Verbot von Schwarzarbeit Musterklauseln

Verbot von Schwarzarbeit. 22.19 Die Arbeitnehmenden leisten während des Arbeitsverhältnisses keine Berufsarbeit in der Branche gegen Xxxx für einen Dritten.11)
Verbot von Schwarzarbeit. Der Arbeitgeber darf durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern keine Verstösse im Sinne von Artikel 321a OR verursachen.
Verbot von Schwarzarbeit. Der Arbeitgebende darf durch die Beschäftigung von Arbeitnehmenden weder vorsätzlich noch fahrlässig Verstösse im Sinne von Art. 321a Abs. 3 OR verursachen oder unterstützen.
Verbot von Schwarzarbeit. Der Arbeitnehmer leistet während des Arbeitsverhältnisses keine Berufsarbeit gegen Xxxx für einen Dritten. Ausgenommen sind Ar- beitnehmer mit mehreren Teilzeitbeschäftigungen, welche Berufsar- beit für einen Dritten Leisten um eine Vollzeitbeschäftigung zu errei- chen.
Verbot von Schwarzarbeit. 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Schwarzarbeit zu bekämpfen.
Verbot von Schwarzarbeit. 23.1 Schwarzarbeit ist verboten.
Verbot von Schwarzarbeit. 1 Die Arbeitgebenden dürfen durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern weder vorsätzlich noch fahrlässig gegen das Verbot von Schwarzarbeit verstossen.
Verbot von Schwarzarbeit. Den Arbeitnehmern ist jegliche Berufsarbeit gemäss Art. 25 GAV für Dritte unter- sagt (Schwarzarbeit). Arbeitnehmer, die gegen dieses Verbot verstossen, können fristlos entlassen werden. Ebenfalls untersagt ist die Begünstigung von Schwarzarbeit (als Arbeitgeber). Der Begünstigung macht sich u. a. schuldig, wer es unterlässt, die für ein neues Ar- beitsverhältnis erforderlichen Abklärungen (Austrittsbestätigung des letzten Arbeit- gebers) zu treffen.
Verbot von Schwarzarbeit. Gegen Arbeitgeber, welche wissentlich entgeltliche Schwarzarbeit ausführen lassen oder unterstützen, kann eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe nach Massgabe von Artikel 53 ausgesprochen werden.
Verbot von Schwarzarbeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Arbeitnehmer keine entgeltliche Berufsarbeit für einen Dritten leisten, sofern sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenzieren. Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot der Schwarzarbeit kann die paritätische Berufskommission – je nach Be- deutung des Einzelfalles – eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe von höchstens CHF 3'000.- ausspre- chen. Diese Konventionalstrafe wird vom Lohn zurückbehalten und der paritätischen Berufskommission überwie- sen, welche sie für die Anwendung und Durchsetzung des GAV zu verwenden hat. Im Wiederholungsfalle kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos auflösen. Schadenersatzansprüche des Ar- beitgebers bleiben vorbehalten.