Common use of Urheberrecht und Nutzung Clause in Contracts

Urheberrecht und Nutzung. 16.1 Der Kunde/Auftraggeber erwirbt lediglich das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an Software. Ohne schriftliche Zustimmung der BDS/IBORG ist der Auftraggeber verpflichtet, die Weitergabe der Organisationsausarbeitung, Programme, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Pro- gramme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum der BDS/IBORG sind, gilt das Nutzungsrecht der- selben auch nach Bezahlung zum ausschließlichen eigenen Nutzen des Kunden/Auftraggebers und nur auf der im Vertrag bezeichneten Hardware. 16.2 Jede dennoch erfolgte Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung von BDS/IBORG, auch im Zuge einer Auf- lösung des Betriebes, einer Insolvenz oder durch Einbringung in ein anderes Unternehmen, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche der BDS/IBORG nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung vom Kunden/Auftraggeber und deren Rechtsnachfolger zu leisten ist. 16.3 Die BDS/IBORG sind berechtigt, die vom Kunden/Auftraggeber in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek der BDS/IBORG zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation der BDS/IBORG aufzunehmen und zwar als Gegenleistung dafür, dass diese Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für den Kunden/Auftraggeber wirtschaftlicher und kostengünsti- ger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzung. 16.1 (1) Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Kunde/Auftraggeber erwirbt erhält lediglich das nicht übertragbareausschließliche und nicht übertragbare Recht, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an Softwarediese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. (2) Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. Ohne schriftliche Zustimmung der BDS/IBORG dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber verpflichtetdaher insbesondere nicht berechtigt, die Weitergabe der OrganisationsausarbeitungSoftware, ProgrammeDatenbanken, Leistungsbeschreibungen usw. graphische Gestaltungen oder davon abgeleitete Kopien sonstige Sachen, an Dritte, sei es entgeltlich denen Rechte des Auftragnehmers oder unentgeltlichDritter bestehen, zu unterlassenvervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt. (3) Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Auftraggeber keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftraggeber an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte. (4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Pro- gramme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum Falle der BDS/IBORG sind, gilt das Nutzungsrecht der- selben auch nach Bezahlung zum ausschließlichen eigenen Nutzen des Kunden/Auftraggebers und nur auf der im Vertrag bezeichneten HardwareErstellung von Software für den Auftraggeber werden dessen Befugnisse gesondert vereinbart. 16.2 (5) Jede dennoch erfolgte Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung von BDS/IBORG, auch im Zuge einer Auf- lösung Verletzung dieser Rechte des Betriebes, einer Insolvenz oder durch Einbringung in ein anderes Unternehmen, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche der BDS/IBORG nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung vom Kunden/Auftraggeber und deren Rechtsnachfolger zu leisten ist. 16.3 (6) Die BDS/IBORG sind berechtigt, die vom Kunden/Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek unter der BDS/IBORG zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation der BDS/IBORG aufzunehmen und zwar als Gegenleistung dafürBedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Programme Kopien unverändert mitübertragen werden. (7) Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so wird dies der Auftragnehmer nur nach gesonderter Beauftragung durchführen, ohne jedoch zur Übernahme eines derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine Dekompilierung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für den KundenErgebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt und/Auftraggeber wirtschaftlicher und kostengünsti- ger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.oder Schadenersatz. [zurück zu XVII]

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Dienstleistungen

Urheberrecht und Nutzung. 16.1 a. Der Kunde/Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber erwirbt lediglich das nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht übertragbareausschließliches, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an Software. Ohne schriftliche Zustimmung der BDS/IBORG ist der Auftraggeber verpflichtetübertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Weitergabe der Organisationsausarbeitung, Programme, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass Software für die erstellten Pro- gramme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum der BDS/IBORG sind, gilt das Nutzungsrecht der- selben auch nach Bezahlung zum ausschließlichen eigenen Nutzen des Kunden/Auftraggebers und nur auf der im Vertrag bezeichneten Hardware. 16.2 Jede dennoch erfolgte Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung von BDS/IBORG, auch spezifizierte Hardware und im Zuge einer Auf- lösung Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des BetriebesVertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, einer Insolvenz oder durch Einbringung in ein anderes Unternehmen, aber auch internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die kurzfristige Überlassung zur Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung von Reproduktionen, der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche der BDS/IBORG Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung vom Kunden/Auftraggeber und deren Rechtsnachfolger zu leisten ist. 16.3 b. Die BDS/IBORG sind berechtigt, die vom Kunden/Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek unter der BDS/IBORG zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation der BDS/IBORG aufzunehmen und zwar als Gegenleistung dafürBedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Programme durch Kopien unverändert mit übertragen werden. c. Sollte für die Nutzung anderweitiger Erfahrungen Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und Unterlagen für erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. x. Xxxx dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Kunden/Auftraggeber wirtschaftlicher und kostengünsti- ger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäreLizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Urheberrecht und Nutzung. 16.1 7.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Kunde/Auftraggeber erwirbt lediglich erhält ausschließlich das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an Software. Ohne schriftliche Zustimmung der BDS/IBORG ist der Auftraggeber verpflichtetRecht, die Weitergabe der Organisationsausarbeitung, Programme, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Pro- gramme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum der BDS/IBORG sind, gilt das Nutzungsrecht der- selben auch Software nach Bezahlung zum ausschließlichen des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Nutzen des Kunden/Auftraggebers und Zwecken, nur auf der für die im Vertrag bezeichneten Hardware. 16.2 Jede dennoch erfolgte Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung von BDS/IBORG, auch spezifizierte Hardware und im Zuge einer Auf- lösung Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Betriebes, einer Insolvenz oder durch Einbringung in ein anderes Unternehmen, aber auch Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, im gegenständlichen Vertag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche der BDS/IBORG nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung vom Kunden/Auftraggeber und deren Rechtsnachfolger zu leisten ist. 16.3 7.2. Die BDS/IBORG Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. 7.3. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind berechtigtdie Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 7.4. Alle Leistungen des Auftragnehmers einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Xxxxxxxxx, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Auftragnehmers und können von dem Auftragnehmer jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit des Auftragnehmers darf der Kunde die Leistungen des Auftragnehmers nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen des Auftragnehmers durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden/Auftraggeber in Auftrag gegebenen Programme in Kunden an die Programmbibliothek mit der BDS/IBORG zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der BDS/IBORG aufzunehmen und zwar als Gegenleistung dafür, dass diese Programme durch Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen von Leistungen des Auftragnehmers bzw. von Werbemitteln, für den Kunden/Auftraggeber wirtschaftlicher und kostengünsti- ger Auftragnehmer konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet werden konntenhat, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel nach Ablauf des Agenturvertrages ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung des Auftragnehmers notwendig. Dafür stehen dem Auftragnehmer im 1. Jahr nach Vertragsende der Fall gewesen wärevolle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 % ) zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzung. 16.1 7.1. Der Kunde/Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber erwirbt lediglich das nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht übertragbareausschließliches, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an Software. Ohne schriftliche Zustimmung der BDS/IBORG ist der Auftraggeber verpflichtetübertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Weitergabe der Organisationsausarbeitung, Programme, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass Software für die erstellten Pro- gramme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum der BDS/IBORG sind, gilt das Nutzungsrecht der- selben auch nach Bezahlung zum ausschließlichen eigenen Nutzen des Kunden/Auftraggebers und nur auf der im Vertrag bezeichneten Hardwarespezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. 16.2 Jede dennoch erfolgte Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung von BDS/IBORG, auch 7.2. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine wie immer gearteten Rechte über die im Zuge einer Auf- lösung gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt die unter Mitwirkung des BetriebesAuftraggebers hergestellte Software ohne Zustimmung des Auftraggebers in Teilen oder zur Gänze auf jedwede Art und Weise zu bearbeiten, einer Insolvenz weiterzuentwickeln bzw. auch an Dritte entgeltlich oder durch Einbringung in ein anderes Unternehmen, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, unentgeltlich weiterzugeben bzw. zu lizenzieren. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche der BDS/IBORG nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung vom Kunden/Auftraggeber und deren Rechtsnachfolger zu leisten ist. 16.3 Die BDS/IBORG sind berechtigt, 7.3. Der Auftragnehmer übernimmt die vom Kunden/Auftraggeber in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek der BDS/IBORG zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation der BDS/IBORG aufzunehmen und zwar als Gegenleistung Gewähr dafür, dass diese Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für den Kunden/Auftraggeber wirtschaftlicher und kostengünsti- ger erarbeitet werden konntenvon ihm geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, als dass dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel nicht der Fall gewesen wäreist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf eigene Kosten und nach seiner Xxxx die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen. 7.4. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, kundeneigene Software oder Software, an denen der Auftraggeber das Recht besitzt, zu bearbeiten oder zu ändern. Der Auftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden. 7.5. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. 7.6. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 7.7. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzung. 16.1 13.1 Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Kunde/Auftraggeber erwirbt erhält lediglich das nicht übertragbareausschließliche und nicht übertragbare Recht, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an Softwarediese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. 13.2 Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. Ohne schriftliche Zustimmung der BDS/IBORG dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber verpflichtetdaher insbesondere nicht berechtigt, die Weitergabe der OrganisationsausarbeitungSoftware, ProgrammeDatenbanken, Leistungsbeschreibungen usw. graphische Gestaltungen oder davon abgeleitete Kopien sonstige Sachen, an Dritte, sei es entgeltlich denen Rechte des Auftragnehmers oder unentgeltlichDritter bestehen, zu unterlassenvervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt. 13.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Auftraggeber keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftraggeber an der 13.4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Pro- gramme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum Falle der BDS/IBORG sind, gilt das Nutzungsrecht der- selben auch nach Bezahlung zum ausschließlichen eigenen Nutzen des Kunden/Auftraggebers und nur auf der im Vertrag bezeichneten HardwareErstellung von Software für den Auftraggeber werden dessen Befugnisse gesondert vereinbart. 16.2 13.5 Jede dennoch erfolgte Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung von BDS/IBORG, auch im Zuge einer Auf- lösung Verletzung dieser Rechte des Betriebes, einer Insolvenz oder durch Einbringung in ein anderes Unternehmen, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungsund Schadenersatzansprüche der BDS/IBORG nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung vom Kunden/Auftraggeber und deren Rechtsnachfolger zu leisten ist. 16.3 13.6 Die BDS/IBORG sind berechtigtAnfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem 13.7 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, die vom Kunden/Auftraggeber in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek der BDS/IBORG zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation der BDS/IBORG aufzunehmen und zwar als Gegenleistung dafür, dass diese Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für den Kunden/Auftraggeber wirtschaftlicher und kostengünsti- ger erarbeitet werden konnten, als so wird dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.der

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzung. 16.1 13.1 Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Kunde/Auftraggeber erwirbt erhält lediglich das nicht übertragbareausschließliche und nicht übertragbare Recht, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an Softwarediese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. 13.2 Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. Ohne schriftliche Zustimmung der BDS/IBORG dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber verpflichtetdaher insbesondere nicht berechtigt, die Weitergabe der OrganisationsausarbeitungSoftware, ProgrammeDatenbanken, Leistungsbeschreibungen usw. graphische Gestaltungen oder davon abgeleitete Kopien sonstige Sachen, an Dritte, sei es entgeltlich denen Rechte des Auftragnehmers oder unentgeltlichDritter bestehen, zu unterlassenvervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt. 13.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Auftraggeber keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftraggeber an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte. 13.4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Pro- gramme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum Falle der BDS/IBORG sind, gilt das Nutzungsrecht der- selben auch nach Bezahlung zum ausschließlichen eigenen Nutzen des Kunden/Auftraggebers und nur auf der im Vertrag bezeichneten HardwareErstellung von Software für den Auftraggeber werden dessen Befugnisse gesondert vereinbart. 16.2 13.5 Jede dennoch erfolgte Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung von BDS/IBORG, auch im Zuge einer Auf- lösung Verletzung dieser Rechte des Betriebes, einer Insolvenz oder durch Einbringung in ein anderes Unternehmen, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche der BDS/IBORG nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung vom Kunden/Auftraggeber und deren Rechtsnachfolger zu leisten ist. 16.3 13.6 Die BDS/IBORG sind berechtigt, die vom Kunden/Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek unter der BDS/IBORG zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation der BDS/IBORG aufzunehmen und zwar als Gegenleistung dafürBedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Programme Kopien unverändert mitübertragen werden. 13.7 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so wird dies der Auftragnehmer nur nach gesonderter Beauftragung durchführen, ohne jedoch zur Übernahme eines derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine Dekompilierung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für den KundenErgebnisse ausschließlich zur Herste lung der Interoperabilität verwendet werden. Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt und/Auftraggeber wirtschaftlicher und kostengünsti- ger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäreoder Schadenersatz.

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Samples: Service Agreement

Urheberrecht und Nutzung. 16.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentation, Studien, etc.) stehen phit, ihren allfälligen Rechtsnachfolgern bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Kunde/Auftraggeber erwirbt erhält lediglich das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an Software. Ohne schriftliche Zustimmung der BDS/IBORG ist der Auftraggeber verpflichtetRecht, die Weitergabe der Organisationsausarbeitung, Programme, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Pro- gramme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum der BDS/IBORG sind, gilt das Nutzungsrecht der- selben auch vertragsgegenständliche Software nach Bezahlung zum ausschließlichen des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Nutzen des Kunden/Auftraggebers und Zwecken, nur auf der für die im Vertrag bezeichneten Hardware. 16.2 Jede dennoch erfolgte Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung von BDS/IBORG, auch spezifizierte Hardware und im Zuge einer Auf- lösung Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung (nicht ausschließlich, nicht übertragbar, nicht unterlizenzierbar und zeitlich unbegrenzt) erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des BetriebesAuftraggebers bei der Herstellung der Software erwirbt der Auftraggeber keine über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinausgehende Rechte. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, einer Insolvenz dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder durch Einbringung Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in ein anderes Unternehmendiese Kopien unverändert mitübertragen werden. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, aber auch ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei phit zu beauftragen. Kommt phit dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die kurzfristige Überlassung Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. Wird phit eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von ReproduktionenMicrosoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller). Jede Verletzung der Urheberrechte der phit zieht Unterlassungs- und/oder Schadenersatzansprüche der BDS/IBORG nach sich, wobei in einem solchen jedem einzelnen Fall einer Verletzung dieser Urheberrechte volle Genugtuung vom Kunden/durch den Auftraggeber und deren Rechtsnachfolger zu leisten ist. 16.3 Die BDS/IBORG sind berechtigt, die vom Kunden/Auftraggeber in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek der BDS/IBORG zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation der BDS/IBORG aufzunehmen und zwar als Gegenleistung dafür, dass diese Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für den Kunden/Auftraggeber wirtschaftlicher und kostengünsti- ger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzung. 16.1 10.1. Das wissenschaftliche und künstlerische Kapital des AEC beruht auf seinen eigenständigen Entwicklungen aus einer jahrelangen Tätigkeit für eine Vielzahl von Projekten (Background-Technology). Der Kunde/Auftraggeber erwirbt lediglich anerkennt das besondere Interesse des AEC an einem Schutz und einer Geheimhaltung dieser Background- Technology, ebenso wie von Entwurfsmaterialien, Dokumentationen und Know-How dazu; dies ungeachtet des Bestands eines urheberrechtlichen Werkschutzcharakters im Einzelnen. 10.2. Beinhalten die in Auftrag gegebenen Leistungen des AEC die Bereitstellung einer Software, kommt dem Auftraggeber daran ohne ausdrückliche anderweitige schriftliche Vereinbarung allein das Recht einer auf den Vertragszweck eingeschränkten nicht übertragbare, ausschließlichen und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an Softwareübertragbaren Nutzungsbewilligung zu. Ohne schriftliche Zustimmung Diese Nutzungsbewilligung betrifft eine Verwendung der BDS/IBORG Software in Verbindung mit der dazu bestimmten Hardware am vereinbarten Aufstellungsort. Eine Nutzung der Software außerhalb des Rahmens dieser Nutzungsbewilligung ist der vom Auftraggeber verpflichtet, die Weitergabe der Organisationsausarbeitung, Programme, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien zu unterlassen und gilt insbesondere auch jede Überlassung an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassenals ausgeschlossen. Im Hinblick daraufDies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die erstellten Pro- gramme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum es sich bei der BDSSoftware um eine individuell für den Auftraggeber entwickelte und/IBORG sind, gilt das Nutzungsrecht der- selben auch nach Bezahlung zum ausschließlichen eigenen Nutzen des Kunden/Auftraggebers und nur auf der im Vertrag bezeichneten Hardwareoder weiterentwickelte Software handelt. 16.2 Jede dennoch erfolgte Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung von BDS/IBORG, 10.3. Dem AEC bleiben alle Urheber- und Werknutzungsrechte an der Software vorbehalten und gilt dies auch im Zuge Fall einer Auf- lösung Mitwirkung des BetriebesAuftraggebers bei solchen Entwicklungsleistungen, sei es durch ein Bereitstellen von Ideen, Vorentwürfen oder sonstigen Beiträgen. Dem AEC steht es sohin frei, auch individuell gemäß Punkt 10.2. für den Auftraggeber erstellte Softwareentwicklungen und Entwurfsmaterialien und Dokumentationen dazu ungeachtet einer Insolvenz allfälligen Mitwirkung des Auftraggebers nachträglich zu anderweitigen, nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung mit dem Auftraggeber stehenden Zwecken zu bearbeiten und sei es in veränderter oder durch Einbringung in ein anderes Unternehmenunveränderter Form zur Gänze oder zu Teilen zu verwerten. 10.4. Der Auftraggeber wird eine bereitgestellte Software, aber Entwurfsmaterialien und Dokumentationen dazu vertraulich behandeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um diese vor einer unbefugten Bekanntgabe an Dritte zu schützen. Der Auftraggeber wird diese Grundsätze auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zwingend zukommenden freien Werknutzungsrechte, wie insbesondere bei Anfertigung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche Sicherungskopien und der BDS/IBORG nach sich, wobei Dekompilierung beachten. 10.5. Soweit dem Auftraggeber in einem solchen Fall volle Genugtuung vom KundenEinzelfall abweichend von Vorstehendem ein Werknutzungsrecht an der Software eingeräumt wird, bleibt das AEC dennoch berechtigt, diese zu Zwecken einer allgemeinen Darstellung oder Ausstellung ihres Leistungsportfolios zu verwenden und bleibt dem AEC vor allem das Recht zu einer Verwertung in bearbeiteter und/oder weiterentwickelter Form gleich einem Urheber vorbehalten. Der Auftraggeber und deren Rechtsnachfolger zu leisten istanerkennt das dahingehende besondere Interesse des AEC in Verbindung mit seiner Grundausrichtung gemäß Präambel 1.1. 16.3 10.6. Die BDSvorstehenden Regelungen von Punkt 10.2. bis 10.5. gelten gleichermaßen bei dem AEC in Auftrag gegebenen, gestalterischen Leistungen in jedweder Form, wie insbesondere Medieninstallationen, Bild-, Laufbildwerken und Computeranimationen; dies unabhängig von einem diesen Leistungen zukommenden urheberrechtlichen Schutz. Aufgrund der auf den Vertragszweck eingeschränkten Nutzungsbewilligung an gestalterischen Leistungen des AEC hat der Auftraggeber jede Verwendung zu einem anderen Zweck, wie zB. die Bespielung einer vom AEC geleisteten Medieninstallation mit anderen Inhalten, zu unterlassen. 10.7. Dem AEC verbleibt das Recht auf weitere Verwertung und/IBORG sind berechtigtoder Weiterentwicklung ihrer künstlerischen Grundideen, die vom Kunden/Stilcharakteristika und Formensprachen uneingeschränkt auch dann, wenn dem Auftraggeber in Auftrag gegebenen Programme einem Einzelfall ein Werknutzungsrecht an den gestalterischen Leistungen des AEC eingeräumt wird. 10.8. Die Ausübung von dem Auftraggeber durch das AEC eingeräumten Nutzungsrechten an deren Leistungen, setzt in jedem Fall die Programmbibliothek gänzliche Erfüllung der BDS/IBORG zur allgemeinen Nutzung vertraglich vereinbarten Entgeltpflichten durch die Vertriebsorganisation der BDS/IBORG aufzunehmen und zwar als Gegenleistung dafür, dass diese Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für den Kunden/Auftraggeber wirtschaftlicher und kostengünsti- ger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wärevoraus.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen