Vergütungsregelungen Musterklauseln

Vergütungsregelungen. 4.1 Den festgelegten monatlichen Abonnementbeitrag und sonstige Beiträge zahlt der Abonnent im Voraus an sonicsense. Zusätzlich hat der Abonnent gegebenenfalls den Kaufpreis für bestellte Hardware und eine gegebenenfalls vereinbarte Aktivierungs- bzw. Bereitstellungsgebühren für die Server-Ver- bindung, das Programmabonnement und den Zugang zu den Zusatzdiensten (Modulen) zu leisten. Die unaufgeforderte Rückgabe des Leih-Receivers vor Ablauf des Abonnements oder eine Nicht-Nutzung des System, entbindet den Abonnenten nicht von der Zahlungspflicht der vertraglich vereinbarten Beiträge. 4.2 Die Zahlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung, insbesondere der Abon- nementbeiträge, erfolgen im Banklastschrift- verfahren, sofern keine anders lautende Absprache getroffen wurde. Wird eine Bank- lastschrift durch einen vom Abonnenten zu vertretenden Umstand unberechtigt zurück- gerufen, kann sonicsense vom Abonnenten den Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. Diese betragen mindestens 15,00 Euro pro erfolgloser Banklastschrift, zuzüglich evtl. anfallender Umsatzsteuer. 4.3 sonicsense kann die vom Abonnenten zu zahlenden Abonnementbeiträge entsprechend erhöhen, wenn sich die extern verursachten Technik-, Service- oder Lizenzkosten für die Bereitstellung des Programms bzw. der Inhalte erhöhen. Eine Erhöhung muss dem Abonnenten mindestens 1 Monat im Voraus mitgeteilt werden. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung bzw. Erhöhungen innerhalb der jeweils vereinbarten Laufzeit des Abonnenten 10% (in Worten: Zehn Prozent) oder mehr des ursprünglichen Abonnement- beitrages ausmachen. Die Kündigung muss sonicsense spätestens bis zum Wirksam- werden der Preiserhöhung zugehen. Sonicsense wird den Abonnenten auf das Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist hinweisen. Macht der Abonnent von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt.
Vergütungsregelungen. 3.1 In Bezug auf den in Kombination mit dem Grundvertrag vereinbarten Vertrag mit Sky gilt abweichend von II.3: Zahlungsansprüche von Sky sind durch die Zahlung des Kunden an den Kooperationspartner abgegolten, es gelten insoweit die zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner bei Vertragsschluss vereinbarten Zahlungsbedingungen. 3.2 Für darüber hinausgehende vom Kunden bei Sky gebuchte zusätzliche Zusatzleistungen gelten die Regelungen unter II. 3.
Vergütungsregelungen. Die Schutzimpfungen für Auslandsreisen nach § 1 dieser Vereinbarung werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert und wie folgt vergütet: - erste Einfach-Impfung bei einem Arzt-Patienten-Kontakt 12,00 EUR - Hepatitis A und B (Kombinationsimpfung) 21,00 EUR - Typhus und Hepatitis A (Kombinationsimpfung) 21,00 EUR - Für jede weitere Impfung, beim selben Arzt-Patienten-Kontakt 6,00 EUR.
Vergütungsregelungen. Grundsätzlich sind alle gärtnerischen Projektierungs- und Beratungsarbeiten entschädigungspflichtig. Es gelten der „Tarif für gärtnerische Projektierungs- und Beratungslei- stungen“ von JardinSuisse oder die Honorar-Ordnung SIA 105.
Vergütungsregelungen. 4.1 Die festgelegten monatlichen Abonnementgebühren und sonstige monatliche Zahlungen werden im Voraus zu Beginn des Abrechnungsmonats der Leistungserbringung an dem Kalendertag, der dem Beginn des kostenpflichtigen Abonnements entspricht, fällig und zahlbar. Die fälligen Entgelte werden unmittelbar eingezogen. Soweit abweichend, gelten die zu den Zahlungsarten (4.3) vereinbarten Re- gelungen. 4.2 Die Gebühren für zeitlich befristete Angebote werden zum Bestellzeitpunkt des jeweiligen Angebots zur Zahlung fällig und unmittelbar im Anschluss an die Bestellung abgerechnet und eingezogen. Soweit abweichend, gelten die zu den Zahlungsarten (4.3) vereinbarten Regelungen. 4.3 Die Zahlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung erfolgen, soweit nicht abweichend festgelegt, je nach Vereinbarung im Banklastschriftverfahren (über Klarna), über Kreditkartenzahlung oder PayPal. Eine Barzahlung ist in keinem Fall möglich. Ist der Lastschrifteinzug nicht erfolgreich, sind die Zahlungen bis spätestens zum Ende des 15. Tages des auf die Bestellung folgenden Kalendermonats zu leisten. 4.4 Für jeden Fall einer verschuldet nicht eingelösten oder unberechtigt vom Kunden zurückgerufenen Lastschrift leistet der Kunde Sky für die bei Sky anfallende Bank-Rücklastschriftgebühr einen pauscha- len Schadensersatz in Höhe von 3,50 Euro. Im Falle, dass eine Kreditkarten- oder PayPal-Zahlung auf Grund eines Verschuldens des Kunden rückabgewickelt werden muss, leistet der Kunde einen pauscha- len Schadensersatz von 10,00 Euro (Kreditkartenzahlung), bzw. 16,00 Euro (PayPal-Zahlung). 4.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, leistet er Sky pro Mahnung einen pauschalen Scha- densersatz in Höhe von 1,20 Euro. 4.6 In den Fällen der Ziffern 4.4 und 4.5 bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass Sky kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die jeweilige Pauschale entstanden ist.
Vergütungsregelungen. Für die Information, Beratung und Einschreibung eines Versicherten erhält der Hausarzt ein- malig im ersten Quartal eine Vergütung in Höhe von 11,00 EUR. In diesem Zusammenhang klärt der Hausarzt den Versicherten über die Ziele dieser Versorgungsform auf und informiert ihn über dessen Rechte und Pflichten. Weiter verschafft sich der Hausarzt einen umfassenden Überblick über die Behandlungshistorie und über Art und Umfang der Behandlung durch weite- re Leistungserbringer (z. B. verordnete Arzneimittel, behandelnde Fachärzte, HKP etc.). Die Abrechnung erfolgt über die Abrechnungsnummer 99010. Diese ist am selben Quartal nicht neben der Abrechnungsziffer 99011 abrechnungsfähig.
Vergütungsregelungen. 3.1 Den festgelegten monatlichen Abonnementbeitrag und sonstige Bei- träge zahlt der Abonnent im Voraus an Sky. Dies gilt ungeachtet einer etwaigen (vorläufigen) Einstellung der Zurverfügungstellung des Sky Pro- grammes im Fall unberechtigter öffentlicher Vorführung gemäß Pkt. 2.1.2. Zusätzlich hat der Abonnent bei Abonnementabschluss gegebenenfalls vereinbarte Aktivierungsgebühren für das Abonnement zu leisten.
Vergütungsregelungen. Die Schutzimpfungen für Auslandsreisen nach § 1 dieser Vereinbarung werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert und wie folgt vergütet: • Rotavirus 7,00 € • 2-fach-Impfungen (GONR 89624 und 89628) 21,00 € • die Beratungsleistung für die Malaria-Prophylaxe 15,00 € • übrige Impfungen 15,00 €
Vergütungsregelungen. Die Einordnung eines IT-Projektvertrags als Werkvertrag unterstellt, ist mangels abweichender Vereinbarungen eine „übliche“ Vergütung geschuldet (§ 632 Abs. 2 BGB) und mit Abnahme des Werkes fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Für in sich abgeschlossene Teile (wie etwa selbstständig nutz- bare und in Betrieb zu nehmende Softwaremodule) können Abschlagszahlungen verlangt werden (§ 632a BGB). Von derartigen Abschlagszahlungen zu trennen sind Vorauszahlungen auf noch zu erbringende Leistungen, wie sie häufig vereinbart werden. Die Vereinbarung eines Fest- oder Pauschalpreises ist für den Werkunternehmer (Softwarehersteller) mit nicht unerheblichen Risiken verbunden. Der Besteller/Auftraggeber hingegen geht bei Vereinbarung einer rein auf- wandsbezogenen Vergütung erhebliche Risiken ein. Soweit Pauschalpreisregelungen nicht getroffen werden und eine Vergütung vielmehr nur nach Aufwand erfolgen soll, hat der Auftragnehmer allerdings grundsätzlich die Pflicht, den Auftraggeber auf ein durch unvorherge- sehene Probleme entstehendes, erhebliches Anwachsen der Kosten hinzuweisen. Dies gilt insbe- sondere, wenn ein Kostenvoranschlag abgegeben wurde, ohne dass die Gewähr für dessen Richtigkeit übernommen wurde (§ 650 Abs. 2 BGB). Stellt sich heraus, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags ausführbar ist, so kann der Auftraggeber kündigen. Dem Auftragnehmer steht dann nur der Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit ent- sprechenden Teil der Vergütung und der in dieser nicht inbegriffenen Auslagen zu (§§ 650 Abs. 1, 645 Abs. 1 BGB). Gegebenenfalls setzt sich der Auftragnehmer auch Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers aus. Werden veranschlagte Preise garantiert, kann der Auftragnehmer auch nur diese fordern. Stets empfiehlt es sich folglich klar zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Kostenüberschreitungen möglich sind. Insgesamt ist eine Vielzahl unterschiedlichster Vergütungsregelungen denkbar. Nicht unüblich sind auch Mischformen zwischen Pauschal- preisen und aufwandsbezogenen Vergütungen, um so den beiderseitigen Parteiinteressen gerecht zu werden. Auch hier sind ist Vielzahl von Varianten möglich, wobei strikt darauf geach- tet werden sollte, unterschiedliche Vergütungen beziehungsweise Vergütungsteile für klar von- einander abgrenzbare Leistungen beziehungsweise Leistungsteile zu vereinbaren. Im Fall der Überlassung von Standardsoftware, deren Anpassung auf die Bedürfnisse des Auftraggebers, der Installation dieser angepassten...
Vergütungsregelungen. Die Schutzimpfungen für Auslandsreisen nach § 1 dieser Vereinbarung werden ebenfalls außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung für die 1. Impfung mit einem Be- trag in Höhe von 12,-- € bzw. 21,-- € für Kombinationsimpfstoff vergütet. Für jede weitere Impfung, die beim selben Arzt-Patienten-Kontakt anfällt, werden 6,-- € vergütet. Die Bera- tungsleistung für die Malaria-Prophylaxe wird mit 6,-- € (Abrechnungsnummer 89990) vergü- tet.