Vergütungen und Zuwendungen Musterklauseln

Vergütungen und Zuwendungen. Vom Anleger an die Finanzanlagenvermittlerin zu zah- lende Vergütung: EVC Crowdinvest stellt dem Anleger keine Kosten für ihre Tätigkeiten als Finanzanlagenvermittlerin in Rech- nung. Allerdings erhält EVC Crowdinvest im Zusammenhang mit der Finanzanlagevermittlung regelmäßig die folgen- den Zuwendungen von dem jeweiligen Emittenten der Fi- nanzanlage: − Der jeweilige Emittent ist regelmäßig zur Zahlung ei- ner einmaligen Gebühr an EVC Crowdinvest für die Inanspruchnahme der Vermittlungstätigkeit der EVC Crowdinvest (nachfolgend „Vermittlungsgebühr“) verpflichtet. − Zudem erhält EVC Crowdinvest von dem jeweiligen Emittenten regelmäßig eine Gebühr für die während der Laufzeit des Nachrangdarlehensvertrages von EVC Crowdinvest gegenüber den Anlegern und dem jeweiligen Emittenten erbrachten sonstigen Dienst- leistungen, wie z.B. die Übernahme der Betreuung und Kommunikation mit den Anlegern und die Übernahme des Forderungsmanagements (nachfolgend „Service- gebühr“). Die Servicegebühr wird jeweils quartals- weise nachschüssig und in auf die jeweilige Service- periode anfallender anteiliger Höhe, bis zum Ende ei- nes jeden kalendarischen Quartals, sowie nach voll- ständiger Rückführung der qualifizierten Nachrang- darlehen zur Zahlung fällig. Fällt der Anfang oder das Ende einer Serviceperiode (ganz oder teilweise) nicht auf den Beginn oder das Ende eines kalendarischen Quartals, entsteht der Entgeltanspruch der EVC Crow- dinvest entsprechend zeitanteilig. Dies gilt auch für den Fall, dass die qualifizierten Nachrangdarlehen in- folge einer vorzeitigen Kündigung des Emittenten vor Ablauf der Regellaufzeit zurückgeführt werden (nach- folgend „vorzeitige Kündigung“). Der Kampagnenzeitraum, während dessen Anlegern im Rahmen des vorliegenden Immobilienprojektes Autal- Villen, Projekt-ID EVC-1004 (im folgenden „Immobili- enprojekt“), der Abschluss eines Nachrangdarlehensver- trages möglich ist, läuft grundsätzlich vom 21.03.2018 bis zum 05.05.2018. EVC Crowdinvest ist berechtigt, den Kampagnenzeitraum zu verlängern oder zu verkürzen. Die vorliegende Kampagne endet entweder nach Ablauf des vorgenannten Zeitraumes oder bei vorzeitigem Erreichen des Investitions-Limits in Höhe von EUR 2.500.000,00 (nachfolgend „Kampagnenende“). Die regelmäßig von dem jeweiligen Emittenten der Finanzanlage zu entrich- tende Vermittlungsgebühr und die Servicegebühr belaufen sich jeweils auf einen bestimmten Prozentsatz der Summe der zum Zeitpunkt des Ablaufes von 16 Tagen nach Kam- pagne...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.