Veranstaltungszeiten Musterklauseln

Veranstaltungszeiten. Die Anzahl der Markttage soll mind. 2 Tage die Woche betragen. Im Konzept ist ein Vorschlag über geeignete Markttage und -zeiten zu erbringen. Ausdrücklich wird auch die Entwicklung eines Konzeptes mit Marktzeiten gewünscht, das Rücksicht auf die veränderten Konsum‐ und Einkaufsgewohnheiten der Kunden nimmt (z.B. Feierabendmarkt, Flächen zum Verzehr von Speisen und Getränken). Die Marktzeiten sind mit der Stadt Helmstedt abzustimmen. Ruhezeiten zwischen 22 und 6 Uhr sind jedoch grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Auf- und Abbauzeiten. Die im Konzept dargelegten Marktzeiten werden festgesetzt und Bestandteil des Konzessionsvertrages. Fällt ein Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so fällt der Markt aus. Bei der Inanspruchnahme des Marktgeländes für eine Großveranstaltung oder speziellen Märkten (Martinimarkt, Weihnachtsmarkt u.a.) kann der Wochenmarkt auf einem alternativen Standort stattfinden. Dies ist mit der Stadt abzustimmen. Einen Anspruch auf eine alternative Fläche besteht nicht. Bisherige Marktzeiten: jeder Mittwoch und jeder Sonnabend, Xxxxxxxxxxxxxx (1.4. - 30.9.) von 7.00 bis 13.00 Uhr,
Veranstaltungszeiten. Die Veranstaltungszeit des Veranstalters ist die in der Mietvereinbarung mit der Marktgemeinde Wartberg ob der Aist vereinbarte Nutzungsdauer der Räumlichkeiten des Veranstaltungssaales oder des Kommunikationsplatzes, maximal jedoch in der festgelegten Betriebszeit von 07.00 Uhr bis 24.00 Uhr. (Bei der Marktgemeinde kann um Ausnahmeregelungen angesucht werden) Der Veranstalter verpflichtet sich mit der Unterzeichnung der Mietvereinbarung zur Einhaltung der vereinbarten Veranstaltungszeit und sichert gleichzeitig die Kenntnisnahme dieser Hausordnung und der Veranstaltungsstättenbewilligung zu. Der Veranstalter hat die Gäste und Besucher verbindlich anzuhalten, nach Ende der Veranstaltungszeit das Gebäude einschließlich des Kommunikationsplatzes binnen einer Stunde zu verlassen. Sofern der Veranstalter die Veranstaltungszeit überzieht, ist die Marktgemeinde Wartberg ob der Aist einseitig berechtigt, das vereinbarte Mietentgelt entsprechend anzuheben. In allen Räumlichkeiten (Veranstaltungssaal, Trauungsraum, Seminarraum und Turnsaal) befindet sich eine „Kontroll-Liste“. Auf dieser Liste ist die tatsächliche Nutzungsdauer gegebenenfalls zu korrigieren und mit der Unterschrift zu bestätigen. Diese Liste dient lediglich zur Abrechnung der Betriebskosten.
Veranstaltungszeiten. Die Inhouse-Veranstaltungen starten am ersten Veranstaltungstag um 09.00 Uhr, an allen weiteren Tagen um 08.30 Uhr. Das Veranstal- tungsende ist gegen 17.00 Uhr am ersten bzw. 16.30 Uhr an allen weiteren Veranstaltungstagen vorgesehen. Abweichende Veranstal- tungszeiten sind frühzeitig mit der Sparkassenakademie abzustim- men.
Veranstaltungszeiten. Die Veranstaltungszeiten werden bei Vertragsabschluss kommuniziert, resp. auf der Webpage veröffentlicht. Es gelten grundsätzlich immer die offiziellen Öffnungszeiten. Eine Ausweitung der Öffnungszeiten ist abzusprechen und muss vergütet werden.
Veranstaltungszeiten. Die Veranstaltungszeiten werden mit der Anmeldebestätigung mitge- teilt.
Veranstaltungszeiten. (1) Die Dauer der Veranstaltung ergibt sich aus dem Ausstellerprospekt. Während dieses Zeitraumes ist die Veranstaltung, sofern nicht im Einzelfall anderes festgelegt, für Besucher täglich von 8.30 bis 17 Uhr und für Aussteller täglich von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Die Zeiten verlängern sich für Aussteller und Besucher entsprechend im Falle von Abendevents. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt auf dem Ausstellungsgelände nicht gestattet. (2) Für den Standaufbau und den Standabbau stehen dem Aussteller die festgelegten Tage vor Beginn bzw. nach Schluss der Veranstaltung zur Verfügung. Auf- und Abbauarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sind nur in Ausnahmefällen und nur entgeltlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch DIAM zulässig. Zuwiderhandlungen, insbesondere der Abbau des Messestandes innerhalb der Messezeit, führen in jedem Einzelfall zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 EUR je gebuchtem Quadratmeter Standfläche, die sofort zur Zahlung durch den Aussteller fällig ist. Der Aussteller hat darüber in jedem Falle sein Standpersonal entsprechend zu unterrichten und zu informieren. (3) DIAM ist berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder zu verlegen sowie die Veranstaltungsdauer und die Öffnungszeiten zu ändern. Schadensersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden. Wenn die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, so kann die DIAM vom Aussteller 25% der Standmiete als Kostenentschädigung verlangen, bzw. einbehalten. Für den Fall eines anderen gänzlichen Ausfalles, der nicht in höherer Gewalt ursächlich ist, werden die gezahlten Standmieten zurückerstattet. Bei einer Verlegung der Veranstaltung oder einer Veränderung der Veranstaltungsdauer gilt der Vertrag als für den neuen Zeitraum abgeschlossen; ein Rücktrittsrecht oder Ansprüche auf Schadensersatz ergeben sich hieraus grundsätzlich nicht, ebenso nicht aus einer Änderung der Öffnungszeiten. (4) Sollte die bereits eröffnete Veranstaltung infolge von Ereignissen, die außerhalb der Verfügungsmacht von DIAM liegen, abgebrochen werden, ist ein Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn DIAM infolge von höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Umstand gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Dauer zu schließen bzw. zu räumen. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in dem vertraglich z...
Veranstaltungszeiten. Bei Veranstaltungen, die über 24:00 Uhr hinausgehen, wird pro angefangene Stunde ein (Nacht-)Zuschlag von 100,00 € berechnet. Die endgültige Entscheidung, wie oft diese erweiterbare Stundenregelung erneuert wird, obliegt allein dem Restaurant. Veranstaltungen enden 02:00 Uhr des Folgetages, ab 01:30 Uhr werden keine Getränke mehr ausgeschenkt.

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  • Veranstaltungen ▪ Jeder Dachverband stellt als Bestandteil des Vertrages einen Veranstaltungs-Warenkorb von den Veranstaltungen zusammen, für die der Verband die Rechte hält und die in seinem Auftrag ausgerichtet werden, z.B. Deutsche Meisterschaften, Ranglistenturniere und Länderspiele aller Altersklassen, Internationale Deutsche Meisterschaften U19. Die Rechte zu diesen Veranstaltungen liegen exklusiv bei SportA (ARD/ZDF) und müssen SportA zur Verfügung gestellt werden. ▪ Die Termine für die Veranstaltungen werden vom Dachverband schnellstmöglich, spätestens jedoch zum Ende eines jeden Jahres, zusammengestellt und auf der von ISPC eingerichteten und unterhaltenen Homepage (xxx.xxxxx-xx.xxxx) gemeldet sowie laufend aktualisiert. Wenn Interesse besteht, melden SportA und die Sender dieses an und erbitten weitere Informationen (Zeitplan, Teilnehmerliste, lokaler Ansprechpartner; diese Informationen sollten nach Möglichkeit bereits bei der Erfassung auf der Homepage bekannt gegeben werden.) ▪ ARD inkl. der 3. Programme und das ZDF. ▪ ARD und ZDF sind bemüht, herausragende Veranstaltungen nach journalistisch-programmlichen Grundsätzen in ihrer Sportberichterstattung zu berücksichtigen und die möglichst große Verbreitung der Ereignisse auch z.B. durch Weitergabe von Lizenzen und/oder Berichterstattungen an interessierte dritte Sender zu unterstützen. ▪ Xxxxxxxxxxxxxxxx.XX, vertreten durch die DOSB New Media GmbH ▪ Berichterstattungen anderer Sender (kommerzielle oder Stadt/Ballungsraumsender) bedürfen der Lizenzierung durch SportA. Der jeweilige Sender kann Kontakt mit SportA aufnehmen (Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxx, xxxxxxxx.xxxxxxxxx@xxxxxx.xx, 089/74983918).

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.