Beitritt Musterklauseln

Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Beitritt. Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsur- kunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.
Beitritt. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.
Beitritt. Jeder Staat kann auf Einladung des Gemischten Ausschusses diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsparteien auszuhandeln.
Beitritt. (1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben. (2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden, werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit der nächsten Vertragspost in Textform informiert. (3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen- tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren.
Beitritt. 1. Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitritts- urkunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen. 2. Dieses Übereinkommen liegt für Organisationen der regionalen Wirtschaftsin- tegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Durchführung internationaler Übereinkünfte über Angelegenhei- ten zuständig sind, die ihnen von ihren Mitgliedstaaten übertragen worden sind und in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen, zum Beitritt auf. 3. In ihren Beitrittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zu- ständigkeit für die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit mit. Die Notifikationen der Organisationen der regionalen Wirt- schaftsintegration über ihre Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten und über Änderungen dieser Zuständigkeit werden vom Verwahrer an die Vertragsparteien verteilt. 4. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegen- heiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, die Rechte aus und erfüllen die Pflichten, die dieses Übereinkommen den Mitgliedstaaten dieser Organisationen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten der Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszu- üben. 5. In ihren Zuständigkeitsbereichen üben die Organisationen der regionalen Wirt- schaftsintegration ihr Stimmrecht mit der Anzahl der Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, entspricht. Solche Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht selbst ausüben, und umgekehrt. 6. Jede Bezugnahme auf «Vertragspartei» in dem in Artikel l Buchstabe h dieses Übereinkommens verwendeten Sinne sowie auf «Staat/Staaten» oder «Staat, der Vertragspartei» des Übereinkommens «ist»/«Staaten, die Vertragsparteien» des Übereinkommens «sind», ist so auszulegen, als schliesse sie eine Bezugnahme auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ein, die für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegen- heiten, zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen.
Beitritt. (1) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unter- zeichnung aufliegt, Staaten, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Natio- nen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinter- legt. (2) In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. (3) Artikel 22 Absatz 2 findet auf Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration Anwendung, die diesem Übereinkommen beitreten.
Beitritt. Dieser Vertrag steht von dem Tag an, an dem er nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, für alle Mitglieder der FAO, alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Beitritt. 1) Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Vorausset- zung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Ab- kommen zu den von den Vertragsparteien vereinbarten Bedingungen bei- treten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen der bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.
Beitritt. Jeder Drittstaat kann diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind zwischen dem betreffenden Drittstaat und den Vertragsparteien auszuhandeln.