Vergütungsanpassung Musterklauseln

Vergütungsanpassung. Ändern sich die der Preiskalkulation des Auftragnehmers zugrunde liegende Kosten, so erhöht bzw. ermäßigt sich der Preis beginnend mit dem auf die Anzeige der Kostenänderung folgenden Kalendermonat entsprechend. Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstiger Abgaben, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderung an eine, den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung, verlangen.
Vergütungsanpassung. 11.1 Wir sind berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung im Falle von Kostenerhöhungen zu ändern. Der Änderungszeitpunkt und die Höhe der Anpassung ist dem Kunden drei Monate vorher schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Die Änderung darf jedoch frühe- stens 12 Monate nach Vertragsabschluss oder nach der letzten Vergütungserhöhung er- folgen. 11.2 Wir dürfen die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter Ziffer 11.3 genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Bei der ersten An- passung ist die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ver- öffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröf- fentlichten Indexstand maßgeblich. Für spätere Anpassungen gilt dies entsprechend. 11.3 Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomo- natsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirt- schaftszweig Erbringung der Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62) zugrunde zu legen. 11.4 Der Kunde hat das Recht, den Vertrag vorzeitig auf den Zeitpunkt der Vergütungsände- rung zu kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie in der für die ordentliche Kündi- gung vereinbarten Form erfolgt und uns spätestens vier Wochen vor dem Vergütungsän- derungszeitpunkt zugeht.
Vergütungsanpassung. 8.1 Entgelte/Vergütungen der M+P für Lieferungen, Leistungen oder Dienstleistungen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, können von M+P erhöht bzw. zu höheren Kosten angepasst werden, wenn sich die, der Kalkulation der Entsorgungspreise zu Grunde liegenden Kosten (Personalkosten, Transportkosten u. ä.) nach Vertragsschluss erhöhen. M+P wird die Anpassung schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. Dem Anpassungsverlangen der Auftragnehmerin kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens widersprechen. Wird dem Anpassungsverlangen durch den Auftraggeber nicht fristgemäß widersprochen, gilt die Preisanpassung ab dem, im Preisanpassungsschreiben der Auftragnehmerin genannten Termin als ver- einbart. Im Falle des fristgemäßen Widerspruchs ist die Auftragnehmerin binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Widerspruchsschreibens berechtigt, zum Ende des nächstfolgenden Monats zu kündigen. 8.2 Bei einer Erhöhung von Verwertungs- und Beseitigungsaufwendungen infolge kom- munaler oder privater Entsorgungsgebührener-höhungen/Entsorgungsentgelterhö- hungen, ist M+P entsprechend der vorgenannten Anpassungsregelung berechtigt, den vereinbarten Entsorgungspreis um den aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht nicht.
Vergütungsanpassung. Ändern sich die der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Diese Anpassung ist schriftlich gegenüber der AG unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann die AG binnen 2 Wochen nach Zugang widersprechen. Unterläßt sie den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen als vereinbart, und zwar mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf dem Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Die AN hat in ihrem Schreiben auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. Im Falle des rechtsunwirksamen Widerspruchs ist die AN berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem weiteren Monat zu kündigen. Irgendwelche Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrages stehen der AG nach erfolgter Kündigung der AN nicht mehr zu. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist die AN berechtigt, bei Steigerung von Beseitigungsaufwendungen die Vergütung durch den von ihr aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die umseitig genannten Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Beseitigungspreise zur Grundlage haben.
Vergütungsanpassung. Die Vergütung ist alle drei Jahre auf ihre Angemessenheit zu überprüfen; dabei sind der Erfolg des Unternehmens, die Leistung des Geschäftsführers/Vorstands sowie die Tarifentwicklung der Mitarbeiter des Unternehmens zu würdigen. Eine laufende Erhöhung der Vergütung analog zu den Tariferhöhungen oder eine Indizierung erübrigen sich. Die Entscheidung über eine Vergütungsanpassung trifft je nach gesetzlich oder gesellschafts- vertraglich geregelter Zuständigkeit die Gesellschafterversammlung oder der Aufsichtsrat.
Vergütungsanpassung. Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, unsere Vergütung entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere der Lohn-, Treibstoff-, Fahrzeug-, Wartungs- und Entsorgungskosten, zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % der vertraglich vereinbarten Vergütung, kann sich der Kunde vom Vertrag mit Wirkung ab dem nächstfolgenden 1. des Kalendermonats lösen (durch Kündigung oder Rücktritt). Sollte eine notwendig werdende Erhöhung der Vergütung 5 % nicht überschreiten, ist der Kunde nicht berechtigt, sich wegen der Erhöhung vom Vertrag zu lösen. Die Änderung der Vergütung ist schriftlich gegenüber dem Kunden unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Der Kunde kann diesem Anpassungsverlangen binnen zwei Wochen nach Zugang wider-sprechen. Sollte dieser fristgerechte Widerspruch unterbleiben, gelten die neuen Vergütungen mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt, als vereinbart. Im Falle eines rechtswirksamen Widerspruchs sind wir berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche wegen Beendigung des Vertrages gegen uns zu.
Vergütungsanpassung. Ändern sich die Kalkulationen der Vergütung zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem AG unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann der AG innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widersprechen. Unterlässt er den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen als vereinbart und zwar mit Wirkung ab dem ersten des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Der AN hat in seinem Schreiben auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist der AN berechtigt, bei Steigerungen von Verwertungs- oder Beseitigungsaufwendungen die Vergütung durch den von ihm aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die umseitig genannten Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Verwertungs-/Beseitigungspreise zur Grundlage haben.

Related to Vergütungsanpassung

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Preisanpassung 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.