Härtefallklausel Musterklauseln

Härtefallklausel. Zum Ausgleich besonderer Härten, die sich aus der Anwendung dieser Satzung ergeben, kann der Bürgermeister Ausnahmen verfügen.
Härtefallklausel. Gegen allenfalls nachträglich auftretende, von den Kollektivvertragspartnern nicht bedachte, unbilli- ge entgeltwirksame Härten, die mit dem Umstieg in das neue Gehaltsschema ursächlich verbunden sind und einzelne Angestellte oder systembedingt ganze Gruppen von Angestellten treffen, sollen geeignete gemeinsame Maßnahmen – primär der Betriebsver- einbarungspartner und/oder gegebenenfalls auch der Kollektivvertragspartner – ergriffen werden. Die Kollektivvertragsparteien bekennen sich dazu, dass ein Teil der Bezahlung der Angestellten über er- gebnis- und leistungsorientierte Entgeltbestandteile erfolgt. Diese Entgeltbestandteile sollen im Durch- schnitt des Unternehmens 15 % nicht übersteigen. Bei ihrer Festlegung ist die hierarchische Stellung des/der Angestellten sowie die Möglichkeit der Beein- flussung des Unternehmensergebnisses zu berück- sichtigen. Je niedriger die Einstufung in den Tätig- keitsgruppen vorzunehmen und je geringer die Ein- flussnahme auf das Unternehmensergebnis ist, desto geringer soll der Anteil der variablen Entgeltbestand- teile an der Gesamtentlohnung sein. Die Kollektivvertragsparteien halten übereinstimmend fest, dass Entgeltbestandteile, die auf einer systemati- schen Bewertung von quantitativen und qualitativen Ergebnissen der Tätigkeit bzw des Unternehmenser- folges beruhen, sowohl für die Angestellten als auch für die Unternehmensorganisation transparente Re- geln voraussetzen. Variable Entgeltkomponenten er- gänzen das im Kollektivvertrag vereinbarte Grund- entgelt. In den folgenden Punkten werden die Rah- menbedingungen für die leistungs- und erfolgsab- hängige Entgeltfindung im Geltungsbereich des Spar- kassen-Kollektivvertrages festgelegt; die weitere Aus- gestaltung soll durch Betriebsvereinbarung erfolgen, die auch die Formalitäten (Auszahlungsvolumen, -modus, und -zeitpunkt, Bewertungszeitraum, Daten- verwendung etc) enthält.
Härtefallklausel. 14.1 Jede Vertragspartei ist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verpflichtet, auch wenn das Ereignis oder die Ereignisse die Vertragserfüllung schwieriger gemacht haben, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigterweise erwartet werden konnte. 14.2 Ungeachtet der Klausel 14.1, gilt Folgendes, wenn eine der Vertragsparteien vernünftigerweise davon ausgeht und nachweist, dass: a) die weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle, welches vernünftigerweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erwartet werden konnte, übermäßig schwierig geworden ist, oder b) eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Vertrag eingetreten ist und die notifizierende Partei infolgedessen eine erhebliche wirtschaftliche Härte erleidet, und c) sie das Ereignis oder seine Folgen nicht in zumutbarer Weise hätte vermeiden oder überwinden können. Die Vertragspartei, die sich auf diese Klausel berufen will, teilt dies der anderen Vertragspartei mit, und die Vertragsparteien ändern innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung die Vertragsbedingungen, einschließlich der Überprüfung der Grundlage zur Bestimmung des Preises, nach Treu und Glauben so, dass die Folgen des Ereignisses und/oder die wirtschaftliche Härte so weit wie möglich überwunden werden können.
Härtefallklausel. Weist eine Freie Mitarbeiterin eine im Kalendervorjahr beginnende Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG, Mutterschutzfrist oder Elternzeit gemäß BEEG nach, so sind die Bezüge der davor liegenden 12 Monate bei der Berechnung der Ansprüche gemäß Ziffer 6.1 heranzuziehen.
Härtefallklausel. 15.1. Wenn ein Ereignis eintritt, das dem Einfluss von STAHL entzogen ist (i) und das zur Folge hat, dass die Erfüllung der Verpflichtung(en) von STAHL verzögert, behindert oder verhindert wird, und STAHL zum Zeitpunkt dieses Ereignisses mit der Erfüllung dieser Verpflichtung(en) nicht bereits in Verzug war, oder (ii) das nach Auffassung von STAHL wesentliche und weitreichende nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage von STAHL und zur Folge hat, dass die Ausführung des Vertrags für STAHL nach Auffassung von XXXXX mit einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (nachfolgend bezeichnet als a. Wenn der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr ist; b. eine weltweite Wirtschaftskrise (im Sinne der Definition in Artikel 15.3 ); c. eine konkrete Störung auf einem der wichtigsten (Absatz-)Märkte von XXXXX; d. Stornierung des Kundenauftrags von STAHL durch den Kunden von STAHL, für den STAHL die durch die Auftragnehmerin zu liefernden Sachen und/oder zu verrichtenden Werkleistungen verwenden wollte; e. Streiks, Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Terror, Störungen bei der Internetverbindung und/oder Energie- und/oder Wasserversorgung oder f. nationales oder internationales Verbot oder andere zwingende Vorschriften oder gesetzliche Beschränkung von Seiten der Regierung(en) oder Behörden, die STAHL oder Kunden auf den Märkten von STAHL auferlegt werden und die STAHL ganz oder teilweise daran hindern und/oder dabei behindern, Waren auf ihren Märkten zu verkaufen und/oder zu liefern, oder die die Aktivitäten von STAHL unverhältnismäßig stark beeinträchtigen; ist XXXXX unbeschadet ihrer sonstigen Rechte aus dem Vertrag und/oder ihrer gesetzlichen Rechte berechtigt, neu zu verhandeln, und hat sich die Auftragnehmerin nach Kräften zu bemühen, eine Einigung über eine Änderung und/oder einen Austausch der Bedingungen des Vertrags herbeizuführen. Solange ein Umstand andauert, haftet STAHL nicht für Schäden und/oder Kosten infolge einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtung(en) aus dem Vertrag. 15.2. XXXXX wird die Auftragnehmerin über den Eintritt eines solchen Umstands unverzüglich schriftlich informieren und dabei, sofern einschlägig, um Neuverhandlungen im Sinne von Absatz 1 bitten (nachfolgend bezeichnet als: „Benachrichtigung“). 15.3. Unter einer weltweiten Wirtschaftskrise (nachfolgend bezeichnet als: 15.4. Unbeschadet der Regelung im vorstehe...
Härtefallklausel. Bei nachweislichem Wegzug aus dem VGN-Verbundgebiet können die Kosten eines 365-Euro-Tickets VGN auf Wunsch davon abweichend anteilig erstattet werden. In diesen Fällen wird für jeden nicht genutzten Kalendertag 1,– Euro erstattet. Ein Ent- gelt wird nicht erhoben.
Härtefallklausel. In ausserordentlichen Fällen kann die Kürzung gemäss Ziffer 5 entfallen. Zuständig für den Kürzungsverzicht ist der Leiter Hu- man Resources SBB.

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  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Kumulklausel Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und dasselbe Schadenereignis Versicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge bei Markel Insurance SE oder mehrere Deckungserweiterungen und Zusatzbausteine dieses Versicherungsvertrags besteht. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.