Common use of Urheberrecht und Nutzung Clause in Contracts

Urheberrecht und Nutzung. 11.1. Alle Rechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Der Auftraggeber tritt sämtliche Rechte die vermeidlich durch sein Mitwirken entstanden sind unentgeltlich, zeitlich und räumlich unbefristet, vollumfänglich und übertragbar an den Auftragnehmer ab. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

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Samples: smart1.eu

Urheberrecht und Nutzung. 11.11. Alle Rechte Das Urheberrecht und alle Werknutzungsrechte an den vereinbarten Leistungen Arbeitsergebnissen (ProgrammeEntwicklungen, Programmen, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer Supanz bzw. dessen Lizenzgebern Lizenz- gebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Rechtdie nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung, die Software bzw. sonstige Arbeitsergebnisse nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte spezi- fizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch Darüber hinaus gehende Nutzungs- rechte an der Software oder den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworbenArbeitsergebnissen erwirbt der Lizenznehmer nicht. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber Insbe- sondere ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Software oder sonstige Arbeitsergebnis- se (ausgenommen die flüchtige oder begleitende Vervielfältigung gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen§ 41a Urheber- rechtsgesetz) zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag Ver- trag festgelegte Nutzung hinaus erworben. Der Auftraggeber tritt sämtliche Rechte die vermeidlich durch sein Mitwirken entstanden sind unentgeltlich, zeitlich und räumlich unbefristet, vollumfänglich und übertragbar an den Auftragnehmer ab. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers von Supanz zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

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Samples: supanz.org

Urheberrecht und Nutzung. 11.1. Alle Rechte Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen ste- hen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen An- zahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Der Auftraggeber tritt sämtliche Rechte die vermeidlich durch sein Mitwirken entstanden sind unentgeltlich, zeitlich und räumlich unbefristet, vollumfänglich und übertragbar an den Auftragnehmer ab. Jede Verletzung der Urheberrechte Urhe- berrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen sol- chen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Daten- sicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Soll- te für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

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Samples: hmi-master.at

Urheberrecht und Nutzung. 11.1. Alle Rechte Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware Zwecken und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen Lizenzzahl für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Software zurückzuentwickeln und zu zerlegen bzw. zu deassemblieren. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine erwirbt dieser keinerlei Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Der Auftraggeber tritt sämtliche Rechte die vermeidlich durch sein Mitwirken entstanden sind unentgeltlich, zeitlich und räumlich unbefristet, vollumfänglich und übertragbar an den Auftragnehmer abderselben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers Auftragsnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber ausschließlich bei der Installationsart „Installation und Nutzung der Software am Server des Auftraggebers“ und unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen.

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Samples: teambox.eu