Verfahren vor der Feststellung Musterklauseln

Verfahren vor der Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: (1) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachver- ständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen las- sen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. (2) Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: • Mitbewerber des Versicherungsnehmers; • Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen; • Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. (3) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A(GB)-2.3 (2) gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverstän- digen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Verfahren vor der Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffor- dern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen ange- ben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt wer- den. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schaden- ort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Auf- forderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sach- verständigen benennen: 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers; 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen; 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach Ziffer 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Verfahren vor der Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: A 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. A 20.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: A 20.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
Verfahren vor der Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Verfahren vor der Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf- fordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schaden- ort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungs- nehmer auf diese Folge hinweisen. b) Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sach- verständigen benennen:
Verfahren vor der Feststellung. 20.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu be- nennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wo- chen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zu- ständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Auffor- derung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.‌‌‌ 20.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sach- verständige benennen: 20.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers; 20.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauern- der Geschäftsverbindung stehen; 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ih- nen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung nach Abschnitt A Ziffer 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachver- ständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.

Related to Verfahren vor der Feststellung

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;