Common use of Vereine Clause in Contracts

Vereine. Versicherbare Vereine: – Geselligkeitsvereine – Gesangs- und Musikvereine – Sportvereine wie z.B. Golfclubs, Billardclubs, Ballspiel- und Turnvereine, Ruder-, Segel-, Radfahr-, Schwimm-, Wintersport- Motorsport- und sonstige Sportvereine (nicht Sportvereine mit Vertrags-, Berufs-, Lizenz- sportlern oder –Trainern und keine Flugsportvereine) – Schützen-, Heimat-, Karnevals- und Trachtenvereine – Freiwillige Feuerwehren – Sanitätsvereine – Fischerei- und Alpenvereine – Theaterspiel- und Laiengruppen Für die Anzahl der Beschäftigten zählen alle regelmäßig oder vorüberge- hend in der Praxis des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen. Inha- ber der Praxis und mitarbeitende Familienangehörige (gemäß Familiendefi- nition) werden nicht mitgezählt. 1 Vollzeitarbeiter = 1 Beschäftigter 2 Teilzeitarbeiter = 1 Beschäftigter 4 Auszubildende / geringfügig Beschäftigte = 1 Beschäftigter Bei der Berechnung der Beschäftigten wird einschließlich der Dezimalstelle 0,5 abgerundet; ab 0,6 wird auf volle Beschäftigte aufgerundet. Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Alten- und Krankenpfleger, Krankenschwes- tern, Apotheker, Diplom-Psychologen, Psychiater, Hebammen, Entbin- dungshelfer, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Chirogymnasten, Logo- päden, Masseure, Optiker, Hörgeräteakustiker, Therapeuten (wie z.B. Atem-, Ergo-, Psycho- oder Physiotherapeuten), Diätassistenten, Zahntechniker, Dentallabore, ambulante Pflegedienste, Notfallsanitäter sowie von Ärzten / Zahnärzten betriebene Tageskliniken. Voraussetzung ist die Niederlassung oder selbständige Tätigkeit in einem der genannten Heilwesenberufe. Versicherungsschutz ist für ein MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum) bis max. 100 Beschäftigte über JURAMED, Spezial-Rechtsschutz mit Spezial- Straf-Rechtsschutz für Ärzte oder Spezial-Rechtsschutz für Ärzte möglich. Der ärztliche Leiter ist im privaten Bereich versichert. Jeder weitere ärztliche Leiter kann für den privaten Bereich den Rechtsschutz für weitere Inhaber abschließen. Vertragsärzte des MVZ müssen einen eigenständigen Rechtsschutz-Vertrag (JURAMED, Spezial-Rechtsschutz mit Spezial-Straf-Rechtsschutz oder Spezial-Rechtsschutz) abschließen. Nicht versicherbar im Tarif für niedergelassene Ärzte und Heilwesenberufe: Krankenhäuser / Kliniken, Pflegeheime (hier ist ein Rechtsschutz-Produkt aus dem Tarif für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige zu wählen). Angestellte in Heilwesenberufen sind im Rahmen des JURPRIVAT auch für Rechtsschutzfälle aus einer vorübergehenden Praxisvertretung sowie aus einer nebenberuflichen Notarzttätigkeit versichert.

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Samples: rsv-bedingungen.de, www.pluswert.de

Vereine. Versicherbare Vereine: – Geselligkeitsvereine – Gesangs- und Musikvereine – Sportvereine wie z.B. Golfclubs, Billardclubs, Ballspiel- und Turnvereine, Ruder-, Segel-, Radfahr-, Schwimm-, Wintersport- Motorsport- und sonstige Sportvereine (nicht Sportvereine mit Vertrags-, Berufs-, Lizenz- sportlern oder –Trainern und keine Flugsportvereine) – Schützen-, Heimat-, Karnevals- und Trachtenvereine – Freiwillige Feuerwehren – Sanitätsvereine – Fischerei- und Alpenvereine – Theaterspiel- und Laiengruppen Für die Anzahl der Beschäftigten zählen alle regelmäßig oder vorüberge- hend in der Praxis des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen. Inha- ber der Praxis und mitarbeitende Familienangehörige (gemäß Familiendefi- nition) werden nicht mitgezählt. 1 Vollzeitarbeiter = 1 Beschäftigter 2 Teilzeitarbeiter = 1 Beschäftigter 4 Auszubildende / geringfügig Beschäftigte = 1 Beschäftigter Bei der Berechnung der Beschäftigten wird einschließlich der Dezimalstelle 0,5 abgerundet; ab 0,6 wird auf volle Beschäftigte aufgerundet. Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Alten- und Krankenpfleger, Krankenschwes- tern, Apotheker, Diplom-Psychologen, Psychiater, Hebammen, Entbin- dungshelfer, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Chirogymnasten, Logo- päden, Masseure, Optiker, Hörgeräteakustiker, Therapeuten (wie z.B. Atem-, Ergo-, Psycho- oder Physiotherapeuten), Diätassistenten, Zahntechniker, Dentallabore, ambulante Pflegedienste, Notfallsanitäter sowie von Ärzten / Zahnärzten betriebene Tageskliniken. Voraussetzung ist die Niederlassung oder selbständige Tätigkeit in einem der genannten Heilwesenberufe. Versicherungsschutz ist für ein MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum) bis max. 100 20 Beschäftigte über JURAMED, Spezial-Rechtsschutz mit Spezial- Straf-Rechtsschutz für Ärzte oder Spezial-Rechtsschutz für Ärzte möglich. Der ärztliche Ein ärztlicher Leiter ist im privaten Bereich versichert. Jeder weitere ärztliche Leiter kann für den privaten Bereich den Rechtsschutz für weitere Inhaber abschließen. Vertragsärzte des MVZ müssen einen eigenständigen Rechtsschutz-Vertrag (JURAMED, Spezial-Rechtsschutz mit Spezial-Straf-Rechtsschutz oder Spezial-Rechtsschutz) abschließen. Nicht versicherbar im Tarif für niedergelassene Ärzte und Heilwesenberufe: Krankenhäuser / Kliniken, Pflegeheime (hier ist ein Rechtsschutz-Produkt aus dem Tarif für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige zu wählen). Angestellte in Heilwesenberufen sind im Rahmen des JURPRIVAT auch für Rechtsschutzfälle aus einer vorübergehenden Praxisvertretung sowie aus einer nebenberuflichen Notarzttätigkeit versichert.

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Samples: www.xxv24.de, rsv-bedingungen.de