Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Der Betreiber der Schienenwege ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahn- infrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangs- berechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert er die Zugangs- berechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
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Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Der Betreiber der Schienenwege ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahn- infrastruktur Ei- senbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangs- berechtigten Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen ánderungen informiert er die Zugangs- berechtigten Zugangsberechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen Verpflich- tungen bleiben unberührt.
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Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Der Betreiber der Schienenwege ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahn- infrastruktur Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangs- berechtigten Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert infor- miert er die Zugangs- berechtigten unverzüglichZugangsberechtigten möglichst frühzeitig, gegebenenfalls auch fortlaufend. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührtunbe- rührt.
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Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Der Betreiber der Schienenwege ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahn- infrastruktur Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangs- berechtigten Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert infor- miert er die Zugangs- berechtigten Zugangsberechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
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Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur. Der Betreiber der Schienenwege ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahn- infrastruktur Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangs- berechtigten Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert er die Zugangs- berechtigten Zugangsberechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
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