Verfahren vor der Feststellung Musterklauseln

Verfahren vor der Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Verfahren vor der Feststellung. 20.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu be- nennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wo- chen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zu- ständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Auffor- derung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.‌‌‌
Verfahren vor der Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: A.16.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be­ nannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zu­ ständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Auffor­ derung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. A.16.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sach­ verständigen benennen: – Mitbewerber des Versicherungsnehmers; – Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dau­ ernder Geschäftsverbindung stehen; – Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart­ nern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. A.16.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung nach A.16.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht eini­ gen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zu­ ständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.