Softwareentwicklung. Soweit es sich um Softwareentwicklung handelt, definiert der Kunde die von ihm gewünschte Konfiguration und übersendet diese schriftlich oder per E-Mail an die LIMBAS GmbH. Die LIMBAS GmbH prüft die gewünschte Konfiguration und nimmt schriftlich oder per E-Mail zur technischen Realisierbarkeit der gewünschten Konfiguration Stellung. In der Stellungnahme legt die LIMBAS GmbH dar, ob die gewünschte Konfiguration durch Datenbankenapplikation, Extension oder auf andere Art und Weise technisch realisiert wird und ob sie FOSS-Komponenten und/oder Standardkomponenten enthalten wird (im Folgenden: “Realisierungsvorschlag”). Die LIMBAS GmbH teilt dem Kunden auch mit, wie viel Zeit die Realisierung von Zwischenschritten (“stepping stones”) in Anspruch nehmen wird. Der Kunde muss der LIMBAS GmbH schriftlich oder per E-Mail mitteilen, ob er den Realisierungsvorschlag annimmt oder ablehnt. Nimmt der Kunde den Realisierungsvorschlag an, schlägt die LIMBAS GmbH schriftlich oder per E-Mail einen Zeitplan für die Realisierung der Zwischenschritte vor (“Realisierungsintervalle”). Mit Annahme des Realisierungsversuchs durch den Kunden kommt ein Vertragsverhältnis zwischen der LIMBAS GmbH und dem Kunden.
Softwareentwicklung. Alle Rechte an neuen Entwicklungen, insbesondere an neuen Programmfunktionen, verbleiben bei uns, auch wenn diese im Kundenauftrag gegen Bezahlung erfolgen. Der Besteller ist ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt, die entwickelte Software unter Verwendung unserer Entwicklung selbst oder durch einen Dritten herstellen zu lassen. Alle Entwicklungen verbleiben in unserem Eigentum, auch wenn der Besteller hierfür bezahlt hat. Wir berechnen nur anteilige Kosten, weshalb eine Eigentumsübertragung nicht erfolgt.
Softwareentwicklung. Bei der Entwicklung von Software, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Pirelli verwendet wird, muss der Lieferant Richtlinien für die Erstellung sicheren Codes anwenden.
Softwareentwicklung. Alle Rechte an von Softloop entwickelten Programmen verbleiben grundsätz- lich bei Softloop, der Kunde erhält ein einfaches, nicht-exklusives, nicht über- tragbares Nutzungsrecht. Alle Rechte für Weiterentwicklung bzw. Updates verbleiben ebenfalls bei Softloop. Demnach darf die Software insbesondere nicht vermietet, verliehen oder in Unterlizenz vergeben werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass das Auftreten von Fehlern in Soft- wareprodukten beim heutigen Stand der Technik nicht auszuschließen ist. Die Software, an der Nutzungsrechte eingeräumt wurden, ist im Wesentlichen frei von Herstellungsfehlern und arbeitet im Wesentlichen entsprechend den vereinbarten Spezifikationen bzw. dem Pflichtenheft. Es wird ferner keine Gewährleistung übernommen für die Kompatibilität der erstellten Programme mit Hard- und Software, die nicht in den Spezifikationen des Pflichtenhefts ausdrücklich erwähnt wurde. Erweist sich, dass Nachbesserungsarbeiten auf vom Kunden zu vertretende Umstände zurückgehen, insbesondere falsche Angaben zur Hardware- und Softwareumgebung oder nachträgliche Änderun- gen an der Systemumgebung, werden hierdurch veranlasste Arbeiten geson- dert in Rechnung gestellt. Eine Gewährleistung dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie wurde aus- drücklich vertraglich vereinbart.
Softwareentwicklung. Computer- oder Chipdesign
Softwareentwicklung. 12. Leistungsgegenstand, Überblick über die vereinbarten Leistungen
12.1. Diese Regelungen beziehen sich auf die für den Kunden zu entwickelnde Software (insbesondere Online-Shops) und regeln die Erbringung der nachfolgenden Software Werk- und Dienstleistungen durch EXWE für den Kunden (nachfolgend zusammenfassend: „Leistung“ genannt):
12.2. Die entgeltliche Erstellung und dauerhafte Überlassung von Software durch EXWE richtet sich nach werkvertraglichen Regelungen.
12.3. Hinzu kommen Leistungen von EXWE, die nach dienstvertraglichen Regelungen erarbeitet werden. Diese Leistungen sind im Angebot von den Parteien ausdrücklich als Dienstleistungen gekennzeichnet und ggf. mit dem Zusatz „Optional“ oder „optionaler Posten“ oder Ähnliches versehen. Der genaue Leistungsumfang sowie das etwaige Lieferobjekt und die Kosten werden erst bei Auftragserteilung hinsichtlich dieser Dienstleistungen verbindlich festgelegt. Diese Dienstleistungen sind gemäß Ziffer 3.2 nach Aufwand abzurechnen.
12.4. Sofern im Angebot die Rede von „Schätzung“, „geschätzt“, „grob kalkuliert“ oder Ähnliches die Rede ist, stellen etwaige Kostenangaben eine unverbindliche Schätzung dar. Die Abrechnung erfolgt in dem Falle nach Aufwand gemäß Ziffer 3.2.
12.5. Support- und Weiterentwicklungen, wie Software- Updates, Fehlerkorrekturen und technischer Support hinsichtlich der zu entwickelnden Software, die über die Mängelhaftung hinausgehen, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. EXWE bietet diese Leistungen mit gesonderter Vereinbarung an (vgl. Teil C dieser AGB).
Softwareentwicklung. 18.1 Dieser Artikel enthält besondere Bestimmungen für von CAL Consult im Auftrag des Auftraggebers entwickelte Software. Sofern ein Widerspruch vorliegt, gehen die Bestimmungen dieses Artikels anderen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen vor.
18.2 Die Parteien werden schriftlich spezifizieren, welche Software entwickelt wird und wie dies erfolgen wird. CAL Consult wird die Softwareentwicklung sorgfältig auf der Grundlage der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben ausführen, für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Konsistenz der Auftraggeber einsteht.
18.3 CAL Consult ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit und Konsistenz der ihr zur Verfügung gestellten Angaben oder Spezifikationen zu prüfen und bei Feststellung etwaiger Fehler die Leistungen auszusetzen bis der Auftraggeber diese Fehler beseitigt hat.
18.4 Unbeschadet Absatz 9 bekommt der Auftraggeber das unbefristete Benutzungsrecht an der Software in Zielkode in seinem Unternehmen oder in seiner Organisation. Unbeschadet der Immaterialgüterrechte von CAL Consult und ausschließlich sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, können dem Auftraggeber der Quellkode der Software und die bei der Entwicklung der Software entstandenen technischen Dokumentations- und Vorbereitungsmaterialien und dergleichen zur Verfügung gestellt werden und ist der Auftraggeber berechtigt, diese Software zu ändern. Die Zurverfügungstellung des Quellkodes befreit CAL Consult von ihren Garantie-, Haftungs- und weiteren Verpflichtungen.
Softwareentwicklung. (1) Die NOSGROUP GmbH macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand einer jeden Gewährleistung durch die NOSGROUP GmbH ist Software, die im Sinne der Programmbeschreibung/ des Pflichtenheftes grundsätzlich brauchbar ist.
(2) Die NOSGROUP GmbH weist ebenfalls darauf hin, dass die Software unter Umständen nicht allen Anforderungen des Kunden entspricht oder für ein bestimmtes Vorhaben geeignet oder frei von Fehlern ist.
(3) Es wird keine Gewährleistung von der NOSGROUP GmbH für die Verträglichkeit der gelieferten Software mit anderen Programmen oder Hardwarebestandteilen über- nommen.
(4) Als Ergänzung gelten die der jeweiligen Software beigefügten Lizenzvereinbarungen.
(5) Durch Öffnen der Verpackung, oder Benutzung der Freischaltcodes (Registrierschlüssel) werden die in (4) erwähnten Lizenzbedingungen anerkannt. Ein nachträglicher Umtausch oder Rückgabe ist nicht möglich.
(6) Mit der Tätigkeit der NOSGROUP GmbH verbundene Urheberrechte oder vergleichbarer Schutzrechte entstehen ausdrücklich in der Person von NOSGROUP GmbH. Einen Anspruch auf Übertragung solcher Rechte oder hieraus resultierender Rechte, insbesondere Verwertungsrechte, hat der Kunde nur, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Gleiches gilt für die Überlassung des Quellcodes von der durch die NOSGROUP GmbH erstellten oder gelieferten Software.
Softwareentwicklung. 3.1 Grundlage für die Erstellung von Software ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die entweder PEAKSOLUTION gegen Kostenberechnung und aufgrund der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet oder die der Vertragspartner zur Verfügung stellt. Die Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk (Abnahme) zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
3.2 Änderungen bzgl. des vertraglich festgelegten Umfangs der von PEAKSOLUTION zu erbringenden Leistung (abgenommene Leistungsbeschreibung) bedürfen der Schriftform. Andernfalls gelten sie als nicht gültig zustande gekommen. PEAKSOLUTION prüft, welche Auswirkungen die gewünschten Änderungen hinsichtlich Leistungsbeschreibung, Mehraufwendungen und Termine haben werden, und teilt diese dem Vertragspartner mit. Es folgt eine Abstimmung zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Umsetzung des Änderungswunsches und der Auswirkungen. Kommt es zu einer Einigung, wird der Änderungswunsch schriftlich festgehalten und als Anhang der Leistungsbeschreibung beigefügt. PEAKSOLUTION teilt dem Vertragspartner die Auswirkungen (mögliche Änderungen von Dauer, Terminen, Kosten und Inhalt) schriftlich mit. Kommt es zu keiner Einigung bzw. zieht der Vertragspartner den Änderungswunsch zurück, bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang bestehen. Es ist davon auszugehen, dass es zu keiner Einigung gekommen ist, wenn der Auftraggeber die geänderte Fassung nicht innerhalb von drei Wochen durch schriftliche Anzeige an PEAKSOLUTION verabschiedet hat. Sämtliche Mehraufwendungen, die aufgrund des Änderungswunsches entstehen, trägt zur Gänze der Vertragspartner.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, PEAKSOLUTION bestmöglich mit Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zu versorgen, die für die Erstellung der Software nötig sind. Dazu gehören vor allem praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten, die jenem eines Echtbetriebes nahe kommen. Sollte der Vertragspartner dieser Pflicht nicht nachkommen, übernimmt PEAKSOLUTION keine Verantwortung für die daraus resultierenden möglichen Auswirkungen (höhere Dauer oder Terminverschiebungen). Etwaige Mehraufwendungen auf Seiten PEAKSOLUTION übernimmt zur Gänze der Vertragspartner.
Softwareentwicklung. 3.1.1. Ausarbeitung / Testumgebung