Vergütung und Zahlungsweise Musterklauseln

Vergütung und Zahlungsweise. 3.1 Die jeweiligen Studiengebühren für die Teilnahme an den Studienprogrammen ergeben sich aus der in Anlage 2 beigefüg- ten Aufstellung. Die Gebühren sind zu den dort angegebenen Terminen zu zahlen, ohne dass es dazu einer weiteren Zahlungs- aufforderung bedarf. Die Gebühr ist unter Angabe von Namen und dem auf der Rechnung angegebenen Verwendungszweck auf das in Anlage 2 bezeichnete Konto der IWW GmbH bei der Sparkasse Hagen Herdecke, zu überweisen. Laut Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg ist das IWW von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 a bb) UStG befreit. Die Steuernummer lautet: 321/ 5774/ 1159.
Vergütung und Zahlungsweise. Die EKD zahlt im Jahr 2012 an die GEMA für die eingeräumten Nutzungsrechte eine pauschale Vergütung je Besucher in Hohe von 25 Euro-Cent. Der Betrag versteht sich netto ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich für die jährliche Berechnung ist die Anzahl der Besucher der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen im jeweiligen Jahr. Die EKD meldet bis Mitte Juni 2012 eine realistische Schatzung zur Besucherzahl des Jahres 2012. Bei Abweichun- gen gegenüber der zum Jahresende feststehenden Zahl erfolgt eine Nachberechnung bzw. eine Gutschrift bis Ende Februar des Folgejahres. Der Betrag ist fällig und zahlbar nach Rechungsstellung durch die GEMA am 1. Juli 2012.
Vergütung und Zahlungsweise. Die EKD zahlt an die GEMA für die eingeräumten Nutzungsrechte eine pauschale Ver- gütung je Besucher und je Jahr, im Einzelnen im Jahr - 2008: XX Euro-Cent - 2009: XX Euro-Cent - 2010: XX Euro-Cent - 2011: XX Euro-Cent Die Beträge verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich für die jährliche Berechnung ist die Anzahl der Besucher der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen im jeweiligen Jahr. Die EKD meldet in den Jahren 2009 bis 2011 bis Mitte Juni d.J. eine realistische Schätzung zur Besucherzahl des Abrechnungsjahres. Bei Abweichungen gegenüber der zum Jahresende feststehenden Zahl erfolgt eine Nachberechnung bzw. eine Gutschrift bis Ende Februar des Folgejahres. Die Besucherzahl für 2008 beträgt 243.863. Der Betrag ist für das Jahr 2008 fällig und zahlbar nach Rechungsstellung durch die GEMA, ansonsten am 1. Juli eines jeden Jahres, aber ebenfalls erst nach Rechnungsstel- lung durch die GEMA.
Vergütung und Zahlungsweise. Die EKD zahlt im Jahr 2014 an die GEMA für die eingeräumten Nutzungsrechte eine pauschale Vergütung je Besucher in Höhe von 25 Euro-Cent. Die pauschale Vergütung beträgt für das Jahr 2015 --- Euro-Cent 2016 --- Euro-Cent 2017 --- Euro-Cent 2018 --- Euro-Cent Die Beträge verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich für die jährliche Berechnung ist die Anzahl der Besucher der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen im jeweiligen Jahr. Die EKD meldet bis Mitte Juni des Abrechnungsjahres eine realistische Schätzung zur Besucherzahl des Jahres. Bei Abweichungen gegenüber der zum Jahresende feststehenden Zahl erfolgt eine Nachbe- rechnung bzw. eine Gutschrift bis Ende Februar des Folgejahres. Der Betrag ist je Jahr fällig und zahlbar nach Rechungsstellung durch die GEMA am 1. Juli des Abrechnungsjahres.
Vergütung und Zahlungsweise. Die Vergütung ist per Überweisung zu tätigen. Die Vergütung erfolgt nach Rechnungslegung, in der Regel monatlich. Die entsprechende Fälligkeit ist der jeweiligen Rechnung zu entnehmen. Es wird Folgende Vergütung vereinbart:
Vergütung und Zahlungsweise. 4.1 Die Preise und die zugrunde liegenden Tarifmodelle ergeben sich aus Anlage 1.
Vergütung und Zahlungsweise 

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und