Vergütungsarten. Für die Vergütung der Leistungen des Unternehmers sollen nach Möglichkeit Einheitspreise, Globalpreise oder Pauschalpreise vereinbart werden. Für bestimmte Leistungen (vgl. 2.3) können Regiepreise abgemacht werden. Einheitspreis: Einzelne Leistungen, Stückzahlen (Einheitspreisvertrag) Globalpreis: Gesamtpreis für eine einzelne Leistung, Pauschalpreis*: einen Werkteil oder ein gesamtes Werk (Gesamtpreisvertrag) [* nicht Teuerungsberechtigt] Richtpreis: Schätzung der Kosten für bestimmte Regiearbeiten (Kostenvoranschlag) Regiepreis: Preis nach Aufwand (siehe 2.3) per Preis: Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung zusätzlich bestellt werden können. Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen erfolgt. Darüberhinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und nach den aktuell üblichen Tarifen und Preis- listen berechnet. Der Leistungsumfang (inbegriffene/nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-Norm 118/318. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende Bestimmungen: • Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne und Skizzen werden gesondert berechnet ge- mäss Tarif „JardinSuisse für gärtnerische Projektierungs- und Beratungsarbeiten“. • Für Pflanzenlieferungen sind die Referenzpreislisten von Mitgliedern JardinSuisse massgebend. • Bei Extra-Qualität von Materialien oder bei persönlicher Auswahl der Pflanzen durch den Kunden bleiben Preisänderungen vorbehalten. • Werden Materialien bauseits geliefert, so hat der Unternehmer das Recht, die Lohnansätze für die Verarbei- tung dieser Materialien um 15% zu erhöhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Garten Und Landschaftsbau, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Garten Und Landschaftsbau
Vergütungsarten. Für die Vergütung der Leistungen des Unternehmers sollen nach Möglichkeit Einheitspreise, Globalpreise oder Pauschalpreise Pau- schalpreise vereinbart werden. Für bestimmte Leistungen (vgl. 2.3) können Regiepreise abgemacht werden. Einheitspreis: Einzelne Leistungen, Stückzahlen (EinheitspreisvertragEin- heitspreisvertrag) Globalpreis: Global- oder Gesamtpreis für eine einzelne Leistung, Leistung Pauschalpreis*: einen Werkteil oder ein gesamtes Werk (Gesamtpreisvertrag) [* nicht Teuerungsberechtigt] Richtpreis: Schätzung der Kosten für bestimmte bestimm- te Regiearbeiten (Kostenvoranschlag) Regiepreis: Preis nach Aufwand (siehe 2.3) per Preis: Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung zusätzlich bestellt werden können. Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen Arbeitslei- stungen und Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen erfolgt. Darüberhinausgehende Darüber hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit Arbeits- zeit und nach den aktuell üblichen Tarifen und Preis- listen Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang (inbegriffene/nicht inbegriffene inbe- griffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-Norm 118/318. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende fol- gende Bestimmungen: • Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne und Skizzen werden gesondert berechnet ge- mäss gemäss Tarif „JardinSuisse für gärtnerische Projektierungs- und Beratungsarbeiten“. • Für Pflanzenlieferungen sind die Referenzpreislisten von Mitgliedern JardinSuisse massgebend. • Bei Extra-Qualität von Materialien oder bei persönlicher Auswahl der Pflanzen durch den Kunden bleiben Preisänderungen Preis- änderungen vorbehalten. • Werden Materialien bauseits geliefert, so hat der Unternehmer Unter- nehmer das Recht, die Lohnansätze für die Verarbei- tung Verarbeitung dieser Materialien um 15% zu erhöhen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Garten Und Landschaftsbau, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Garten Und Landschaftsbau
Vergütungsarten. Für die Die Vergütung erfolgt in der Leistungen des Unternehmers sollen Regel nach Möglichkeit Einheitspreise, Globalpreise oder Pauschalpreise vereinbart werdendem tatsächlichen Aufwand. Für bestimmte Leistungen (vglDie Ansätze richten sich nach dem Aktuellen Regietarif. 2.3) können Regiepreise abgemacht werden. Des Weiteren sind folgende Vergütungsarten möglich: Einheitspreis: Einzelne Leistungen, Stückzahlen (Einheitspreisvertrag) GlobalpreisGlobal- oder Gesamtpreis: Gesamtpreis für eine einzelne Leistung, Pauschalpreis*: einen Werkteil oder ein gesamtes Werk (Gesamtpreisvertrag) [* nicht Teuerungsberechtigt] Leistung Richtpreis: Schätzung der Kosten für bestimmte Regiearbeiten (Kostenvoranschlag) Regiepreis: Preis nach Aufwand (siehe 2.3) per Preis: Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung zusätzlich bestellt werden können. Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss gemäß Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss gemäß vereinbarten Etappen erfolgt. Darüberhinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und nach den aktuell üblichen Tarifen und Preis- listen Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang (inbegriffene/nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-Norm 118/318. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende Bestimmungen: • Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne und Skizzen werden gesondert berechnet ge- mäss gemäß Tarif „JardinSuisse für gärtnerische Projektierungs- und Beratungsarbeiten“. • Für Pflanzenlieferungen sind die Referenzpreislisten von Mitgliedern JardinSuisse massgebendmaßgebend. • Bei Extra-Qualität von Materialien oder bei persönlicher Auswahl der Pflanzen durch den Kunden bleiben Preisänderungen vorbehalten. • Werden Materialien bauseits geliefert, so hat der Unternehmer das Recht, die Lohnansätze für die Verarbei- tung dieser Materialien um 15% zu erhöhen.
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Vergütungsarten. Für die Vergütung der Leistungen des Unternehmers sollen nach Möglichkeit Einheitspreise, Globalpreise Globalpreise, oder Pauschalpreise vereinbart werden. Für bestimmte Leistungen (vgl. 2.3) können Regiepreise abgemacht werden. Einheitspreis: m, to, m2, m3 Einzelne Leistungen, Stückzahlen (EinheitspreisvertragEinheitsvertrag) Globalpreis: gl Gesamtpreis für eine einzelne Leistung, Leistung Pauschalpreis*: einen pl Werkteil oder ein gesamtes Werk (Gesamtpreisvertrag) [* nicht Teuerungsberechtigt] Richtpreis: Schätzung Richtpreis LE, Reg, An Schätzungen der Kosten für bestimmte Regiearbeiten (Kostenvoranschlag) Regiepreis: LE, Reg, AN Preis nach Aufwand (siehe 2.3) per Per Preis: per Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung zusätzlich bestellt werden können. Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen erfolgt. Darüberhinausgehende Darüber hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und nach den aktuell aktuellen üblichen Tarifen und Preis- listen Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang (inbegriffene/inbegriffene/ nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-SIA Norm 118/318. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende Bestimmungen: • Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne und Skizzen werden gesondert berechnet ge- mäss gemäss Tarif „«JardinSuisse für gärtnerische Projektierungs- Projektisierungs- und Beratungsarbeiten“». • Für Pflanzenlieferungen sind die Referenzpreislisten von Mitgliedern JardinSuisse massgebend. • Bei Extra-Qualität von Materialien oder bei persönlicher Auswahl der Pflanzen durch den Kunden bleiben Preisänderungen vorbehalten. GmbH • Werden Materialien bauseits geliefert, so hat der Unternehmer das Recht, die Lohnansätze für die Verarbei- tung Verarbeitung dieser Materialien um 15% zu erhöhen.
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