Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 1.1.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 1.2 genannten Vermögensschäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trenn- bare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Pro- dukten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
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Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 1.1.1 4.2.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 1.2 4.2.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trenn- bare trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Pro- dukten Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fanggesetzlichem Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
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Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden. 1.1.1 4.2.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 1.2 4.2.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trenn- bare trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Pro- dukten Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 und Ziffer 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fangUmfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und und/oder Leistungen dafür verschuldens- unabhängig verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
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