungsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, die Arbeitsergebnisse für die im Vertrag beschriebene Maßnahme unter nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Der Auftraggeber erhält mit Übergabe der physischen oder digitalen Arbeitsergebnisse gleich in welchem Format das Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für die im Vertrag beschriebene Maßnahme und für den im Vertrag beschriebenen Zeitraum. Damit verbunden ist das Recht, Unterlagen unter Hinweis auf die hier vereinbarten Bedingungen zur Nutzung gleich in welcher Form zu reproduzieren und dem Kreis der Adressaten und Beteiligten auszuhändigen. Ein eigenständiges Nutzungsrecht Dritter ist damit nicht verbunden. Die Herausgabe von Arbeitsergebnissen darf nur unter Nennung des Auftragnehmers als Urheber erfolgen. Der Auftraggeber ist nur unter Einhaltung folgender Bedingungen zur Vornahme von Änderungen an den Arbeitsergebnissen berechtigt: - Änderungen können durch den Auftraggeber vorgenommen werden, wenn die Änderungen in Abstimmung mit dem Auftragnehmer erfolgen. - Werden im Rahmen der vertragsmäßigen Verwendung Änderungen an den Arbeitsergebnissen ohne Abstimmung mit dem Auftragnehmer vorgenommen, geschieht dies in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Veränderungen unter Benennung der ändernden Person in den jeweiligen Arbeitsergebnissen zu dokumentieren. Alle Adressaten und Beteiligten sind über die Veränderungen zu informieren. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Veränderungen ohne Abstimmung mit dem Auftragnehmer erfolgten. Die Arbeitsergebnisse dürfen ohne weitere Vereinbarung nicht für andere Orte, Veranstaltungen oder Zeiträume genutzt werden. Die Nutzung der Arbeitsergebnisse für andere als die im Vertrag benannten Maßnahmen, insbesondere für andere Veranstaltungszeiträume, Veranstaltungsorte oder Veranstaltungen, im Ganzen oder in Auszügen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber und jedem anderen Dritten verboten. Hinweis: Bei Verstößen gegen die obengenannten Nutzungsbedingungen handelt es sich um Urheberrechtsverletzungen nach dem Urheberrechtsgesetz. Diese führen in der Regel zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und der Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung – die Geltendmachung darüber hinausgehender Forderungen bleibt unberührt.
Urheber- und Nutzungsrecht. 12.1. snckbl media erstellt für den Kunden mitunter Audioaufnahmen, Videos, Fotos und Grafiken. Wenn schriftlich nicht anderes vereinbart wurde, verbleibt das Rohmaterial (hierzu zählen auch Quellcodes und bearbeitbare Vorlagen im .AI- und .PSD-Format) bei snckbl media und wird dem Kunden nicht ausgehändigt.
Urheber- und Nutzungsrecht. 8.1 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, werden an Entwürfen nur Nutzungsrechte eingeräumt, jedoch keine Eigentumsrechte übertragen.
Urheber- und Nutzungsrecht. Das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen nach § 12 - 267 UrhG an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und - abwicklung einschließlich Gewährleistung und Wartung erstellten Unterlagen, Informationen und Vertragsgegenständen steht ausschließlich uns zu. Wir überlassen dem Kunden an den Vertragsgegenständen eine schuldrechtli- che Nutzungsbefugnis. Die Nutzung darf nur auf einer Zentraleinheit und nur für Unternehmenszwecke, nicht für Zwecke Dritter erfolgen. Die Nutzung muss vertragsgemäß sein. Vertragsgemäß ist nur eine Nutzung, bei der die Programme mit Hilfe der im Bedienerhandbuch beschriebenen Anweisungen ausgeführt werden, außerdem das Herstellen von Kopien in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung nach 6. Das Verändern der Programme ist nicht vertragsgemäß. Demonstrationsprogramme dürfen nur zur Demonstration und zum Testen, nicht zu administrativen Zwecken genutzt werden. Wird die Software nicht zur eigenen Nutzung, sondern zur Weitergaben erworben, so gilt 22.
Urheber- und Nutzungsrecht. 4.1. Zur Verfügung gestelltes Bildmaterial bleibt im Eigentum von APA-PictureDesk und darf ausschließlich für den ausdrücklich vereinbarten Zweck verwendet wer- den. Es werden ausschließlich Nutzungsrechte im jeweilig vereinbarten Umfang eingeräumt. Servicebild (SB)
Urheber- und Nutzungsrecht. Der Rechtsanwalt behält sich alle Rechte an den von ihm entworfenen Dokumenten (Schriftsätze, Gutachten, Stellungnahmen, Berichte usw.) vor. Der Mandant ist berechtigt, diese im Rahmen eines einfachen Nutzungsrechtes zu nutzen, soweit sie sich auf das Mandat beziehen. Die Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Rechtsanwalts, soweit sich nicht bereits aus dem Mandat die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Urheber- und Nutzungsrecht. 1.1 ) Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes (Entwurf/Auftragswerk) und die Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzvertrag) an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Werkver- tragsrechtes.
Urheber- und Nutzungsrecht. JBB und Klient sind verpflichtet, insbesondere bei der Nut- zung und Bearbeitung von Bild-, Ton- oder Musikaufnah- men oder sonstigen Materialien bestehende Urheber- und Nutzungsrechtsrechte zu beachten. Der Klient steht dafür ein, dass die von ihm an JBB übergebenen Bild-, Ton- oder Musikaufnahmen und sonstige Materialien insbesondere vervielfältigt, verbreitet, öffentlich wiedergegeben und be- arbeitet sowie an Dritte wie Tageszeitungen zum Zwecke der Veröffentlichung von Trauer-, Dankes- oder Gedenkanzeigen weitergegeben werden dürfen.
Urheber- und Nutzungsrecht. Soweit VIA Consult dem Kunden urheberrechtlich geschützte Leistungen überlässt, räumt VIA Consult dem Auftraggeber lediglich die zur Vertragsdurchführung notwendigen einfachen, zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkten, widerruflichen Nutzungsrechte ein. Die für die Bearbeitung angewandten Methoden sind von VIA Consult entwickelte Verfahren und bleiben geistiges Eigentum der VIA Consult. Unterlagen dürfen Dritte nur im Rahmen des Vertragszwecks zugänglich gemacht werden. Jede über den Vertragszweck hinausgehende Verwendung geschützter Leistungen von VIA Consult bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von VIA Consult, es sei denn die Nutzung ist im Sinne des UrhG gesetzlich erlaubt. Der Umfang der Nutzungsrechteeinräumung bei der Überlassung von Software richtet sich nach Ziffer II.2. (Nutzungsrechte) der Besonderen Bedingungen für die zeitlich befristeter Softwareüberlassung.
Urheber- und Nutzungsrecht. Der AN räumt der gsub das ausschließliche, räumlich, zeitlich und in- haltlich unbeschränkte Recht ein, für die von ihm im Rahmen dieses Vertrages geschaffenen Werke in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form in sämtlichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Der AN versichert, dass er berechtigt ist, über sämtliche von ihm ver- wendeten Texte, Bilder, Skizzen und dergleichen zu verfügen und die in diesem Vertrag genannten Rechte der gsub einzuräumen. Der AN versichert, dass durch diese Maßnahmen keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AN stellt die gsub von allen Ansprüchen Dritter frei, die bei der Wahrnehmung der übertragenen Rechte erhoben werden kön- nen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon un- berührt. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn der Vertrag be- endet wird, bevor die Leistungen abgeschlossen sind, für den bereits fertig gestellten Teil der Leistungen sowie vorhandene Entwürfe. Die in diesem Vertrag vereinbarte Vergütung umfasst auch die Vergü- tung für die Einräumung der Urheber- und Nutzungsrechte.