Verarbeitung auf dokumentierte Weisung Musterklauseln

Verarbeitung auf dokumentierte Weisung. 5.1 Mündliche Weisungen bestätigt der Vertragspartner unverzüglich (mindestens in Textform). 5.2 Amadeus hat den Vertragspartner unverzüglich zu informieren, wenn Xxxxxxx der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Xxxxxxx ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Vertragspartner bestätigt oder geändert wird. 5.3 Sollten Weisungen des Vertragspartners nicht dem Leistungsgegenstand des Vertrags entsprechen, behandelt Xxxxxxx diese als Antrag auf Leistungsänderung. Xxxxxxx teilt dem Vertragspartner die grundsätzliche Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und Vergütung mit. Sollte Xxxxxxx die Umsetzung der Weisung nicht zumutbar sein, so ist Xxxxxxx berechtigt, die Verarbeitung zu beenden.
Verarbeitung auf dokumentierte Weisung a. DATEV - und jede ihr unterstellte Person - darf die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Leistungsbeschreibungen und den jeweiligen vertraglichen Verein- barungen zwischen DATEV und dem Nutzer und der Weisungen des Nutzers verar- beiten, außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 Satz 2 lit.a DS-GVO vor. DATEV nimmt Weisungen des Nutzers in schriftlicher Form sowie über die hierfür von DATEV angebotenen elektronischen Formate entgegen. Münd- liche Weisungen sind durch den Nutzer unverzüglich schriftlich oder in einem hier- für von DATEV angebotenen elektronischen Format zu bestätigen. x. XXXXX informiert den Nutzer unverzüglich, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. DATEV darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Nutzer bestätigt oder abgeändert wurde. c. Sind die Weisungen des Nutzers nicht vom vertraglich vereinbarten Leistungsum- fang umfasst, werden diese als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Bei Än- derungsvorschlägen teilt DATEV dem Nutzer mit, welche Auswirkungen sich auf die vereinbarten Leistungen, insbesondere die Möglichkeit der Leistungserbrin- gung, Termine und Vergütung ergeben. Ist DATEV die Umsetzung der Weisung nicht zumutbar, so ist DATEV berechtigt, die Verarbeitung zu beenden. d. Die Parteien vereinbaren, dass DATEV berechtigt ist, die personenbezogenen Da- ten - unter Beachtung der zwingend anwendbaren Vorschriften - an Dienstleister in einem Drittland zu übermitteln, insbesondere zur Fehleranalyse betreffend das Rechenzentrum als solches. Die Information, an welche Dienstleister in welchem Drittland die Daten für welche Zwecke übermittelt werden, kann der Nutzer in der Informationsdatenbank im Dokument Info-DB-Dok.-Nr. 1000192 oder unter xxx.xxxxx.xx/xxxx-xx/0000000 abrufen.
Verarbeitung auf dokumentierte Weisung a. Der Auftragnehmer - und jede ihr unterstellte Person - darf die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Leistungsbeschreibungen und den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden und der Weisungen des Kunden verarbeiten, außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 Satz 2 lit.a DS-GVO vor. Der Auftragnehmer nimmt Weisungen des Kunden in schriftlicher Form sowie über die hierfür von dem Auftragnehmer angebotenen elektronischen Formate entgegen. Mündliche Weisungen sind durch den Kunden unverzüglich schriftlich oder in einem hierfür von dem Auftragnehmer angebotenen elektronischen Format zu bestätigen. b. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Kunden bestätigt oder abgeändert wurde. c. Sind die Weisungen des Kunden nicht vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst, werden diese als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Bei Änderungsvorschlägen teilt der Auftragnehmer dem Kunden mit, welche Auswirkungen sich auf die vereinbarten Leistungen, insbesondere die Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und Vergütung ergeben. Ist dem Auftragnehmer die Umsetzung der Weisung nicht zumutbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verarbeitung zu beenden. Im Übrigen gelten die Leistungsbeschreibungen und jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.
Verarbeitung auf dokumentierte Weisung a. Die BStBK - und jede ihr unterstellte Person - darf die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Leistungsbeschreibung und der jeweiligen vertraglichen Vereinbarun- gen zwischen der BStBK und dem Nutzer und der Weisungen des Nutzers verarbeiten, außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 Satz 2 lit.a DS-GVO vor. Die BStBK nimmt Weisungen des Nutzers in schriftlicher Form sowie über die hierfür von der BStBK angebotenen elektronischen Formate entgegen. Mündliche Wei- sungen sind durch den Nutzer unverzüglich schriftlich oder in einem hierfür von der BStBK angebotenen elektronischen Format zu bestätigen. M U S T E R b. Die BStBK informiert den Nutzer unverzüglich, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Die BStBK darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Nutzer bestätigt oder abgeändert wurde und der Nutzer die BStBK von den rechtlichen Folgen der Weisung freistellt. Vertragsabschluss nur c. Sind die Weisungen des Nutzers nicht vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst, werden diese als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Bei Änderungs- vorschlägen teilt die BStBK dem Nutzer mit, welche Auswirkungen sich auf die verein- barten Leistungen, insbesondere die Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und Vergütung ergeben. Ist BStBK die Umsetzung der Weisung nicht zumutbar, so ist die BStBK berechtigt, die Verarbeitung zu beenden. elektronisch über VDB-Anwendun d. Die Parteien vereinbaren, dass die BStBK berechtigt ist, die personenbezogenen Da- ten - unter Beachtung der zwingend anwendbaren Vorschriften - an Dienstleister in einem Drittland zu übermitteln, insbesondere zur Fehleranalyse betreffend das Re- chenzentrum als solches. Die Information, an welche Dienstleister in welchem Drittland die Daten für welche Zwecke übermittelt werden, kann der Nutzer im Dokument „Wei- tere Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DS-GVO und Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland“ (Link) abrufen. e. Der Einsatz von Dienstleistern in Drittländern setzt voraus, dass die Vorgaben von Art. 46 bis Art. 49 DSGVO eingehalten werden. Soweit dafür von der Europäischen Kom- mission genehmigte Standardvertragsklauseln verwendet werden, werden diese zwi- schen dem Dienstleister und dem Nutzer abgeschlossen. Der Nutzer bevollmächtigt die BStBK zum Abschluss entsprechender Standardvertragsklauseln und berechtigt die BStBK zur Erteilung von Untervollmachten.
Verarbeitung auf dokumentierte Weisung. Stand: 03/ 2023 5.1. Mündliche Weisungen bestätigt der Vertragspartner unverzüglich (mindestens in Textform). 5.2. Amadeus hat den Vertragspartner unverzüglich zu informieren, wenn Amadeus der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Amadeus ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Vertragspartner bestätigt oder geändert wird. 5.3. Sollten Weisungen des Vertragspartners nicht dem Leistungsgegenstand des Vertrages entspre- chen, behandelt Amadeus diese als Antrag auf Leistungsänderung. Amadeus teilt dem Vertrags- partner die grundsätzliche Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und Vergütung mit. Sollte für Amadeus die Umsetzung der Weisung nicht zumutbar sein, so ist Amadeus berechtigt, die Verarbeitung zu beenden.
Verarbeitung auf dokumentierte Weisung. Der Auftragnehmer - und jede ihm unterstellte Person - darf die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und gemäß Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO vor. Der Auftragnehmer nimmt Weisungen des Auftraggebers in schriftlicher Form sowie über elektronische Formate entgegen. Mündliche Weisungen sind durch den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in einem hierfür von Auftragnehmer angebotenen elektronischen Format zu bestätigen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde. Sind die Weisungen des Auftraggebers nicht vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst, werden diese als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Bei Änderungsvorschlägen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, welche Auswirkungen sich auf die vereinbarten Leistungen, insbesondere die Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und Vergütung ergeben.
Verarbeitung auf dokumentierte Weisung. 5.1. Mündliche Weisungen bestätigt der Besteller unverzüglich (mindestens in Textform / per E- Mail). 5.2. Schmetterling hat den Besteller unverzüglich zu informieren, wenn Schmetterling der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Schmetterling ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Besteller bestätigt oder geändert wird. 5.3. Sollten Weisungen des Bestellers nicht dem Leistungsgegenstand des Vertrages entsprechen, behandelt Schmetterling diese als Antrag auf Leistungsänderung. Schmetterling teilt dem Bestellern die grundsätzliche Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und Vergütung mit. Sollte für Schmetterling die Umsetzung der Weisung nicht zumutbar sein, so ist Schmetterling berechtigt, die Verarbeitung zu beenden. 5.4. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung 5.5. Schmetterling wird in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. 5.6. Xxxxxxxxxxxxx wird dazu technische und organisatorische Maßnahmen i.S.d. Art. 32 DSGVO zum angemessenen Schutz der Daten des Bestellern treffen. Dazu trifft Xxxxxxxxxxxxx technische und organisatorische Maßnahmen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. 5.7. Eine Darstellung dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen ist in der Übersicht Technisch-organisatorische Maßnahmen („TOM“) zu diesem AVV beigefügt (Anlage 2 zu diesen AGB.). Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass die jeweils aktuell geltenden, vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. 5.8. Xxxxxxxxxxxxx ist jederzeit berechtigt, die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu ändern, wobei Schmetterling sicherstellt, dass das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
Verarbeitung auf dokumentierte Weisung. 5.1 Mündliche Weisungen bestätigt der Vertragspartner unverzüglich (mindestens in Textform). 5.2 Amadeus hat den Vertragspartner unverzüglich zu informieren, wenn Amadeus der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Amadeus ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszu- setzen, bis sie durch den Vertragspartner bestätigt oder geändert wird. 5.3 Sollten Weisungen des Vertragspartners nicht dem Leistungsgegenstand des Vertrages entsprechen, behandelt Amadeus diese als Antrag auf Leistungsänderung. Amadeus teilt dem Vertragspartner die grundsätzliche Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und Vergütung mit. Sollte für Amadeus die Umsetzung der Weisung nicht zumutbar sein, so ist Amadeus berechtigt, die Verarbeitung zu beenden.
Verarbeitung auf dokumentierte Weisung. Stand: 06/ 2021 5.1. Mündliche Weisungen bestätigt der Vertragspartner unverzüglich (mindestens in Textform). 5.2. Xxxxxxx hat den Vertragspartner unverzüglich zu informieren, wenn Xxxxxxx der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Xxxxxxx ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Vertragspartner bestätigt oder geändert wird. 5.3. Sollten Weisungen des Vertragspartners nicht dem Leistungsgegenstand des Vertrages entspre- chen, behandelt Xxxxxxx diese als Antrag auf Leistungsänderung. Xxxxxxx teilt dem Vertrags- partner die grundsätzliche Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und Vergütung mit. Sollte für Xxxxxxx die Umsetzung der Weisung nicht zumutbar sein, so ist Xxxxxxx berechtigt, die Verarbeitung zu beenden.
Verarbeitung auf dokumentierte Weisung. 1. Die Evint GmbH – und jede ihr unterstellte Person – darf die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Leistungsbeschreibungen und den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Evint GmbH und dem Kunden und der Weisungen des Kunden verarbeiten, außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO vor. 2. Die Evint GmbH nimmt Weisungen des Kunden in schriftlicher Form sowie über die hierfür von Evint GmbH angebotenen elektronischen Formate entgegen. 3. Mündliche Weisungen sind durch den Kunden unverzüglich schriftlich oder in einem von der Evint GmbH angebotenen elektronischen Format zu bestätigen. 4. Sind die Weisungen des Kunden nicht vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst, werden diese als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. 5. Bei Änderungsvorschlägen teilt die Evint GmbH dem Kunden mit, welche Auswirkungen sich auf die vereinbarten Leistungen, insbesondere die Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und Vergütung ergeben. 6. Ist der Evint GmbH die Umsetzung der Weisung nicht zumutbar, so ist die Evint GmbH berechtigt, die Verarbeitung zu beenden. 7. Im Übrigen gelten die Leistungsbeschreibungen und jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.