Vergütungskomponenten Musterklauseln

Vergütungskomponenten. Das Vergütungssystem setzt sich grundsätzlich aus festen (erfolgsunabhängigen) so- wie variablen (erfolgsabhängigen) Vergütungsbestandteilen zusammen. Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergü- tung („Grundvergütung“) sowie Sachbezügen und sonstigen Bezügen (den „Neben- leistungen“). Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Be- standteil in Form eines jährlichen Bonus sowie einem langfristigen variablen Bestand- teil. Letzterer kann in Form von Aktienoptionen und/oder in Form eines an langfristigen Leistungskriterien ausgerichteten Bonus gewährt werden. Für die variablen Vergütungsbestandteile werden jeweils vor Beginn eines Geschäfts- jahres durch den Aufsichtsrat mit Blick auf die strategischen Ziele, die Vorgaben aus §§ 87, 87a AktG und den Deutschen Corporate Governance Kodex Zielkriterien fest- gesetzt, aufgrund deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung be- ziehungsweise der Umfang der Zuteilung der auszugebenden Aktienoptionen auf Basis des Zeitwerts zum Zeitpunkt der Ausgabe bestimmt wird. Bei der Festlegung der Ziele stellt der Aufsichtsrat sicher, dass diese anspruchsvoll und ambitioniert sind sowie auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter, die für die variable Vergütung vom Aufsichtsrat festgelegt wor- den sind, ist nicht zulässig. Die Summe der vorstehend genannten Vergütungen bildet die Gesamtvergütung („Ge- samtvergütung“) eines Vorstandsmitglieds. Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat, Angemessen- heit der Vorstandsvergütung Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorste- hende Geschäftsjahr die Leistungskriterien und Ziele für das Erreichen der Ziel-Ge- samtvergütung („Ziel-Gesamtvergütung“) für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Ziel- Gesamtvergütung entspricht der Gesamtvergütung (wie zuvor definiert), die bei einer unterstellten 100 %-Zielerreichung der Leistungskriterien für die kurzfristige und lang- fristige variable Vergütung gezahlt wird. Der Anstellungsvertrag kann auch vorsehen, dass der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamt- vergütung durch Anpassung der variablen Vergütungsbestandteile neu festsetzt. Ziel dabei ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Auf- gaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, ...
Vergütungskomponenten. Das Vergütungssystem des Vorstands der Medios AG umfasst die im folgenden dargestellten Vergü- tungskomponenten. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands besteht aus einer erfolgsunabhängigen (festen) Vergütungs- komponente sowie einer erfolgsabhängigen (variablen) Vergütungskomponente. Eine betriebliche Al- tersvorsorge (Pensionszusagen) ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Die festen Vergütungsbestandteile umfassen die erfolgsunabhängige Grundvergütung und Nebenleis- tungen. Die variable Vergütung besteht zum einen aus einer jährlichen kurzfristigen variablen Vergü- tungskomponente („Short-Term-Incentive“ bzw. „STI“), einer Bonuszahlung für die Erreichung bestimm- ter ESG-Kriterien („ESG-Bonus“), und einer langfristigen variablen Vergütung („Long-Term-Incentive“ bzw. „LTI“).
Vergütungskomponenten. 3.2 Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat, Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Vergütungskomponenten. Bemessungsgrundlage / Parameter Erfolgsunabhängige Komponenten Sonstiges
Vergütungskomponenten. Die Vergütungsbestandteile sind nachfolgend dargestellt. Ihr relativer Anteil an der jährlichen Gesamtvergütung der Gesellschaft und die Beträge beziehen sich beispielhaft auf das Ge- schäftsjahr 2019/2020 (1. Oktober 2019 bis 30. September 2020). Beispiel (ohne Berücksichtigung der von der Varex Imaging Deutschland AG gewährten er- folgsabhängigen variablen Vergütung): Vorstandsmitglied 2020 Relativer Anteil an Gesamtvergütung MeVis Jahresgrundgehalt 266.200,00 € 89,78 % Nebenleistungen ca. 30.300,00 € 10,22 % Es wird angestrebt, dass sich der Anteil des Jahresgrundgehalts an der jährlichen Gesamtver- gütung während der Laufzeit des Vergütungssystems generell zwischen 85 und 95 % und der Anteil der jährlichen Nebenleistungen zwischen 5 und 15 % bewegt.
Vergütungskomponenten. Die Vergütung für „Alttarifbeschäftigte“ besteht aus Grundvergütung, Ortszuschlag (Familienzuschlag) und Stellenzulage. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Zuordnung des Mitarbeiters zur zutreffenden - ausbildungsbezogenen Vergütungsgruppe und dem Dienstalter/Lebensalter.[3] Vom Zeitpunkt der erstmaligen Schaffung einer tariflichen Vergütungsordnung im Jahre 1975 haben die Tarifvertragsparteien TÜV (Bund) für die Mitarbeiter, für die nach dem heutigen Stand der Tarifverträge noch die alten beamtenorientierten Tarifverträge maßgebend sind, die jeweiligen linearen Erhöhungen der „Besoldung“ der Bundesbeamten mit den gleichen Prozentwerten ab dem gleichen Zeitpunkt in die Vergütungstabellen der beamtenorientierten tariflichen Vergütungsordnung übernommen. Erstmals im Tarifabschluss im Jahr 2007 haben sich die Tarifvertragsparteien dazu entschlossen, ab dem Jahr 2009 die Höhe der Vergütung in Zukunft eigenständig auszuhandeln.[4] Zusätzlich zur Vergütung haben die Mitarbeiter aufgrund eines Sondertarifvertrages einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Diese tarifliche Leistung ist vereinbart, weil auch die Bundesbeamten keine Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung entrichten, sondern der Staat die Altersversorgung übernimmt. In Übereinstimmung mit den Länderorganisationsverordnungen, die den TÜV eine betriebliche Altersversorgung vorgeschrieben haben, erteilten die TÜV ihren Beschäftigten, die eine beamtenorientierte Vergütung erhalten, eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung. Diese Zusagen sind Direktzusagen, die zum Teil noch auf den Gedanken der Gesamtverordnung des Mitarbeiters aus Sozialversicherungsrente und Betriebsrente beruhen. In der Regel wurde den Sachverständigen und Prüfern und zur Gleichstellung auch den Verwaltungsangestellten eine beamtenähnliche Versorgungszusage gegeben. Auf diese Betriebsrenten wurden je nach Unternehmen und Zeitpunkt der Zusage die Sozialversicherungsrenten entweder voll oder nur zum Teil angerechnet. In den 1980ger und 1990ger Jahren haben die TÜV bei Neueinstellungen nicht mehr Gesamtvorsorgungszusagen, sondern sozialversicherungsrenten-unabhängige Versorgungszusagen gegeben. Darüber hinaus bestehen bei einzelnen Unternehmen Versorgungsregelungen nach den Satzungen der Versorgungsanstalt Bund/Länder (VBL) oder einer Zusatzkasse (ZVK). Die Tarifvertragsparteien standen angesichts der sich Ende der 1970ger Jahre abzeichnenden Liberalisierung der technischen Üb...
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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

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  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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