Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl I, Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung) 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen aus der 1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlich- keiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinn- gemäß Anwendung); 1.2 Durchführung von Vereinsveranstal- tungen durch den Versicherungs- nehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich- tungen 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtig- ten Vertreter des Versicherungsneh- mers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat; 2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- den, bei welchen es sich um Arbeits- unfälle (Berufskrankheiten) unter Ar- beitnehmern des versicherten Verei- nes im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze handelt; 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- rung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen aus der 3.1 Innehabung oder Verwendung von 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung- schanzen, Schipisten und Loipen.
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Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl I, Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen aus derVersicherungsneh- mers als Verein, insbesondere
1.1 Innehabung aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder Verwendung von Grundstückensonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederver- sammlungen, GebäudenVereinsfestlichkeiten, Räumlich- keiten, Anlagen, Einrichtungen interne und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinn- gemäß Anwendungoffene Wettbewerbe);
1.2 im Umfang der Allgemeinen Bedingungen als Eigentümer, Mieter, Vermieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von Grundstücken bis zu einer Größe von 10 ha, Gebäuden oder Räumlichkeiten, auf dem Versicherungsort
1.3 bei Reit- und Fahrvereinen auch aus der Durchführung von Vereinsveranstal- Reit- und Fahrveranstaltungen, Ren- nen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen. Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglie- der und sonst beauftragter Personen (z. B. Parcourschef) aus ihrer Beteili- gung an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übungen, auch soweit sie als Tierhalter in Anspruch genommen werden können. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen den Verein oder die mitversicherten Personen aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug), die an diesen Veranstal- tungen durch den Versicherungs- nehmer, und zwar unabhängig vom Ort der VeranstaltungÜbungen teilnehmen. 1.31 sind Fohlen- und Aufzuchtpferde ohne Einschluss des Reitrisikos bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mitversichert.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich- tungenist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
2.1 der gesetzlichen Mitglieder des Vorstandes und bevollmächtig- ten Vertreter des Versicherungsneh- mers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hatder von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer übriger Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des Versicherungsnehmers versicherten Vereins bei Vereinsveranstaltungen;
2.3 sämtlicher übriger Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausübung Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs- nehmer verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- den. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei welchen denen es sich um Arbeits- unfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
2.4 aus der Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen u. dgl.;
2.5 aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art, wenn das Ab- brennen polizeilich genehmigt ist und durch einen berufsmäßigen Pyro- techniker erfolgt;
2.6 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (BerufskrankheitenNeubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) unter Ar- beitnehmern bis zu einer veran- schlagten Bausumme von 100.000,00 € je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung – Ziffer 4 AHB –. Auf die Frist zur Anzeige nach Ziffer 4 AHB wird besonders hingewiesen.
2.7 aus Sachschäden durch häusliche Abwässer nach folgender Be- sonderen Bedingung: Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abwässer, soweit es sich nicht handelt um - Abwässer aus Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers, - Einbringen oder Einleiten von Abwässern – direkt oder indirekt – in ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer, - Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instand- haltung oder Wartung von Abwasseranlagen oder Teilen, die er- sichtlich für Abwasseranlagen bestimmt sind. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen oder Verstopfungen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Tankanlagen zur Lagerung von Treibstoffen und Heizöl über 10.000 l Fassungsvermögen. Weitergehender Versiche- rungsschutz ist besonders zu beantragen.
2.8 Mitversichert sind Ansprüche von Vereinsmitgliedern, auch Vor- standsmitgliedern gegen den Verein.
2.9 Mitversichert sind nicht selbstfahrende Geräte und Maschinen so- wie nicht zulassungspflichtige Anhänger, Zugmaschinen und Raupen- schlepper mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit so- wie Maschinen oder Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, soweit diese den Zwecken des versicherten Verei- nes Betriebes dienen, auch wenn sie gelegentlich verliehen (d. h. unentgeltlich überlassen) werden; bei klei- nen nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen (Sämaschinen, Kar- toffelkulturgeräte, Düngerstreuer, Kleereiber, Gras- und Getreidemäher, Schrotmühlen, Futter- und Häckselschneidemaschinen, Rübenschnei- der, Saatgutreinigungs- und Beizapparate) auch zur Lohnarbeit oder bei Vermietung und Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb, nicht jedoch in einem landwirtschaftlichen Lohnmaschinenbetrieb oder einer landwirtschaftlichen Maschinengenossenschaft; selbstfahrende Mähdrescher mit nicht mehr als 20 km/h sind nur für Zwecke des versi- cherten Betriebs mitversichert. Zu Ziff. 2.9 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtun- gen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind, und die zu einer vom Bundesminis- ter für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsneh- mer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorlie- gen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
2.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadenprogramme;
(2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter- fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je- doch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederher- stellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
1.1 Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt 100.000,00 €.
2.11 Mitversichert sind Gewahrsamschäden nach folgender Besonde- ren Bedingung:
(1) Der Versicherungsschutz für Gewahrsamschäden wird abwei- chend von den Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.7 AHB im folgenden Umfang gewährt:
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers für Beschädigung und Abhanden- kommen von fremden beweglichen Sachen – auch Zugmaschinen und Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G. Xxxxxxx Xxxxxx 00 /00 00000 Xxxxxx Tel. 0000 0000-0 Fax 0000 0000-000 xxx.xxxxxxxx.xx xxxx@xxxxxxxx.xx Vorstand: Xx. Xxxx Xxxxxxxx (Vors.) Xxxx Xxxxxxx-Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Aufsichtsratsvorsitzender: Xxxxxxx Xxxxxx Reg.-Gericht: AG Lüneburg HR B 120469 USt-IdNr.: DE 116 681 647 StNr.: 47 207 00011 Steuer-Nr. beim BZSt: 809/V90809020562 Bankverbindung: Commerzbank AG IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXXX000 Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeugen ande- rer Art –, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer für das Scha- denereignis keinen Versicherungsschutz aus einer evtl. bestehenden Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung beanspruchen kann.
2.112 Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versiche- rungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land- / forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen Maschineneinsat- zes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem Zusam- menhang stehenden Beförderung, auch mit Kraftfahrzeugen aller Art, ist eingeschlossen.
(1) Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versiche- rungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze handelt;dieser Bestimmungen sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten (2) Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfall- schäden. (Bremsschäden im VereinSinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebs- schäden im Sinne dieser Anschlussklausel sind alle Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhän- gern, selbstfahrenden Arbeitsgeräten und mit Kraftfahrzeugen verbun- denen Arbeitsmaschinen entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins denen es sich um einen Ermüdungsbruch – Dauerbruch – handelt.)
(3) Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegen- stände auf oder im Auftrag Boden entstehen, gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.
(4) Werden durch Brems-, Betriebs- und Bruchschäden Unfälle im Sinne von § 3 (1) ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlos- sen, während die Unfall-(Folge-)Schäden gedeckt sind. 2.114 Die Deckungssumme wird auf 5.000,00 € je Schadenereignis, beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) auf 500,00 € je Schadenereignis begrenzt.
(1) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche wegen Schäden:
a) die im Verschütten oder Abhandenkommen der zur Beförderung übernommenen Milch sowie im Abhandenkommen und in der Be- schädigung der fremden Milchkannen bestehen,
b) am Inventar gepachteter Betriebe,
c) an Gegenständen, die im Miteigentum des VereinsVersicherungsnehmers stehen.
(2) Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprü- che, soweit insbesondere für Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache, sowie die Erfüllung von Ver- trägen sind nicht anderweitig Versicherungsschutz bestehtGegenstand der Versicherung.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- rung erstreckt sich Nicht versichert ist, sofern nicht ausdrücklich eine gegenteilige Vereinbarung getroffen ist, die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen aus derHaftpflicht
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen aus anderem als dem nach Ziff. 1.2 eingeschlossenen Haus- und -anlagenGrundbesitz;
3.1.2 Bob- 3.2 aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Ver- einsveranstaltungen hinausgehen (z. X. Xxx- und RodelbahnenBundesfeste, Sprung- schanzenAusstel- lungen, Schipisten Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge);
3.3 als Tierhalter;
3.4 aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig, durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetrieb- setzen oder Lenken erfolgt;
3.5 aus Betrieben aller Art (z. B. Gaststättenbetrieb im Vereinskasino in eigener Regie, Badeanstalten);
3.6 aus der Ausübung des Berufes von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder im Interesse des Vereins erfolgte.
4. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden bei vor- übergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr nach folgender Besonderen Bedingung: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch die gesetz- liche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Ausgeschlossen bleiben Versicherungsfälle, die in USA / US-Territorien und LoipenKanada geltend gemacht werden sowie Entschädigungen mit Straf- charakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gele- genen Wohnungen und Häusern. Die Leistung des Versicherungsnehmers und des Versicherers erfolgt ausschließlich in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, an dem der Gegenwert (laut Umrechnungstabelle) an eine Außenhandelsbank abgeführt ist.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl I, BGBl. I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges Deckungsumfangs der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlich- keitenRäumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. Ziffer 11 EHVB findet sinn- gemäß sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstal- tungen Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 Punkt 1 sind Schadenersatzverpflich- tungenSchadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtig- ten bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines Vereins angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachenverursachten, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- denPersonenschäden, bei welchen es sich um Arbeits- unfälle Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Ar- beitnehmern Arbeitnehmern des versicherten Verei- nes Vereins im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- rung Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen aus derSchadenersatzverpflichtungen aus
3.1 der Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung- schanzenSprungschanzen, Schipisten und Loipen;
3.2 der Haltung oder Verwendung von Tieren;
3.3 Wasserfahrzeugen.
3.4 der Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl I, Nr. 66/2002 BGBl.Nr.233/1951 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlich- keitenRäumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen statutenge- mäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 Z.10 EHVB findet sinn- gemäß sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstal- tungen Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 Pkt.1. sind Schadenersatzverpflich- tungenSchadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtig- ten bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung Beaufsichti- gung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen übriger Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachenverursa- chen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- denPersonenschäden, bei welchen es sich um Arbeits- unfälle (Berufskrankheiten) Arbeitsunfälle unter Ar- beitnehmern Arbeitnehmern des versicherten Verei- nes Vereines im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- rung Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung- schanzenSprungschanzen, Schipisten und Loipen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl I, BGBl. I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlich- keitenRäumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinn- gemäß sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstal- tungen Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 Pkt. 1 sind Schadenersatzverpflich- tungenSchadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtig- ten bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- denPersonenschäden, bei welchen es sich um Arbeits- unfälle Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Ar- beitnehmern Arbeitnehmern des versicherten Verei- nes Vereines im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- rung Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung- schanzenSprungschanzen, Schipisten und Loipen;
3.2 Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
3.2.2 Wasserfahrzeugen;
3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag
Vereine. 26.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein, insbesondere
26.1.1 aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (Im Sinne z. B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe);
26.1.2 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen (z. B. Sport- und Spielplätze). Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee- räumen auf Gehwegen). Mitversichert ist hinsichtlich des Vereinsgesetzes BGBl I, Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)versicherten Grundstücks die gesetzliche Haftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlich- keiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Abschnitt BNeubauten, Z. 11 EHVB findet sinn- gemäß AnwendungUmbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4 AHB);
1.2 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftrag- ten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
4. des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft;
26.1.3 aus Besitz, Verwendung und Unterhaltung von Anlegebrücken, Stegen, Zugangswegen und Slipeinrichtungen. Nicht versichert ist die Haft- pflicht aus Beschädigung oder Abhandenkommen eingestellter oder einzu- stellender Fahrzeuge nebst Zubehör;
26.2 bei Reit- und Fahrvereinen auch
26.2.1 aus der Durchführung von Vereinsveranstal- tungen durch Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderli- chen Übungen;
26.2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Beteiligung an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übun- gen, auch soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden kön- nen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs- nehmerVerein oder die mitver- sicherten Personen aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug), die an diesen Veranstaltungen und zwar unabhängig Übungen teilnehmen;
26.3 bei Gebirgs- und Verschönerungsvereinen auch aus der Unterhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dgl.;
26.4 bei Hundezucht- und Hundedressurvereinen auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
26.4.1 der vom Ort Verein bestellten Abrichter;
26.4.2 der VeranstaltungMitglieder aus ihrer Beteiligung an Vereinsveranstaltungen, auch soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Schäden, die auf dem Wege zu und von den Vereinsveranstaltungen entstehen, die der Abrichter oder andere beim Abrichten tätige Personen, z. B. Figuranten erleiden, an den bei der Hundezucht und / oder -dressur eingesetzten Hunden;
26.5 bei Jagdhundevereinen auch
26.5.1 die Haftung des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Jagdhundeprüfungen und Zuchtschauen einschließlich der persönlichen Haftpflicht der mit der Durchführung beauftragten Personen;
26.5.2 die Haftung der Tierhalter und Tierhüter während der unter 1. genannten Veranstaltungen (soweit anderweitig eine Haftpflichtversicherung besteht, geht diese vor);
26.5.3 eingeschlossen ist der Gebrauch von Jagdwaffen (nicht aber zum Zwecke der Jagdausübung).
2. 26.6 Mitversichert nach Maßgabe ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
26.6.1 der Mitglieder des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich- tungen
2.1 Vorstandes und der gesetzlichen und bevollmächtig- ten Vertreter des Versicherungsneh- mers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hatvon ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft;
2.2 26.6.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des Versicherungsnehmers versicherten Vereins bei Vereinsveranstaltungen;
26.6.3 sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausübung Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- den. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei welchen denen es sich um Arbeits- unfälle (Berufskrankheiten) unter Ar- beitnehmern des versicherten Verei- nes Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt;. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen dersel- ben Dienststelle zugefügt werden.
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder 26.7 Nicht versichert ist, sofern nicht ausdrücklich eine gegenteilige Vereinbarung getroffen ist, die Haftpflicht
26.7.1 aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des VereinsHaus- und Grundbesitz, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- rung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagennach Ziffer 26.1 bereits mit versichert;
3.1.2 Bob- 26.7.2 aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen (z. X. Xxx- und RodelbahnenBundesfeste, Sprung- schanzenAus- stellungen, Schipisten und Loipen.Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge);
26.7.3 als Tierhalter;
26.7.4 aus Tribünenbau;
26.7.5 aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung);
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl BGBl.I, Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden FassungFas- sung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlich- keitenRäumlichkei- ten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 Z.11 EHVB findet sinn- gemäß Anwendungsinngemäß An- wendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstal- tungen Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 Pkt.1. sind Schadenersatzverpflich- tungenSchadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtig- ten bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- denPersonenschäden, bei welchen es sich um Arbeits- unfälle Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Ar- beitnehmern Arbeitnehmern des versicherten Verei- nes Vereines im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten Ver- einstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- rung Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung- schanzenSprungschanzen, Schipisten und Loipen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl I, BGBl. Nr. 66/2002 233/1951 in der jeweils geltenden Fassung)
(1. ) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlich- keitenRäumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 10 EHVB findet sinn- gemäß sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstal- tungen Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
(2. ) Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflich- tungenSchadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtig- ten bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- denPersonenschäden, bei welchen es sich um Arbeits- unfälle (Berufskrankheiten) Arbeitsunfälle unter Ar- beitnehmern Arbeitnehmern des versicherten Verei- nes Vereines im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
(3. ) Nur aufgrund besonderer Vereinba- rung Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung- schanzenSprungschanzen, Schipisten und Loipen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl BGBl. I, Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges Dek- kungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlich- keitenRäumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt Ab- schnitt B, Z. Ziffer 11 EHVB findet sinn- gemäß sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstal- tungen Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungs- nehmerVersi- cherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der VeranstaltungVeran- staltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 Punkt 1 sind Schadenersatzverpflich- tungenSchadenersatz- verpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtig- ten bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsneh- mers Versiche- rungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen Verrich- tungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- denPersonen- schäden, bei welchen es sich um Arbeits- unfälle Arbeitsunfälle (BerufskrankheitenBerufskrank- heiten) unter Ar- beitnehmern Arbeitnehmern des versicherten Verei- nes Vereines im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder für Personen- und Sachschäden, auch bei anderen Vereinsmitgliedern, aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen Veranstal- tungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- rung Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung Ver- sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung- schanzenSprungschanzen, Schipisten und LoipenLoi- pen.
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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl I, Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen aus derVersicherungsnehmers als Verein, insbesondere
1.1 Innehabung aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder Verwendung von Grundstückensonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversammlungen, GebäudenVereinsfestlichkeiten, Räumlich- keiten, Anlagen, Einrichtungen interne und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinn- gemäß Anwendungoffene Wettbewerbe);
1.2 im Umfang der Allgemeinen Bedingungen als Eigentümer, Mieter, Ver- mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von Grundstücken bis zu einer Größe von 10 ha, Gebäuden oder Räumlichkeiten, auf dem Versicherungsort
1.3 bei Reit- und Fahrvereinen auch aus der Durchführung von Vereinsveranstal- tungen durch Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Tur- nieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen. Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder und sonst beauftragter Personen (z. B. Parcourschef) aus ihrer Beteiligung an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übungen, auch soweit sie als Tierhalter in Anspruch genommen werden können. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs- nehmerVerein oder die mitver- sicherten Personen aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug), die an diesen Veranstaltungen und zwar unabhängig vom Ort der VeranstaltungÜbungen teilnehmen. 1.31 sind Fohlen- und Aufzuchtpferde ohne Einschluss des Reitrisikos bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mitversichert.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich- tungenist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
2.1 der gesetzlichen Mitglieder des Vorstandes und bevollmächtig- ten Vertreter des Versicherungsneh- mers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hatder von ihnen beauftragten Vereins- mitglieder in dieser Eigenschaft;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer übriger Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des Versicherungsnehmers versicherten Vereins bei Vereinsveranstaltungen;
2.3 sämtlicher übriger Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausübung Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- den. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei welchen denen es sich um Arbeits- unfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu- gefügt werden.
2.4 aus der Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen u. dgl.;
2.5 aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art, wenn das Abbrennen polizeilich genehmigt ist und durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker erfolgt;
2.6 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (BerufskrankheitenNeubauten, Umbau- ten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) unter Ar- beitnehmern bis zu einer veranschlagten Bau- summe von 100.000,00 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschrit- ten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung – Ziffer 4 AHB –. Auf die Frist zur Anzeige nach Ziffer 4 AHB wird besonders hingewiesen.
2.7 aus Sachschäden durch häusliche Abwässer nach folgender Besonde- ren Bedingung: Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haft- pflichtansprüche wegen Schäden durch Abwässer, soweit es sich nicht han- delt um - Abwässer aus Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers, BD_HAF_BBR52_20140101 - Einbringen oder Einleiten von Abwässern – direkt oder indirekt – in ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungs- nehmer, - Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für Ab- wasseranlagen bestimmt sind. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen oder Verstopfungen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Tankanlagen zur Lagerung von Treibstoffen und Heizöl über 10.000 l Fassungsvermögen. Weitergehender Versicherungsschutz ist be- sonders zu beantragen.
2.8 Mitversichert sind Ansprüche von Vereinsmitgliedern, auch Vorstands- mitgliedern gegen den Verein.
2.9 Mitversichert sind nicht selbstfahrende Geräte und Maschinen sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger, Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit sowie Maschinen oder Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, soweit diese den Zwecken des versicherten Verei- nes im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im VereinBetriebes dienen, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- rung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung- schanzen, Schipisten und Loipen.wenn sie gelegentlich verliehen (d.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl I, BGBl. I Nr. 66/2002 66 / 2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 1.1. Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlich- keitenRäumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 Ziffer 11. EHVB findet sinn- gemäß sinngemäß Anwendung);
1.2 1.2. Durchführung von Vereinsveranstal- tungen Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung. Abweichend von Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 2.3. EHVB besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten teilweise für Fremdzwecke benützt werden. Für das Auf- und Abbauen von Xxxxx, Xxxxx, Tribünen, Zelten usw. findet Abschnitt B, Ziffer 11., Punkt 1.2. EHVB sinngemäß Anwendung. Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 3 EHVB mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Dritte, die aufgrund eines Werkvertrages zur Erreichung des Veranstaltungszweckes tätig werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an ausgestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist ferner die Schadenersatzpflicht aus der Beschädigung der den Veranstaltern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten oder der von ihnen gemieteten beziehungsweise entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten, Freigeländen und Gegenständen, die zu deren Einrichtung oder Ausschmückung dienen. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf folgende Risken: - Abbrennen von Feuerwerken - persönliche Schadenersatzpflicht der sportausübenden Teilnehmer an der Veranstaltung beziehungsweise - der an der Tierschau oder dem Viehmarkt teilnehmenden Tierhalter. Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes, mit Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie mit Motorbooten bezieht sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf das Veranstalterrisiko. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung dieser Fahrzeuge bleiben demnach vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 Punktes 1. sind Schadenersatzverpflich- tungenSchadenersatzverpflichtungen
2.1 2.1. der gesetzlichen und bevollmächtig- ten bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 2.2. sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- denPersonenschäden, bei welchen es sich um Arbeits- unfälle Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Ar- beitnehmern Arbeitnehmern des versicherten Verei- nes Vereines im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 2.3. sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- rung Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 3.1. Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 3.1.1. Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 3.1.2. Bob- und Rodelbahnen, Sprung- schanzenSprungschanzen, Schipisten und Loipen.
3.2. Haltung oder Verwendung von
3.2.1. Tieren;
3.2.2. Wasserfahrzeugen.
3.3. Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl I, BGBl. I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlich- keitenRäumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinn- gemäß sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstal- tungen Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflich- tungenSchaden- ersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtig- ten bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- denPersonenschäden, bei welchen es sich um Arbeits- unfälle Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Ar- beitnehmern Arbeitnehmern des versicherten Verei- nes Vereines im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen Ver- anstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins (bei Sportvereinen auch ohne Auftrag des Vereins), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz Versicherungs- schutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- rung Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung- schanzenSprungschanzen, Schipisten und Loipen.
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Samples: Haftpflichtversicherung