Softwareentwicklung Musterklauseln

Softwareentwicklung. 18.1 Dieser Artikel enthält besondere Bestimmungen für von CAL Consult im Auftrag des Auftraggebers entwickelte Software. Sofern ein Widerspruch vorliegt, gehen die Bestimmungen dieses Artikels anderen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen vor.
Softwareentwicklung. 3.1.1. Ausarbeitung / Testumgebung
Softwareentwicklung. 12. Leistungsgegenstand, Überblick über die vereinbarten Leistungen
Softwareentwicklung. 3.1 Grundlage für die Erstellung von Software ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die entweder PEAKSOLUTION gegen Kostenberechnung und aufgrund der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet oder die der Vertragspartner zur Verfügung stellt. Die Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk (Abnahme) zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
Softwareentwicklung. Bei der Entwicklung von Software, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Pirelli verwendet wird, muss der Lieferant Richtlinien für die Erstellung sicheren Codes anwenden.
Softwareentwicklung. Alle Rechte an neuen Entwicklungen, insbesondere an neuen Programmfunktionen, verbleiben bei uns, auch wenn diese im Kundenauftrag gegen Bezahlung erfolgen. Der Besteller ist ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt, die entwickelte Software unter Verwendung unserer Entwicklung selbst oder durch einen Dritten herstellen zu lassen. Alle Entwicklungen verbleiben in unserem Eigentum, auch wenn der Besteller hierfür bezahlt hat. Wir berechnen nur anteilige Kosten, weshalb eine Eigentumsübertragung nicht erfolgt.
Softwareentwicklung c. Computer- oder Chipdesign
Softwareentwicklung. Soweit es sich um Softwareentwicklung handelt, definiert der Kunde die von ihm gewünschte Konfiguration und übersendet diese schriftlich oder per E-Mail an die LIMBAS GmbH. Die LIMBAS GmbH prüft die gewünschte Konfiguration und nimmt schriftlich oder per E-Mail zur technischen Realisierbarkeit der gewünschten Konfiguration Stellung. In der Stellungnahme legt die LIMBAS GmbH dar, ob die gewünschte Konfiguration durch Datenbankenapplikation, Extension oder auf andere Art und Weise technisch realisiert wird und ob sie FOSS-Komponenten und/oder Standardkomponenten enthalten wird (im Folgenden: “Realisierungsvorschlag”). Die LIMBAS GmbH teilt dem Kunden auch mit, wie viel Zeit die Realisierung von Zwischenschritten (“stepping stones”) in Anspruch nehmen wird. Der Kunde muss der LIMBAS GmbH schriftlich oder per E-Mail mitteilen, ob er den Realisierungsvorschlag annimmt oder ablehnt. Nimmt der Kunde den Realisierungsvorschlag an, schlägt die LIMBAS GmbH schriftlich oder per E-Mail einen Zeitplan für die Realisierung der Zwischenschritte vor (“Realisierungsintervalle”). Mit Annahme des Realisierungsversuchs durch den Kunden kommt ein Vertragsverhältnis zwischen der LIMBAS GmbH und dem Kunden.
Softwareentwicklung. (1) Die NOSGROUP GmbH macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand einer jeden Gewährleistung durch die NOSGROUP GmbH ist Software, die im Sinne der Programmbeschreibung/ des Pflichtenheftes grundsätzlich brauchbar ist.
Softwareentwicklung. Alle Rechte an von Softloop entwickelten Programmen verbleiben grundsätz- lich bei Softloop, der Kunde erhält ein einfaches, nicht-exklusives, nicht über- tragbares Nutzungsrecht. Alle Rechte für Weiterentwicklung bzw. Updates verbleiben ebenfalls bei Softloop. Demnach darf die Software insbesondere nicht vermietet, verliehen oder in Unterlizenz vergeben werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass das Auftreten von Fehlern in Soft- wareprodukten beim heutigen Stand der Technik nicht auszuschließen ist. Die Software, an der Nutzungsrechte eingeräumt wurden, ist im Wesentlichen frei von Herstellungsfehlern und arbeitet im Wesentlichen entsprechend den vereinbarten Spezifikationen bzw. dem Pflichtenheft. Es wird ferner keine Gewährleistung übernommen für die Kompatibilität der erstellten Programme mit Hard- und Software, die nicht in den Spezifikationen des Pflichtenhefts ausdrücklich erwähnt wurde. Erweist sich, dass Nachbesserungsarbeiten auf vom Kunden zu vertretende Umstände zurückgehen, insbesondere falsche Angaben zur Hardware- und Softwareumgebung oder nachträgliche Änderun- gen an der Systemumgebung, werden hierdurch veranlasste Arbeiten geson- dert in Rechnung gestellt. Eine Gewährleistung dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie wurde aus- drücklich vertraglich vereinbart.