Verbraucherbeschwerden Musterklauseln

Verbraucherbeschwerden. Gemäß §1789.3 des California Civil Code können Einwohner Kaliforniens Beschwerden schriftlich an 0000 Xxxxx Xxxxxx Xxxx., Xxxxx X 000, Xxxxxxxxxx, XX 00000, XXX, oder telefonisch unter (000) 000-0000 an die Complaint Assistance Unit der Abteilung für Verbraucherschutz des kalifornischen Ministeriums für Verbraucherangelegenheiten melden.
Verbraucherbeschwerden. Bei Beanstandungen zu Leistungen von eins hat der Verbraucher das Recht, sich an den Kundenservice von eins, Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 0, 00000 Xxxxxxxx, Tel. 0000 000 - 2525, E-Mail: Kundenbetreuung @xxxx.xx zu wenden. Darüber hinaus nimmt eins an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver- braucherschlichtungsstelle teil.
Verbraucherbeschwerden. Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energie-lieferung können an unseren Kundenservice per Post (Stadtwerke Solingen, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxx), telefonisch (0800 2345 344, kostenfrei aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise kön- nen abweichen) oder per E-Mail (xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx) gerichtet werden. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeteiligungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 – 15 Uhr 030 22480-500 Telefax: 030 22480-323 Telefon: 000 00 00 000-0 Telefax: 030 27 57 240-69
Verbraucherbeschwerden. 16.1 SWB wird gemäß § 111a EnWG Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbrau- cher), insbesondere zum Vertragsabschluß oder zur Qualität von Leistungen (Verbraucherbeschwerden), die die Belieferung mit Gas sowie dessen Messung betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen beantworten. Wird der Verbraucherbe- schwerde durch SWB nicht abgeholfen, hat SWB die Gründe in Textform darzulegen. Die Beanstandungen sind zu richten an: Städtische Werke Borna GmbH, - Beschwerdestelle -, Xx Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, oder per Fax 03433/218059, oder per E-Mail xxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx. 16.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen SWB und Verbrauchern über die Belieferung mit Gas sowie dessen Messung kann gem. § 111b EnWG die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden: Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: 030 / 00 00 000 – 0, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist SWB verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzu- nehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn SWB im Verfahren nach Ziff. 16.1 der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.
Verbraucherbeschwerden. Entscheidungen des Netzbetreibers über Verbraucherbeschwerden können Sie unter den Voraussetzun- gen des § 111 b EnWG bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. in einem Schlichtungsverfahren überprüfen lassen. Die Schlichtungsstelle Energie ist im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx oder unter der Adresse Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel. 030/2757240-0, er- reichbar. Der Netzbetreiber ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.
Verbraucherbeschwerden. Jede Beschwerde in Bezug auf die Dienste kann gerichtet werden: - In erster Linie an OVH SAS - Service Clients - 0 Xxx Xxxxxxxxxx - 00000 Xxxxxxx. XXXxxxxx stellt dem Verbraucher hierzu in seinem Kundencenter ein Beschwerdeformular zur Verfügung. Der Kundendienst kann von Montag bis Xxxxxxx von 08:00 bis 18:00 Uhr telefonisch unter +00 000 000000 erreicht werden. Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https:// xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx aufrufbar ist. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. XXXxxxxx ist weder bereit noch verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

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  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

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