Verbot von Schwarzarbeit Musterklauseln

Verbot von Schwarzarbeit. Die Arbeitnehmenden leisten während des Arbeitsverhältnisses keine Berufsarbeit in der Branche gegen Xxxx für einen Dritten.11)
Verbot von Schwarzarbeit. Der Arbeitgeber darf durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern keine Verstösse im Sinne von Artikel 321a OR verursachen.
Verbot von Schwarzarbeit. Der Arbeitgebende darf durch die Beschäftigung von Arbeitnehmenden weder vorsätzlich noch fahrlässig Verstösse im Sinne von Art. 321a Abs. 3 OR verursachen oder unterstützen.
Verbot von Schwarzarbeit. Die Arbeitnehmenden leisten während des Arbeitsverhältnisses keine Berufsar- beit gegen Xxxx für einen Dritten.
Verbot von Schwarzarbeit. 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Schwarzarbeit zu bekämpfen. 2. Der Arbeitgeber darf weder durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern noch durch Lieferung von Material und/oder Werkzeug Verstösse im Sinne von Art. 321a OR begünstigen. 3. Der Arbeitnehmer darf keine Berufsarbeit für Dritte verrichten, auch nicht während den Ferien. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung kann er fristlos entlassen werden (Art. 337 in Verbindung mit Art. 321a OR) oder es kann ihm der Ferienlohn verweigert und bereits bezahlter Xxxxxxxxxx zurückverlangt werden (Art. 329d OR).
Verbot von Schwarzarbeit. 1 Die Arbeitgebenden dürfen durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern weder vorsätzlich noch fahrlässig gegen das Verbot von Schwarzarbeit verstossen.
Verbot von Schwarzarbeit. 23.1 Schwarzarbeit ist verboten. 23.2 Schwarzarbeit ist Berufsarbeit für einen Dritten, unbekümmert ob entschädigt oder nicht, sowie Arbeit in einem anderen Betrieb während der Freizeit oder in den Ferien. 23.3 Wer gegen dieses Verbot verstösst und dadurch seine Treuepflicht gegen- über seinem Arbeitgebenden verletzt oder ihn konkurrenziert, kann von der Paritäti- schen Kommission verwarnt oder mit einer Konventionalstrafe belegt werden. Scha- denersatzansprüche des Arbeitgebenden bleiben vorbehalten. 23.4 Gegen Arbeitgebende, die Schwarzarbeit ausführen lassen oder wissentlich unterstützen, kann ebenfalls eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe ausge- fällt werden. 23.5 Die Konventionalstrafe wird durch die Paritätische Kommission eingezogen und wenn nötig aufgrund Art. 357b Absatz 1 Buchstabe c OR rechtlich durchgesetzt.
Verbot von Schwarzarbeit. Gegen Arbeitgeber, welche wissentlich entgeltliche Schwarzarbeit ausführen lassen oder unterstützen, kann eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe nach Massgabe von Artikel 53 ausgesprochen werden.
Verbot von Schwarzarbeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Arbeitnehmer keine entgeltliche Berufsarbeit für einen Dritten leisten, sofern sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenzieren. Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot der Schwarzarbeit kann die paritätische Berufskommission – je nach Be- deutung des Einzelfalles – eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe von höchstens CHF 3'000.- ausspre- chen. Diese Konventionalstrafe wird vom Lohn zurückbehalten und der paritätischen Berufskommission überwie- sen, welche sie für die Anwendung und Durchsetzung des GAV zu verwenden hat. Im Wiederholungsfalle kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos auflösen. Schadenersatzansprüche des Ar- beitgebers bleiben vorbehalten.
Verbot von Schwarzarbeit. Verstösse gegen das Schwarzarbeitsverbot stellen eine schwer- wiegende Vertragsverletzung dar. Nebst der illegalen Beschäfti- gung ausländischer Arbeitnehmer fallen insbesondere folgende Erscheinungsformen unter den Begriff der Schwarzarbeit: Scheinselbständigkeit, Leistungsmissbrauch (AVIG, Rentenbe- reich), LGAV-Verletzungen (arbeitszeit- oder lohnrelevante Be- stimmungen) sowie Vorenthaltung von Sozialversicherungsbei- trägen und alle anderen Verstösse, die wettbewerbsverzerrend sind, wie die Verletzung der Gesetze zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Umwelt.