Urlaubsabgeltung Musterklauseln

Urlaubsabgeltung. 6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er
Urlaubsabgeltung. 1. Der Urlaub kann grundsätzlich nicht abgegolten werden.
Urlaubsabgeltung. 1Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündi- gungsfrist zu gewähren und zu nehmen. 2Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. 3Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag oder der Gewährung einer Rente wegen verminder- ter Erwerbsfähigkeit endet oder wenn das Arbeitsverhältnis zum Ruhen kommt. 4Ist dem Arzt wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Arzt nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 1 noch zustehen würde.
Urlaubsabgeltung. Der Urlaub ist durch Zahlung in Höhe der Urlaubsvergütung abzugelten, wenn er we- gen Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Deutschen Welle im laufenden Kalenderjahr nicht mehr gewährt und genommen werden kann.
Urlaubsabgeltung. (1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 56 Abs. 1) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 62) endet oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt. Ist dem Arbeiter wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Arbeiter das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Arbeiter nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 48 Abs. 11 Satz 1 noch zustehen würde.
Urlaubsabgeltung. (1) Die Kasse zahlt in den Fällen des § 8 Ziffer 8.1 Buchstabe a) bis c) RTV dem gewerblichen Arbeit- nehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Ziffer 8.3 RTV aus. Die Urlaubsabgel- tung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die Kasse zur Abführung berechtigt ist, ausgezahlt. Die Kasse ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt.
Urlaubsabgeltung. (1) 1Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. 2Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. 3Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsver- trag (§ 43) oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 44) endet oder wenn das Arbeits- verhältnis nach § 44 Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt. TV-R ukb vom 22. Dezember 2011 Seite 32 in der Fassung des Änderungs-TV Nr. 2 vom 19.03.2021 Ist dem Beschäftigten wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außeror- dentlich gekündigt worden oder hat der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis unbe- rechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Beschäftigten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 34 Ab- satz 4 Satz 1 noch zustehen würde.
Urlaubsabgeltung. (1) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Der Erbe hat seinen Anspruch auf Zahlung der Abgeltung eines vom Erb- lasser nicht genommenen Urlaubs gegen die ULAK unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung zu beantragen. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmer- anteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohn- steuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozia- len Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
Urlaubsabgeltung. (1) Die ULAK zahlt in den Fällen des § 8 Nummer 6.1 Buchstabe a, b, d, e und f BRTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nummer 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohn- steuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
Urlaubsabgeltung. (1) 1Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies betrieblich möglich ist, während der Kündigungs- frist zu gewähren und zu nehmen. 2Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten.