Urlaubsantritt Musterklauseln

Urlaubsantritt. 3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürf- nisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
Urlaubsantritt. 4.1 Der Urlaub soll nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt und genommen werden.
Urlaubsantritt. 3.1 Der volle Urlaub kann bei Neueinstellungen erstmalig nach sechs Monaten, bei Jugendlichen nach drei Monaten ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber (Wartezeit) beansprucht werden. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche der Beschäftigten nach den Bedürfnissen des Betriebes bestimmt.
Urlaubsantritt. Bei dringender betrieblicher Notwendigkeit kann der Arbeitgeber ver- langen, dass Beschäftigte den vom Arbeitgeber genehmigten Urlaub nicht antreten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Beschäftigten die daraus entstehenden Kosten gegen Nachweis zu erstatten. Auf die Höhe dieser Kosten soll der/die Beschäftigte hinweisen, sobald der Arbeitgeber zum Nichtantritt auffordert.