Verfahren bei Auflösung des Fonds Musterklauseln

Verfahren bei Auflösung des Fonds. Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt. Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser- löses haben. Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Verfahren bei Auflösung des Fonds. Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.
Verfahren bei Auflösung des Fonds. Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt. Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlöses haben. Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Übertragung des Fonds‌ Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über. Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds‌ Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes bestehendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, welches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des übertragenden Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein...
Verfahren bei Auflösung des Fonds. Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt. Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die An- leger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlöses haben. Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbe- richt, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger und auf der 3 §26 Insolvenzordnung. Homepage der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxxx-xxxxxx-xx.xx/Xxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxx- fonds bekannt gemacht. Während die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich so- wie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.