Systemakkreditierung Musterklauseln

Systemakkreditierung. Die Universität Bayreuth strebt an, als eine der ersten bayerischen Universitäten im Wintersemester 2009/2010 einen Antrag auf Systemakkreditierung zu stellen. Im Sommersemester 2010 soll die erste Begehung durch die Akkreditierungsagentur mit Ziehung der Merkmalsstichprobe stattfinden. Die zweite Begehung (mit Ziehung der Programmstichprobe) ist für Sommersemester 2011 geplant. Wesentliches Qualitätsmerkmal von Studiengängen ist deren nachgewiesene „Stu- dierbarkeit“. Die Feststellung der „Studierbarkeit“ setzt eine Raum-Zeitplanung für alle angebotenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Universität Bayreuth will den Prozess der Qualitätssicherung in der Lehre durch die Entwicklung eines Tools zur professionellen, computergestützten Überprüfung der „Studierbarkeit“ entscheidend reformieren. Der Teileinsatz der an der Universität Bayreuth entwickelten Software ist ab dem Sommersemester 2010 geplant. Ab dem Wintersemester ist der erwei- terte Einsatz des Tools vorgesehen. Das Staatsministerium stellt zur Vorbereitung und Durchführung der Systemakkredi- tierung sowie für die Entwicklung des Software-Tools für die Jahre 2009 bis 2011 Mittel aus dem Innovationsfonds in Höhe von jeweils 50.000 Euro zur Verfügung. Im Falle erkennbarer Fortschritte der Entwicklungsarbeiten verlängert sich die Mittel- zuweisung um weitere zwei Jahre.
Systemakkreditierung. Eine Systemakkreditierung erscheint für die HFD erreichbar, da sie das not- wendige „hochschulweite Qualitätssicherungssystems in Studium und Lehre“ bereits in weiten Teilen besitzt. Die HFD prüft, ob sie ab 2013 den Weg der Systemakkreditierung beschreitet. Dies wird unter anderem davon abhängen, ob es bei den Voraussetzungen der Systemakkreditierung weitere Erleichte- rungen gibt. Für eine Systemakkreditierung werden eine umfangreiche Be- standsaufnahme, organisatorische Aufbau- und Ablaufveränderungen und formale Verfahren zu entwickeln und zu leisten sein. Die HFD wird zunächst innerhalb der Programmakkreditierungen alle Möglich- keiten ausschöpfen, Aufwand und Kosten zu reduzieren, zum Beispiel durch Clusterakkredi-tierungen. Wenn demgegenüber die Systemakkreditierung vor- teilhaft erscheint, wird sie diesen Weg wählen. Die HFD möchte gerade auch den nicht exzellenten Studienbewerberinnen und Studienbewerbern optimale Studienbedingungen und Entwicklungsmög- lichkeiten bieten und Personen ansprechen, denen die Anforderungen eines Studiums zunächst unklar sein können und die sich später im Studium zu häu- fig uneinheitlichen Studiengruppen zusammensetzen. Zur Verringerung der Abbruchquote sollen insbesondere folgende Maßnahmen umgesetzt werden: Es sollen das Angebot eines „Online self assessment“ zur besseren Selbstein- schätzung der Studierenden und Studieninteressierten erstellt, ein „Selbstlern- zentrum“ aufgebaut und sukzessive die Propädeutika ausgeweitet werden. Im Zuge der Akkreditierungen der jeweiligen Studiengänge sollen kontinuierlich die Wahlpflichtanteile sowie fächerübergreifende und interdisziplinäre Angebo- te erhöht werden. .Mit „online self assessment“ - mit dem Ziel der Verringerung von Studienab- brüchen und der Steigerung der Qualität des Studiums durch eine verbesserte Passung der Studieninteressierten zum Studienprogramm - wird in einem Pi- lotfachbereich Ende 2012 begonnen, bis 2015 soll das Angebot auf andere Fachbereiche ausgedehnt werden. Über die Realisierung eines Selbstlernzentrums zur Steigerung der Fähigkeit zu eigenständigem Lernen wird im Zuge der Nachnutzung der jetzigen Mensa entschieden, voraussichtlich 2012.
Systemakkreditierung. Seit dem Jahr 2008 können sich deutsche Hochschulen einer Sys- temakkreditierung unterziehen, um damit die sehr aufwändige Pro- grammakkreditierung zu ersetzen. Die Universität strebt langfristig eine vollständige Systemakkreditierung an. Aufgrund der hohen An- forderungen müssen jedoch in den nächsten Jahren zunächst Pro- zessoptimierungen sowie die Integration schon bestehender Quali- tätssicherungsinstrumente zu einem kohärenten System vorgenom- men werden. Auf dem Weg zu einer umfassenden Systemakkreditierung wird die Universität im Rahmen eines Pilotprojektes mit der Rechts- und Wirt- schaftswissenschaftlichen Fakultät eine Teilsystemakkreditierung im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften während der Laufzeit der ak- tuellen Zielvereinbarungen anstreben. Der Abschluss der Teilsys- temakkreditierung soll bis spätestens Ende 2011 erfolgen. Der Start der darauf aufbauenden Systemakkreditierung für die Gesamtuniver- sität wird zum Ende des Jahres 2012 angestrebt. Für die Organisation des Pilotprojekts zur Teilsystemakkreditierung durch einen Koordinator erhält die Universität • Mittel zur befristeten Beschäftigung von Personal in Höhe von 00.000 € in den Jahren 2009, 2010 und 2011 (entspricht 1,0 Stel- len E13 TV-L); im Fall eines Abschlusses der Teilsystemakkredi- tierung bis spätestens Ende 2011 wird die Zuweisung um die Jah- re 2012 und 2013 verlängert.
Systemakkreditierung. Die Hochschule wird bis Wintersemester 2012/13 systemakkreditiert. Ist-Situation: Die Hochschule Hof hat bereits auf der Basis der letzten Zielvereinbarungen alle Studiengänge dem Bologna-Prozess unterworfen. Mit Blick auf die Auflagen bei den Genehmigungen der Studiengänge und die begrenzten Finanzmittel der Hochschule hat sich die Hochschule für die Systemakkreditierung entschieden und, nachdem die Voraussetzungen endgültig im Akkreditierungsrat geklärt waren, begonnen, die not- wendigen Schritte zu unternehmen. Die Hochschule wird bis Wintersemester 2012/13 systemakkreditiert. Unabhängig von der Projektgruppe, die an der Hochschule Würzburg-Schweinfurt angesiedelt ist, entwickelt die Hochschule ihr Modell, das zeitlich befristeten Pilotcharakter hat. Dazu werden die Erkenntnisse sofort in Datenbanken entsprechend der zu entwickelnden Prozesslandkarte eingebracht. Bestandsaufnahme der für die Systemakkreditierung erforderlichen Schritte (u.a. Evaluation) als Teil eines Qualitätsmanagementsystems bis Ende SS 2011.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.