Common use of Verbrauchsmaterial, Gebrauchsgegenstände Clause in Contracts

Verbrauchsmaterial, Gebrauchsgegenstände. Verbrauchsmaterial und Gebrauchsgegenstände sind von der Projektleitung ggf. über die zuständigen Stellen der Einrichtung zu beschaffen. An den nicht zum Verbrauch be- stimmten Gebrauchsgegenständen, die aus Mitteln der DFG beschafft oder hergestellt werden, erwirbt die Einrichtung Eigentum; diese Gebrauchsgegenstände sind nach de- ren Bestimmungen zu inventarisieren, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Ein- richtung oder eine Hochschule handelt. Bei privatrechtlichen Einrichtungen (Ziff. 2.2.2, 2.2.3) und bei natürlichen Personen wird stets die DFG Eigentümerin der von der Projektleitung beschafften Gegenstände. Diese sind in einer laufend fortzuschreibenden Liste zu erfassen. Zwischen der privatrechtli- chen Einrichtung bzw. den natürlichen Personen und der DFG wird im Hinblick auf diese Gegenstände ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart, demzufolge zugunsten der DFG ein unentgeltliches Verwahrverhältnis begründet wird. Die DFG behält sich in beiden Fällen vor, die Übereignung von Gebrauchsgegenständen an sich oder an Dritte zu verlangen oder einen Wertausgleich zu beanspruchen, wenn die Projektleitung während der Laufzeit ihrer Forschungsarbeit an eine andere Einrich- tung wechselt. Hierüber ist die DFG unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

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Verbrauchsmaterial, Gebrauchsgegenstände. Verbrauchsmaterial und Gebrauchsgegenstände sind von der Projektleitung ggf. über die zuständigen Stellen der Einrichtung zu beschaffen. An den nicht zum Verbrauch be- stimmten Gebrauchsgegenständen, die aus Mitteln der DFG beschafft oder hergestellt werden, erwirbt die Einrichtung Eigentum; diese Gebrauchsgegenstände sind nach de- ren Bestimmungen zu inventarisieren, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Ein- richtung oder eine Hochschule handelt. Bei privatrechtlichen Einrichtungen (Ziff. 2.2.2, 2.2.3) und bei natürlichen Personen wird stets die DFG Eigentümerin der von der Projektleitung beschafften Gegenstände. Diese sind in einer laufend fortzuschreibenden Liste zu erfassen. Zwischen der privatrechtli- chen Einrichtung bzw. den natürlichen Personen und der DFG wird im Hinblick auf diese Gegenstände ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart, demzufolge zugunsten der DFG ein unentgeltliches Verwahrverhältnis begründet wird. Die DFG behält sich in beiden Fällen vor, die Übereignung von Gebrauchsgegenständen an sich oder an Dritte zu verlangen oder einen Wertausgleich zu beanspruchen, wenn die Projektleitung während der Laufzeit ihrer Forschungsarbeit des DFG-Forschungsprojekts an eine andere Einrich- tung Einrichtung wechselt. Hierüber ist die DFG unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

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