Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung Musterklauseln

Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung. 6.1 Amadeus wird in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Xxxxxxx wird technische und organisatorische Maßnahmen i.S.d. Art. 32 DSGVO zum angemessenen Schutz der Daten des Vertragspartners treffen. Xxxxxxx trifft technische und organisatorische Maßnahmen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Dem Vertragspartner sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. 6.2 Eine Darstellung dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen ist im Anhang 1 zu dieser Anlage beigefügt. 6.3 Xxxxxxx ist jederzeit berechtigt, die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu ändern, wobei Xxxxxxx sicherstellt, dass das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung a. DATEV gestaltet in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisa- tion so, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchge- führt werden, dass die Verarbeitung gemäß den Anforderungen der DS-GVO er- folgt und den Schutz für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person ge- währleistet. DATEV ergreift in ihrem Verantwortungsbereich alle gemäß Art. 32 DS-GVO erforderlichen Maßnahmen. b. Die jeweils aktuell geltenden technischen und organisatorischen Maßnahmen kann der Nutzer in der Informationsdatenbank im Dokument Info-DB-Dok.-Nr. 1000562 oder unter xxx.xxxxx.xx/xxxx-xx/0000000 einsehen. Der Nutzer informiert sich vor Abschluss der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und anschließend in re- gelmäßigen Abständen über diese technischen und organisatorischen Maßnahmen. Der Nutzer trägt die Verantwortung dafür, dass die jeweils aktuell geltenden, ver- traglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Risi- ken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. c. Eine Änderung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt DATEV vorbehalten, sofern das Schutzniveau nach DS-GVO nicht unter- schritten wird.
Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung a. Die BStBK gestaltet in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt wer- den, dass die Verarbeitung gemäß den Anforderungen der DS-GVO erfolgt und den Schutz für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gewährleistet. Die BStBK ergreift in ihrem Verantwortungsbereich alle gemäß Art. 32 DS-GVO erforderlichen Maßnahmen. b. Die BStBK behält sich vor, die der VDB zugrundeliegende Software entsprechend ge- änderten gesetzlichen Anforderungen, dem technischen Fortschritt und den aktuellen Sicherheitsbedürfnissen fortzuentwickeln und anzupassen. Die hierdurch erforderlich werdenden geänderten, jeweils aktuell geltenden technischen und organisatorischen Maßnahmen kann der Nutzer im Dokument „Technische und organisatorische Maß- nahmen der BStBK“ (Link) einsehen. Die dort hinterlegten Angaben sind Mindestanga- ben. In einzelnen Fällen kann das Schutzniveau höher sein, beispielsweise bei durch weitere Auftragsverarbeiter (siehe Ziffer 7.9) der BStBK getroffenen Maßnahmen. Der Nutzer hat sich vor Abschluss der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und anschlie- ßend in regelmäßigen Abständen über diese technischen und organisatorischen Maß- nahmen zu informieren. Der Nutzer trägt die Verantwortung dafür, dass die jeweils ak- tuell geltenden, vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnah- men für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bie- ten. Eine Änderung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt der BStBK vorbehalten, sofern das Schutzniveau nach DS-GVO nicht unter- schritten wird.
Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung a. Der Auftragnehmer gestaltet in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung gemäß den Anforderungen der DS-GVO erfolgt und den Schutz für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gewährleistet. Der Auftragnehmer ergreift in ihrem Verantwortungsbereich alle gemäß Art. 32 DS-GVO erforderlichen Maßnahmen. b. Die jeweils aktuell geltenden technischen und organisatorischen Maßnahmen kann der Kunde unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxx/xxx/xxx.xxxx einsehen. Der Kunde informiert sich vor Abschluss des Vertrages zur Auftragsverarbeitung und anschließend in regelmäßigen Abständen über diese technischen und organisatorischen Maßnahmen. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die jeweils aktuell geltenden, vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. c. Eine Änderung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, sofern das Schutzniveau nach DS-GVO nicht unterschritten wird. d. Die Verarbeitung der Kunden-Daten durch den Auftragnehmer findet grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt. Es ist dem Auftragnehmer gleichwohl gestattet, Kunden-Daten unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags auch außerhalb des EWR zu verarbeiten, wenn er den Kunden vorab über den Ort der Datenverarbeitung informiert und die Voraussetzungen der Art. 44 - 48 DS-GVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DS-GVO vorliegt.
Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung. 6.1. Amadeus wird in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Amadeus wird techni- sche und organisatorische Maßnahmen i.S.d. Art. 32 DS-GVO zum angemessenen Schutz der Da- ten des Vertragspartners treffen. Xxxxxxx trifft technische und organisatorische Maßnahmen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Dem Vertragspartner sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt, und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. 6.2. Eine Darstellung dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen ist im Anhang 1 zu dieser Anlage beigefügt. Der Vertragspartner trägt die Verantwortung dafür, dass die jeweils aktuell gel- tenden, vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. 6.3. Xxxxxxx ist jederzeit berechtigt, die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu ändern, wobei Xxxxxxx sicherstellt, dass das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung. 6.1. Der Auftragnehmer wird gemäß Art. 32 DSGVO erforderliche, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten. 6.2. Der Auftragnehmer bestätigt, einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO benannt zu haben. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass der Datenschutzbeauftragte über die erforderliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen verfügt. Der Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers kann unter der E-Mail-Adresse xxxxx-xxxxxxxx@xxxxx.xx, oder unter der Telefonnummer +00 000 00 00 00 00 erreicht werden. 6.3. Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gem. Art. 32 DSGVO, insbesondere die in Anlage 2 aufgeführten Maßnahmen zur Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme getroffen. Dem Auftragnehmer ist es gestattet, technische und organisatorische Maßnahmen während der Laufzeit des Vertrages zu ändern oder anzupassen, solange sie weiterhin den gesetzlichen Anforderungen genügen und mindestens dasselbe mit Vertragsschluss festgelegte Datenschutzniveau eingehalten wird.
Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung a. DATEV gestaltet in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung gemäß den Anforderungen der DS-GVO erfolgt und den Schutz für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gewährleistet. DATEV ergreift in ihrem Verantwortungsbereich alle gemäß Art. 32 DS-GVO erforderlichen Maßnahmen. b. Die jeweils aktuell geltenden technischen und organisatorischen Maßnahmen kann der Kunde in der Informationsdatenbank im Dokument Info-DB-Dok.-Nr. 1000562 oder unter xxx.xxxxx.xx/xxxx-xx/0000000 einsehen. Hinweis: Für die Leistung DATEV Kassenarchiv online gelten folgende Abweichungen:
Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung. 8.1 Der Auftragnehmer gestaltet in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung gemäß den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gewährleistet. Der Auftragnehmer ergreift in seinem Verantwortungsbereich alle gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen. 8.2 Die jeweils aktuell geltenden technischen und organisatorischen Maßnahmen kann der Kunde unter BLSVdigital einsehen. Der Kunde informiert sich vor Abschluss der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und anschließend in regelmäßigen Abständen über diese technischen und organisatorischen Maßnahmen. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die jeweils aktuell geltenden, vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. Der Auftragnehmer hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO). Über das Ergebnis wird der Auftragnehmer die Auftraggeber in Textform informieren. Über wesentliche Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform informieren. 8.3 Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die geltenden Standards nicht unterschreiten.
Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung. GBG AG gestaltet in ihrem Ierantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so, dass geeignete technische und organisatorische aaßnahmen so durchgeaührt werden, so dass die Ierarbeitung gemäß den Anaorderungen der DS-GIO und BDSG-neu eraolgt und den Schutz aür die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gewährleistet.

Related to Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung

  • Sicherheit der Verarbeitung (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten. (b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem Datenexporteur und, sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt. (d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere den Verantwortlichen zu unterrichten, damit dieser wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen benachrichtigen kann.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Sicherheit von EDI-Nachrichten 4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen. 4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden. 4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI- Nachricht informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich. Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Datensicherheit 1. Die auf unseren Systemen gespeicherten Daten werden täglich gesichert. Die Sicherungen werden redundant auf verschiedenen Rechnern abgelegt. Es werden Sicherungskopien der letzten 14 Tage aufbewahrt. Diese Sicherungen sind Systemsicherung zu verstehen und dienen nicht zur Versionierung der Kundendaten. Insbesondere ist es nicht möglich, gezielt eine Wiederherstellung für einen Kunden auf einen bestimmten Datenbestand in der Vergangenheit durchzuführen. 2. Der Kunde hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass alle Daten, insbesondere solche, die auf unseren Servern gespeichert werden, mindestens einmal täglich durch Kopien auf den eigenen Systemen gesichert werden, da diese zum Beispiel bei Schulungen, Reparatur-, Installations- und sonstigen Eingriffen verloren gehen können. Datensicherung auf unseren Servern ist nicht ausreichend, um diese Obliegenheit zu erfüllen. 3. Auf Anforderung des Kunden werden wir während der Vertragslaufzeit eine Kopie der von ihm auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten jederzeit, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt per Datenfernübertragung in dem Datenformat, in dem die Daten auf unserem Datenserver abgelegt sind, abweichend hiervon in einem zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Datenformat. 4. Nach Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Grund – werden wir die gespeicherten Daten im Interesse des Kunden noch ein Jahr lang speichern (»Karenzzeit«), damit der Kunde die Möglichkeit der Übernahme der Daten auf ein anderes System hat. Nach Ablauf dieser Karenzzeit werden die Daten automatisch gelöscht. Hierauf wird der Provider bei Vertragsbeendigung besonders hinweisen. 5. Wir weisen den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass bei Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik Vertraulichkeit nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass wir auf die Inhalte der Dienste und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten jederzeit einsehen könnten. Wir verpflichten uns jedoch, dies nur zu tun, wenn der Kunde uns hierzu schriftlich auffordert und dies zur Sicherung der technischen Funktion unserer Dienste erforderlich ist. Datenschutzbestimmungen werden durch uns unbedingt eingehalten. Soweit aber auch andere Nutzer des Internets unter Umständen technisch in der Lage sind, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen, auf Kundendaten zuzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren, liegt dies außerhalb unserer Verantwortung. 6. Für die Sicherheit, der von ihm ins Internet übermittelten und bei uns gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge. Gegen Aufpreis, der individual vereinbart werden muss, können wir gesicherte Verbindungen zur Verfügung stellen.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.