Common use of Urheberrecht und Nutzung Clause in Contracts

Urheberrecht und Nutzung. 7.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. 7.2. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine wie immer gearteten Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt die unter Mitwirkung des Auftraggebers hergestellte Software ohne Zustimmung des Auftraggebers in Teilen oder zur Gänze auf jedwede Art und Weise zu bearbeiten, weiterzuentwickeln bzw. auch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben bzw. zu lizenzieren. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 7.3. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf eigene Kosten und nach seiner Xxxx die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen. 7.4. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, kundeneigene Software oder Software, an denen der Auftraggeber das Recht besitzt, zu bearbeiten oder zu ändern. Der Auftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden. 7.5. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. 7.6. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 7.7. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzung. 7.110.1. Das wissenschaftliche und künstlerische Kapital des AEC beruht auf seinen eigenständigen Entwicklungen aus einer jahrelangen Tätigkeit für eine Vielzahl von Projekten (Background-Technology). Der Auftragnehmer erteilt Auftraggeber anerkennt das besondere Interesse des AEC an einem Schutz und einer Geheimhaltung dieser Background- Technology, ebenso wie von Entwurfsmaterialien, Dokumentationen und Know-How dazu; dies ungeachtet des Bestands eines urheberrechtlichen Werkschutzcharakters im Einzelnen. 10.2. Beinhalten die in Auftrag gegebenen Leistungen des AEC die Bereitstellung einer Software, kommt dem Auftraggeber nach Bezahlung daran ohne ausdrückliche anderweitige schriftliche Vereinbarung allein das Recht einer auf den Vertragszweck eingeschränkten nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsbewilligung zu. Diese Nutzungsbewilligung betrifft eine Verwendung der Software in Verbindung mit der dazu bestimmten Hardware am vereinbarten Aufstellungsort. Eine Nutzung der Software außerhalb des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließlichesRahmens dieser Nutzungsbewilligung ist vom Auftraggeber zu unterlassen und gilt insbesondere auch jede Überlassung an Dritte, nicht übertragbaressei es entgeltlich oder unentgeltlich, nicht unterlizenzierbares als ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass es sich bei der Software um eine individuell für den Auftraggeber entwickelte und/oder weiterentwickelte Software handelt. 10.3. Dem AEC bleiben alle Urheber- und zeitlich unbegrenztes Recht die Werknutzungsrechte an der Software für die vorbehalten und gilt dies auch im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. 7.2. Durch die Fall einer Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine wie immer gearteten Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworbensolchen Entwicklungsleistungen, sei es durch ein Bereitstellen von Ideen, Vorentwürfen oder sonstigen Beiträgen. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt die unter Dem AEC steht es sohin frei, auch individuell gemäß Punkt 10.2. für den Auftraggeber erstellte Softwareentwicklungen und Entwurfsmaterialien und Dokumentationen dazu ungeachtet einer allfälligen Mitwirkung des Auftraggebers hergestellte Software ohne Zustimmung des Auftraggebers nachträglich zu anderweitigen, nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung mit dem Auftraggeber stehenden Zwecken zu bearbeiten und sei es in Teilen veränderter oder unveränderter Form zur Gänze auf jedwede Art und Weise oder zu bearbeiten, weiterzuentwickeln bzw. auch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben bzw. Teilen zu lizenzieren. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten istverwerten. 7.3. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf eigene Kosten und nach seiner Xxxx die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen. 7.410.4. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, kundeneigene Software oder wird eine bereitgestellte Software, Entwurfsmaterialien und Dokumentationen dazu vertraulich behandeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um diese vor einer unbefugten Bekanntgabe an denen der Auftraggeber das Recht besitzt, Dritte zu bearbeiten oder zu ändernschützen. Der Auftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer wird diese Grundsätze auch im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zwingend zukommenden freien Werknutzungsrechte, wie insbesondere bei Anfertigung von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen Sicherungskopien und der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werdenDekompilierung beachten. 7.510.5. Soweit dem Auftraggeber in einem Einzelfall abweichend von Vorstehendem ein Werknutzungsrecht an der Software eingeräumt wird, bleibt das AEC dennoch berechtigt, diese zu Zwecken einer allgemeinen Darstellung oder Ausstellung ihres Leistungsportfolios zu verwenden und bleibt dem AEC vor allem das Recht zu einer Verwertung in bearbeiteter und/oder weiterentwickelter Form gleich einem Urheber vorbehalten. Der Auftraggeber anerkennt das dahingehende besondere Interesse des AEC in Verbindung mit seiner Grundausrichtung gemäß Präambel 1.1. 10.6. Die Anfertigung vorstehenden Regelungen von Kopien für Archiv- Punkt 10.2. bis 10.5. gelten gleichermaßen bei dem AEC in Auftrag gegebenen, gestalterischen Leistungen in jedweder Form, wie insbesondere Medieninstallationen, Bild-, Laufbildwerken und Datensicherungszwecke ist Computeranimationen; dies unabhängig von einem diesen Leistungen zukommenden urheberrechtlichen Schutz. Aufgrund der auf den Vertragszweck eingeschränkten Nutzungsbewilligung an gestalterischen Leistungen des AEC hat der Auftraggeber jede Verwendung zu einem anderen Zweck, wie zB. die Bespielung einer vom AEC geleisteten Medieninstallation mit anderen Inhalten, zu unterlassen. 10.7. Dem AEC verbleibt das Recht auf weitere Verwertung und/oder Weiterentwicklung ihrer künstlerischen Grundideen, Stilcharakteristika und Formensprachen uneingeschränkt auch dann, wenn dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot einem Einzelfall ein Werknutzungsrecht an den gestalterischen Leistungen des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werdenAEC eingeräumt wird. 7.610.8. Sollte für die Herstellung Die Ausübung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 7.7. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestelltdurch das AEC eingeräumten Nutzungsrechten an deren Leistungen, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich setzt in jedem Fall die Einräumung des Nutzungsrechts nach gänzliche Erfüllung der vertraglich vereinbarten Entgeltpflichten durch den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller)Auftraggeber voraus.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzung. 7.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließlichesausschließlich zu eigenen Zwecken, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. 7.2Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine wie immer gearteten Rechte über die im gegenständlichen Vertrag Vertag festgelegte Nutzung erworben. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt die unter Mitwirkung des Auftraggebers hergestellte Software ohne Zustimmung des Auftraggebers in Teilen oder zur Gänze auf jedwede Art und Weise zu bearbeiten, weiterzuentwickeln bzw. auch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben bzw. zu lizenzieren. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 7.3. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf eigene Kosten und nach seiner Xxxx die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen. 7.4. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, kundeneigene Software oder Software, an denen der Auftraggeber das Recht besitzt, zu bearbeiten oder zu ändern. Der Auftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden. 7.57.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen mitübertragen werden. 7.67.3. Sollte für die Herstellung von der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der von Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 7.77.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist Alle Leistungen des Auftragnehmers einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Standardsoftware von MicrosoftAnregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Xxxxxxxxx, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), so richtet sich auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die Einräumung einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Nutzungsrechts Auftragnehmers und können von dem Auftragnehmer jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit des Auftragnehmers darf der Kunde die Leistungen des Auftragnehmers nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen des Auftragnehmers durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers bzw. von Werbemitteln, für den Auftragnehmer konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach den Lizenzbestimmungen Ablauf des Lizenzinhabers (Hersteller)Agenturvertrages ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung des Auftragnehmers notwendig. Dafür stehen dem Auftragnehmer im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 % ) zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzung. 7.116.1 Der Kunde/Auftraggeber erwirbt lediglich das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an Software. Der Auftragnehmer erteilt dem Ohne schriftliche Zustimmung der BDS/IBORG ist der Auftraggeber verpflichtet, die Weitergabe der Organisationsausarbeitung, Programme, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Pro- gramme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum der BDS/IBORG sind, gilt das Nutzungsrecht der- selben auch nach Bezahlung zum ausschließlichen eigenen Nutzen des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Kunden/Auftraggebers und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die nur auf der im Vertrag spezifizierte Hardware und bezeichneten Hardware. 16.2 Jede dennoch erfolgte Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung von BDS/IBORG, auch im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für Zuge einer Auf- lösung des Betriebes, einer Insolvenz oder durch Einbringung in ein anderes Unternehmen, aber auch die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwendenkurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. 7.2. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine wie immer gearteten Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt die unter Mitwirkung des Auftraggebers hergestellte Software ohne Zustimmung des Auftraggebers in Teilen oder zur Gänze auf jedwede Art und Weise zu bearbeiten, weiterzuentwickeln bzw. auch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben bzw. zu lizenzieren. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche der BDS/IBORG nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung vom Kunden/Auftraggeber und deren Rechtsnachfolger zu leisten ist. 7.3. Der Auftragnehmer übernimmt 16.3 Die BDS/IBORG sind berechtigt, die Gewähr vom Kunden/Auftraggeber in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek der BDS/IBORG zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation der BDS/IBORG aufzunehmen und zwar als Gegenleistung dafür, dass diese Programme durch die von ihm geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellenNutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für den Kunden/Auftraggeber wirtschaftlicher und kostengünsti- ger erarbeitet werden konnten, dass als dies nicht ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf eigene Kosten und nach seiner Xxxx die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzengewesen wäre. 7.4. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, kundeneigene Software oder Software, an denen der Auftraggeber das Recht besitzt, zu bearbeiten oder zu ändern. Der Auftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden. 7.5. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. 7.6. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 7.7. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzung. 7.113.1 Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließlicheszu eigenen Zwecken, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. 13.2 Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages die Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen Rechte des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenenoder Dritter bestehen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmervervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt. 7.213.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software werden erwirbt der Auftraggeber keine wie immer gearteten Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworbenhinaus. Insbesondere ist Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftragnehmer berechtigt Auftraggeber an der Programmierleistung keine über die unter Mitwirkung des Auftraggebers hergestellte Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte. 13.4 Im Falle der Erstellung von Software ohne Zustimmung des Auftraggebers in Teilen oder zur Gänze auf jedwede Art und Weise zu bearbeiten, weiterzuentwickeln bzw. auch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben bzw. zu lizenzieren. für den Auftraggeber werden dessen Befugnisse gesondert vereinbart. 13.5 Jede Verletzung der Urheberrechte dieser Rechte des Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 7.3. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf eigene Kosten und nach seiner Xxxx die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen. 7.4. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, kundeneigene Software oder Software, an denen der Auftraggeber das Recht besitzt, zu bearbeiten oder zu ändern. Der Auftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden. 7.5. 13.6 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen mitübertragen werden. 7.6. 13.7 Sollte für die Herstellung von der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist so wird dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nur nach und erfolgt eine gesonderter Beauftragung durchführen, ohne jedoch zur Übernahme eines derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetzdurch den Auftraggeber ist nur zulässig, sind wenn der Auftragnehmer einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung Herste lung der Interoperabilität zu verwendenverwendet werden. Missbrauch Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat Schadenersatz zur Folgeder Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt und/oder Schadenersatz. 7.7. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

Appears in 1 contract

Samples: Service Agreement

Urheberrecht und Nutzung. 7.1Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentation, Studien, etc.) stehen phit, ihren allfälligen Rechtsnachfolgern bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber erhält lediglich das Recht, die vertragsgegenständliche Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließlichesausschließlich zu eigenen Zwecken, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung (nicht ausschließlich, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenennicht übertragbar, internen Gebrauch zu nutzennicht unterlizenzierbar und zeitlich unbegrenzt) erworben. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. 7.2Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden erwirbt der Auftraggeber keine wie immer gearteten Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt die unter Mitwirkung des Auftraggebers hergestellte Software ohne Zustimmung des Auftraggebers in Teilen oder zur Gänze auf jedwede Art und Weise zu bearbeiten, weiterzuentwickeln bzw. auch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben bzw. zu lizenzieren. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 7.3. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf eigene Kosten und nach seiner Xxxx die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen. 7.4. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, kundeneigene Software oder Software, an denen der Auftraggeber das Recht besitzt, zu bearbeiten oder zu ändern. Der Auftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden. 7.5hinausgehende Rechte. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen mitübertragen werden. 7.6. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen vertragsgegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer bei phit zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer phit dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 7.7. Wird dem Auftraggeber phit eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller). Jede Verletzung der Urheberrechte der phit zieht Unterlassungs- und/oder Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in jedem einzelnen Fall einer Verletzung dieser Urheberrechte volle Genugtuung durch den Auftraggeber zu leisten ist.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzung. 7.1(1) Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließlicheszu eigenen Zwecken, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. (2) Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages die Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen Rechte des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenenoder Dritter bestehen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmervervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt. 7.2(3) Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software werden erwirbt der Auftraggeber keine wie immer gearteten Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworbenhinaus. Insbesondere ist Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftragnehmer berechtigt Auftraggeber an der Programmierleistung keine über die unter Mitwirkung des Auftraggebers hergestellte Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte. (4) Im Falle der Erstellung von Software ohne Zustimmung des Auftraggebers in Teilen oder zur Gänze auf jedwede Art und Weise zu bearbeiten, weiterzuentwickeln bzw. auch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben bzw. zu lizenzieren. für den Auftraggeber werden dessen Befugnisse gesondert vereinbart. (5) Jede Verletzung der Urheberrechte dieser Rechte des Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 7.3. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf eigene Kosten und nach seiner Xxxx die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen. 7.4. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, kundeneigene Software oder Software, an denen der Auftraggeber das Recht besitzt, zu bearbeiten oder zu ändern. Der Auftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden. 7.5. (6) Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen mitübertragen werden. 7.6. (7) Sollte für die Herstellung von der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist so wird dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nur nach und erfolgt eine gesonderter Beauftragung durchführen, ohne jedoch zur Übernahme eines derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetzdurch den Auftraggeber ist nur zulässig, sind wenn der Auftragnehmer einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt und/oder Schadenersatz. [zurück zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 7.7. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).XVII]

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Dienstleistungen

Urheberrecht und Nutzung. 7.1. a. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. 7.2. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine wie immer gearteten Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt die unter Mitwirkung des Auftraggebers hergestellte Software ohne Zustimmung des Auftraggebers in Teilen oder zur Gänze auf jedwede Art und Weise zu bearbeiten, weiterzuentwickeln bzw. auch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben bzw. zu lizenzieren. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 7.3. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf eigene Kosten und nach seiner Xxxx die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen. 7.4. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, kundeneigene Software oder Software, an denen der Auftraggeber das Recht besitzt, zu bearbeiten oder zu ändern. Der Auftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden. 7.5. b. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. 7.6. c. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 7.7. Wird x. Xxxx dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Urheberrecht und Nutzung. 7.113.1 Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließlicheszu eigenen Zwecken, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. 13.2 Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages die Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen Rechte des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenenoder Dritter bestehen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmervervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt. 7.213.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software werden erwirbt der Auftraggeber keine wie immer gearteten Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworbenhinaus. Insbesondere ist Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftragnehmer berechtigt die unter Mitwirkung des Auftraggebers hergestellte Auftraggeber an der 13.4 Im Falle der Erstellung von Software ohne Zustimmung des Auftraggebers in Teilen oder zur Gänze auf jedwede Art und Weise zu bearbeiten, weiterzuentwickeln bzw. auch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben bzw. zu lizenzieren. für den Auftraggeber werden dessen Befugnisse gesondert vereinbart. 13.5 Jede Verletzung der Urheberrechte dieser Rechte des Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungsund Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 7.3. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf eigene Kosten und nach seiner Xxxx die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen. 7.4. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, kundeneigene Software oder Software, an denen der Auftraggeber das Recht besitzt, zu bearbeiten oder zu ändern. Der Auftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden. 7.5. 13.6 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.dem 7.6. 13.7 Sollte für die Herstellung von der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist so wird dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 7.7. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).der

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen