Urlaubsabgeltung Musterklauseln

Urlaubsabgeltung. 6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein, b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Bau- gewerbe auszuüben, c) Altersrente oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezieht, nachdem sein Arbeitsverhältnis geendet hat, d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt, e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde, f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird. 6.2 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. Die §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
Urlaubsabgeltung. 1Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündi- gungsfrist zu gewähren und zu nehmen. 2Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. 3Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag oder der Gewährung einer Rente wegen verminder- ter Erwerbsfähigkeit endet oder wenn das Arbeitsverhältnis zum Ruhen kommt. 4Ist dem Arzt wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Arzt nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 1 noch zustehen würde.
Urlaubsabgeltung. Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Der Erbe hat seinen Anspruch auf Zahlung der Abgeltung eines vom Erb- lasser nicht genommenen Urlaubs gegen die ULAK unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung zu beantragen. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmer- anteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohn- steuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozia- len Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
Urlaubsabgeltung. 1Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. 2Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. 3Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsver- trag (§ 43) oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 44) endet oder wenn das Arbeits- verhältnis nach § 44 Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt. TV-R ukb vom 22. Dezember 2011 Seite 32 in der Fassung des Änderungs-TV Nr. 2 vom 19.03.2021 Ist dem Beschäftigten wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außeror- dentlich gekündigt worden oder hat der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis unbe- rechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Beschäftigten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 34 Ab- satz 4 Satz 1 noch zustehen würde.
Urlaubsabgeltung. Die Kasse zahlt in den Fällen des § 8 Nummer 8.1 Buchstabe a bis c RTV dem gewerblichen Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nummer 8.3 RTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die Kasse zur Abführung berechtigt ist, ausgezahlt. Die Kasse ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt.
Urlaubsabgeltung. Der Urlaub ist durch Zahlung in Höhe der Urlaubsvergütung abzugelten, wenn er we- gen Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Deutschen Welle im laufenden Kalenderjahr nicht mehr gewährt und genommen werden kann.
Urlaubsabgeltung. Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Ur- laub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflö- sungsvertrag (§ 58) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) endet, o- der wenn das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt. Ist dem Angestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außeror- dentlich gekündigt worden oder hat der Angestellte das Arbeitsverhältnis unbe- rechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 48 Abs. 5 Satz 1 noch zustehen würde.
Urlaubsabgeltung. Für jede Ausfallstunde wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, für die kein Lohnanspruch bestand, erhöht sich die nach § 5 Ziff. 1 errechnete Urlaubsvergütung um 14,25 v.H. des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes.
Urlaubsabgeltung. Kann der Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Dienstverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden, so ist er abzugelten. Ist dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin wegen eines vorsätzlichen schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin das Dienstverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, welcher dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin nach gesetzlichen Vorschriften noch zustehen würde.
Urlaubsabgeltung. Die ULAK zahlt in den Fällen des § 8 Nummer 6.1 Buchstabe a, b, d, e und f BRTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nummer 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohn- steuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.