Verbundenes Unternehmen. Drittes Unternehmen, das von der jeweiligen Vertragspartei direkt oder indirekt beherrscht wird, das die jeweilige Vertragspartei direkt oder indirekt beherrscht oder das gemeinsam mit der jeweiligen Vertrags- partei von der gleichen Obergesellschaft direkt oder indirekt beherrscht wird. Eine Beherrschung ist insbesondere bei einer direkten oder indirekten Beteiligung von über 50 Prozent anzunehmen.
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Verbundenes Unternehmen. Drittes Unternehmen, das von der jeweiligen Vertragspartei direkt oder indirekt beherrscht wird, das die jeweilige Vertragspartei direkt oder indirekt beherrscht oder das gemeinsam mit der jeweiligen Vertrags- partei Vertragspartei von der gleichen Obergesellschaft direkt oder indirekt beherrscht wird. Eine Beherrschung ist insbesondere bei einer direkten oder indirekten Beteiligung von über 50 Prozent anzunehmen.
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Verbundenes Unternehmen. Drittes Unternehmen, das von der jeweiligen Vertragspartei Vertrags- partei direkt oder indirekt beherrscht wird, das die jeweilige je- weilige Vertragspartei direkt oder indirekt beherrscht oder das gemeinsam mit der jeweiligen Vertrags- partei Vertragspartei von der gleichen Obergesellschaft direkt oder indirekt beherrscht wird. Eine Beherrschung ist insbesondere bei einer direkten oder indirekten Beteiligung von über 50 Prozent anzunehmen.
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