Vergütungsanpassung Musterklauseln

Vergütungsanpassung. Ändern sich die der Preiskalkulation des Auftragnehmers zugrunde liegende Kosten, so erhöht bzw. ermäßigt sich der Preis beginnend mit dem auf die Anzeige der Kostenänderung folgenden Kalendermonat entsprechend. Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstiger Abgaben, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderung an eine, den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung, verlangen.
Vergütungsanpassung. 9.1 Shore ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung im Falle von Kostenerhöhungen zu ändern. Der Änderungszeitpunkt und die Höhe der Anpassung ist dem Kunden drei Monate vorher schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Die Änderung darf jedoch frühestens 12 Monate nach Vertragsabschluss oder nach der letzten Vergütungserhöhung erfolgen.
Vergütungsanpassung. Ändern sich die Kalkulationen der Vergütung zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem AG unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann der AG innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widersprechen. Unterlässt er den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen als vereinbart und zwar mit Wirkung ab dem ersten des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Der AN hat in seinem Schreiben auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist der AN berechtigt, bei Steigerungen von Verwertungs- oder Beseitigungsaufwendungen die Vergütung durch den von ihm aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die umseitig genannten Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Verwertungs-/Beseitigungspreise zur Grundlage haben.
Vergütungsanpassung. Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, unsere Vergütung entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere der Lohn-, Treibstoff-, Fahrzeug-, Wartungs- und Entsorgungskosten, zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % der vertraglich vereinbarten Vergütung, kann sich der Kunde vom Vertrag mit Wirkung ab dem nächstfolgenden 1. des Kalendermonats lösen (durch Kündigung oder Rücktritt). Sollte eine notwendig werdende Erhöhung der Vergütung 5 % nicht überschreiten, ist der Kunde nicht berechtigt, sich wegen der Erhöhung vom Vertrag zu lösen. Die Änderung der Vergütung ist schriftlich gegenüber dem Kunden unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Der Kunde kann diesem Anpassungsverlangen binnen zwei Wochen nach Zugang wider-sprechen. Sollte dieser fristgerechte Widerspruch unterbleiben, gelten die neuen Vergütungen mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt, als vereinbart. Im Falle eines rechtswirksamen Widerspruchs sind wir berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche wegen Beendigung des Vertrages gegen uns zu.
Vergütungsanpassung. Die Vergütung ist alle drei Jahre auf ihre Angemessenheit zu überprüfen; dabei sind der Erfolg des Unternehmens, die Leistung des Geschäftsführers/Vorstands sowie die Tarifentwicklung der Mitarbeiter des Unternehmens zu würdigen. Eine laufende Erhöhung der Vergütung analog zu den Tariferhöhungen oder eine Indizierung erübrigen sich. Die Entscheidung über eine Vergütungsanpassung trifft je nach gesetzlich oder gesellschafts- vertraglich geregelter Zuständigkeit die Gesellschafterversammlung oder der Aufsichtsrat.
Vergütungsanpassung. 4.1 Für langfristige Verträge, die eine regelmäßige Leistung der Auftragnehmerin (TIP TOP GmbH) beinhalten, gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr folgende Regelungen zur Vergütungsanpassung:

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.