Verfahrensarten. In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Xxxx des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.
Verfahrensarten. Das Schadenfeststellungsverfahren ist aufgegliedert in Ȣ das Einfache Verfahren, Ȣ das Förmliche Verfahren und Ȣ das Obmannsverfahren.
Verfahrensarten. 1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:
a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbie- ter ein Angebot einreichen können;
b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einrei- chen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt auf Grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einrei- chen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Aus- schreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleis- tet sein;
Verfahrensarten. Die Schätzung ist aufgegliedert in · die einfache Schätzung, · die Generalschätzung und · die Obmannschätzung
Verfahrensarten. In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellen- werte werden öffentliche Aufträge nach Xxxx des Auftraggebers ent- weder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungs- verfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.
Verfahrensarten. 1 In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öf- fentliche Aufträge nach Xxxx des Auftraggebers entweder im offenen Ver- fahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändi- gen Verfahren vergeben.
Verfahrensarten. 1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:
a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auf - traggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient ab- gewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; bbis * das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftragge - ber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;
c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt. 2 ... *
Verfahrensarten. (1) In Studiengängen, in welchen in den beiden vorangegangenen Semestern alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden konnten und die Zahl der Eingeschriebenen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht oder nicht wesentlich überschritten hat, soll ein Verteilungsverfahren festgelegt werden, es sei denn, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze wesentlich übersteigen wird.
(2) In Studiengängen, in welchen im Hinblick auf die Einschreibergebnisse vorangegangener Semester zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze so wesentlich übersteigen wird, dass ein Verteilungsverfahren nicht beschlossen werden kann, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.
Verfahrensarten. (1) In Studiengängen, in welchen in den beiden vorangegangenen Semestern alle Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihres Hauptantrages (Artikel 15 Abs. 3 Satz 1) zugelassen werden konnten und die Zahl der Eingeschriebenen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht oder nicht wesentlich überschritten hat, soll ein Verteilungsverfahren festgelegt werden, es sei denn, dass auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze wesentlich übersteigen wird.
(2) In Studiengängen, in welchen im Hinblick auf die Einschreibergebnisse vorangegangener Semester zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze so wesentlich übersteigen wird, dass ein Verteilungsverfahren nicht angeordnet werden kann, wird ein allgemeines Auswahlverfahren durchgeführt.
(3) In Studiengängen, in welchen sich unvertretbar hohe Anforderungen an den Grad der Qualifikation ergeben, soll an die Stelle des allgemeinen Auswahlverfahrens ein besonderes Auswahlverfahren treten. Das besondere Auswahlverfahren soll in der Regel nur in quantitativ bedeutsamen Studiengängen durchgeführt werden. Es ist aufzuheben, wenn zu erwarten ist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen.
Verfahrensarten a. Vereinfachtes Verfahren beim Minderjährigenunterhalt, §§ 249 – 260 FamFG