Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Das EIU ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert es die Zugangsberechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Der Betreiber der Schienenwege ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahn- infrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangs- berechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert er die Zugangs- berechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Die HTB ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieb- lichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert es die Zugangsberechtigten unverzüglich. Bestehende ver- tragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Die HIG ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert sie die Zugangsberechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Die HTAG ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtig- ten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert es die Zugangsbe- rechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Die EKML ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert sie die Zugangsberechtigten möglichst frühzeitig, bspw. auf ihrer Internetseite. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Die RST ist berechtigt die Eisenbahninfrastruktur sowie die techni- schen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninf- rastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zu- gangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert die RST die Zugangsberechtigten unverzüglich. Bestehende vertragli- che Verpflichtungen bleiben unberührt.
Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Die VPSI ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert er die Zugangsberechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Die Port Emmerich Infrastruktur- und Immobilien GmbH ist berechtigt, die Eisen- bahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsbe- rechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert sie die Zugangsberechtigten unverzüglich; gegebenenfalls auch fortlaufend (z.B. bei länger dauernden Maßnahmen). Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Die ZIB ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert sie die Zugangsberechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.