Common use of Verkaufsrestriktionen und Zwangsrücknahme Clause in Contracts

Verkaufsrestriktionen und Zwangsrücknahme. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort gelten- den Bestimmungen zur Anwendung. Zurzeit werden die Anteile der Teilvermögen dieses Fonds nicht im Ausland vertrieben. Dieser Anlagefonds hat nicht den in der europäi- schen Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM- Richtlinie“) vorgesehenen Pass und es ist auch nicht vorgesehen, dass er ihn in Zukunft haben wird; zudem erfüllt er die Anforderungen der AIFM-Richtlinie für Privatplatzierungen nicht und es ist auch nicht geplant, dass er dies in Zukunft tut. Die Anteile dieses Anlagefonds können daher nicht Gegenstand eines Vertriebs (wie im Kontext der AIFM-Richtlinie definiert) an Anleger mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union sein oder jedem anderen Staat, in dem die AIFM-Richtli- nie oder ähnliche Bestimmungen gelten; das glei- che gilt im Rahmen der eventuell in diesem Staat gültigen nationalen Regelungen für Privatplatzie- rungen. Zudem dürfen Anteile der Teilvermögen innerhalb der USA weder angeboten noch verkauft noch aus- geliefert werden. Die Anteile wurden und werden weder gemäss dem „United States Securities Act“ von 1933 in der je- weils geänderten Fassung (das „Gesetz von 1933“) registriert noch gemäss den Gesetzen über Wertpa- piere eines der Bundesstaaten oder einer anderen politischen Untereinheit der Vereinigten Staaten registriert oder qualifiziert. Die Anteile dürfen we- der in den Vereinigten Staaten noch Staatsangehö- rigen oder auf Rechnung oder zum Nutzen von Staatsangehörigen der USA (wie in Rule S des Ge- setzes von 1933 definiert) direkt oder indirekt ange- boten, verkauft, übertragen oder geliefert werden. Eine Ausnahme hiervon bilden bestimmte Transak- tionen, die von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 und von jedem anderen Gesetz eines Bundesstaates oder über Wertpapiere befreit sind. Die Anteile können ausserhalb der Vereinig- ten Staaten auf der Grundlage einer Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen des Gesetzes von 1933, wie in Rule S dieses Gesetzes ausgeführt, ange- boten werden. Ausserdem können die Anteile in den Vereinigten Staaten akkreditierten Investoren („accredited investors“) im Sinne der Vorschrift 501(a) des Gesetzes von 1933 auf der Grundlage der Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen des Gesetzes von 1933, wie in der Vorschrift 506 die- ses Gesetzes ausgeführt, angeboten werden. Der Fonds wurde und wird nicht gemäss dem „United States Investment Company Act“ von 1940 (das „Gesetz von 1940“) registriert. Es besteht daher eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl von Anteils- inhabern, die Staatsangehörige der USA sein kön- nen. Der Fondsvertrag enthält Bestimmungen, die verhindern sollen, dass Staatsangehörige der USA Anteile unter Bedingungen halten, mit denen der Fonds gegen die Gesetze der Vereinigten Staaten verstossen würde. Weiterhin enthält er Bestim- mungen, die es der Fondsleitung erlauben, eine zwangsweise Rücknahme dieser Anteile vorzuneh- men, welche die Fondsleitung als notwendig oder angemessen erachtet, um die Einhaltung der Ge- setze der Vereinigten Staaten zu gewährleisten. Ausserdem muss jedes Zertifikat oder sonstige Do- kument über die Ausgabe von Anteilen an Staatsan- gehörige der USA einen Hinweis enthalten, dass die Anteile nicht gemäss dem Gesetz von 1933 regis- triert oder qualifiziert wurden und dass der Fonds nicht gemäss dem Gesetz von 1940 registriert wurde und dass bestimmte Beschränkungen hinsichtlich Übertragung und Verkauf bestehen. Aus den unter Abschnitt 1.3 oben ausgeführten Gründen dürfen die Anteile der Teilvermögen Anle- gern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der US-amerikanischen „FATCA Final Regulations“ oder eines geltenden IGA (i) na- türliche Personen, (ii) nichtfinanzielle ausländische Rechtsträger oder (iii) spezifizierte US-Personen sind. Gemäss den ausführlicheren Informationen im Fondsvertrag dürfen die vorerwähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrück- nahme werden, falls dies als angemessen erachtet wird, um die Konformität des Teilvermögens mit seinem Status und seinen Pflichten gemäss FATCA zu gewährleisten. Überdies dürfen die Anteile der Teilvermögen Anle- gern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der AIA-Standards (i) natürliche Personen oder (ii) passive nichtfinanzielle Rechts- xxxxxx (einschliesslich finanzieller Rechtsträger, die in passive nichtfinanzielle Rechtsträger umklassifi- ziert wurden) sind. Gemäss den ausführlicheren In- formationen im Fondsvertrag dürfen die vorer- wähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrücknahme werden, falls dies als angemes- sen erachtet wird, um die Konformität des Teilver- mögens mit seinem Status und seinen Pflichten ge- mäss AIA-Standards zu gewährleisten. Die Fondsleitung und die Depotbank können ge- genüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten der Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen unter- sagen oder beschränken.

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Verkaufsrestriktionen und Zwangsrücknahme. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort gelten- den Bestimmungen zur Anwendung. Zurzeit werden die Anteile der Teilvermögen dieses Fonds nicht im Ausland und die Anteile der Teil- vermögen Pictet CH - LPP 40, Pictet CH - Swiss Mid Small Cap, Pictet CH - Swiss Market Tracker, Pictet CH - Short-Term Money Market CHF, Pictet CH - Short-Term Money Market EUR, Pictet CH - Short- Term Money Market USD und Pictet CH - Short- Term Money Market GBP nur in der Schweiz und in Liechtenstein vertrieben. Dieser Anlagefonds hat nicht den in der europäi- schen Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM- Richtlinie“) vorgesehenen Pass und es ist auch nicht vorgesehen, dass er ihn in Zukunft haben wird; zudem erfüllt er die Anforderungen der AIFM-Richtlinie für Privatplatzierungen nicht und es ist auch nicht geplant, dass er dies in Zukunft tut. Die Anteile dieses Anlagefonds können daher nicht Gegenstand eines Vertriebs (wie im Kontext der AIFM-Richtlinie definiert) an Anleger mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union sein oder jedem anderen Staat, in dem die AIFM-Richtli- nie oder ähnliche Bestimmungen gelten; das glei- che gilt im Rahmen der eventuell in diesem Staat gültigen nationalen Regelungen für Privatplatzie- rungen. Zudem dürfen Anteile der Teilvermögen innerhalb der USA weder angeboten noch verkauft noch aus- geliefert werden. Die Anteile wurden und werden weder gemäss dem „United States Securities Act“ von 1933 in der je- weils geänderten Fassung (das „Gesetz von 1933“) registriert noch gemäss den Gesetzen über Wertpa- piere eines der Bundesstaaten oder einer anderen politischen Untereinheit der Vereinigten Staaten registriert oder qualifiziert. Die Anteile dürfen we- der in den Vereinigten Staaten noch Staatsangehö- rigen Staatsangehörigen oder auf Rechnung oder zum Nutzen von Staatsangehörigen der USA (wie in Rule S des Ge- setzes Gesetzes von 1933 definiert) direkt oder indirekt ange- botenindi- rekt angeboten, verkauft, übertragen oder geliefert werden. Eine Ausnahme hiervon bilden bestimmte Transak- tionenTransaktionen, die von den Registrierungsvorschriften Registrierungsvor- schriften des Gesetzes von 1933 und von jedem anderen an- deren Gesetz eines Bundesstaates oder über Wertpapiere Wert- papiere befreit sind. Die Anteile können ausserhalb der Vereinig- ten Vereinigten Staaten auf der Grundlage einer Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen des Gesetzes von 1933, wie in Rule S dieses Gesetzes ausgeführt, ange- boten angeboten werden. Ausserdem können die Anteile in den Vereinigten Staaten akkreditierten akkreditier- ten Investoren („accredited investors“) im Sinne der Vorschrift 501(a) des Gesetzes von 1933 auf der Grundlage der Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen Registrierungs- bestimmungen des Gesetzes von 1933, wie in der Vorschrift 506 die- ses dieses Gesetzes ausgeführt, angeboten angebo- ten werden. Der Fonds wurde und wird nicht gemäss ge- mäss dem „United States Investment Company Act“ von 1940 (das „Gesetz von 1940“) registriert. Es besteht be- steht daher eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl An- zahl von Anteils- inhabernAnteilsinhabern, die Staatsangehörige der USA sein kön- nenkönnen. Der Fondsvertrag enthält BestimmungenBestim- mungen, die verhindern sollen, dass Staatsangehörige Staatsangehö- rige der USA Anteile unter Bedingungen halten, mit denen der Fonds gegen die Gesetze der Vereinigten Staaten verstossen würde. Weiterhin enthält er Bestim- mungenBestimmungen, die es der Fondsleitung erlauben, eine zwangsweise Rücknahme dieser Anteile vorzuneh- menvorzu- nehmen, welche die Fondsleitung als notwendig oder angemessen erachtet, um die Einhaltung der Ge- setze Gesetze der Vereinigten Staaten zu gewährleisten. Ausserdem muss jedes Zertifikat oder sonstige Do- kument über die Ausgabe von Anteilen an Staatsan- gehörige der USA einen Hinweis enthalten, dass die Anteile nicht gemäss dem Gesetz von 1933 regis- triert oder qualifiziert wurden und dass der Fonds nicht gemäss dem Gesetz von 1940 registriert wurde und dass bestimmte Beschränkungen hinsichtlich Übertragung und Verkauf bestehen. Aus den unter Abschnitt 1.3 oben ausgeführten Gründen dürfen die Anteile der Teilvermögen Anle- gern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der US-amerikanischen „FATCA Final Regulations“ oder eines geltenden IGA (i) na- türliche Personen, (ii) nichtfinanzielle ausländische Rechtsträger oder (iii) spezifizierte US-Personen sind. Gemäss den ausführlicheren Informationen im Fondsvertrag dürfen die vorerwähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrück- nahme werden, falls dies als angemessen erachtet wird, um die Konformität des Teilvermögens mit seinem Status und seinen Pflichten gemäss FATCA zu gewährleisten. Überdies dürfen die Anteile der Teilvermögen Anle- gern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der AIA-Standards (i) natürliche Personen oder (ii) passive nichtfinanzielle Rechts- xxxxxx (einschliesslich finanzieller Rechtsträger, die in passive nichtfinanzielle Rechtsträger umklassifi- ziert wurden) sind. Gemäss den ausführlicheren In- formationen im Fondsvertrag dürfen die vorer- wähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrücknahme werden, falls dies als angemes- sen erachtet wird, um die Konformität des Teilver- mögens mit seinem Status und seinen Pflichten ge- mäss AIA-Standards zu gewährleisten. Die Fondsleitung und die Depotbank können ge- genüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten der Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen unter- sagen oder beschränken.

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Verkaufsrestriktionen und Zwangsrücknahme. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort gelten- den Bestimmungen zur Anwendung. Zurzeit werden die Anteile der Teilvermögen dieses die- ses Fonds nicht im Ausland vertrieben. Dieser Anlagefonds hat nicht den in der europäi- schen Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM- AIFM-Richtlinie“) vorgesehenen Pass und es ist auch nicht vorgesehen, dass er ihn in Zukunft haben ha- ben wird; zudem erfüllt er die Anforderungen der AIFM-Richtlinie für Privatplatzierungen nicht und es ist auch nicht geplant, dass er dies in Zukunft tut. Die Anteile dieses Anlagefonds können daher nicht Gegenstand eines Vertriebs (wie im Kontext der AIFM-Richtlinie definiert) an Anleger mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union sein oder jedem anderen Staat, in dem die AIFM-Richtli- nie Richt- linie oder ähnliche Bestimmungen gelten; das glei- che gilt im Rahmen der eventuell in diesem Staat gültigen nationalen Regelungen für Privatplatzie- rungen. Zudem dürfen Anteile der Teilvermögen innerhalb der USA weder angeboten noch verkauft noch aus- geliefert werden. Die Anteile wurden und werden weder gemäss dem „United States Securities Act“ von 1933 in der je- weils geänderten Fassung (das „Gesetz von 1933“) registriert noch gemäss den Gesetzen über Wertpa- piere eines der Bundesstaaten oder einer anderen politischen Untereinheit der Vereinigten Staaten registriert oder qualifiziert. Die Anteile dürfen we- der in den Vereinigten Staaten noch Staatsangehö- rigen oder auf Rechnung oder zum Nutzen von Staatsangehörigen der USA (wie in Rule S des Ge- setzes von 1933 definiert) direkt oder indirekt ange- botenan- geboten, verkauft, übertragen oder geliefert werdenwer- den. Eine Ausnahme hiervon bilden bestimmte Transak- tionenTransaktionen, die von den Registrierungsvorschriften Registrierungsvor- schriften des Gesetzes von 1933 und von jedem anderen an- deren Gesetz eines Bundesstaates oder über Wertpapiere Wert- papiere befreit sind. Die Anteile können ausserhalb aus- serhalb der Vereinig- ten Vereinigten Staaten auf der Grundlage einer Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen Registrierungsbestim- mungen des Gesetzes von 1933, wie in Rule S dieses die- ses Gesetzes ausgeführt, ange- boten angeboten werden. Ausserdem Aus- serdem können die Anteile in den Vereinigten Staaten akkreditierten Investoren („accredited investorsin- vestors“) im Sinne der Vorschrift 501(a) des Gesetzes von 1933 auf der Grundlage der Ausnahme Aus- nahme von den Registrierungsbestimmungen des Gesetzes von 1933, wie in der Vorschrift 506 die- ses dieses Gesetzes ausgeführt, angeboten werden. Der Fonds wurde und wird nicht gemäss dem „United States Investment Company Act“ von 1940 (das „Gesetz von 1940“) registriert. Es besteht daher eine Beschränkung Be- schränkung hinsichtlich der Anzahl von Anteils- inhabernAnteilsin- habern, die Staatsangehörige der USA sein kön- nenkönnen. Der Fondsvertrag enthält Bestimmungen, die verhindern ver- hindern sollen, dass Staatsangehörige der USA Anteile An- teile unter Bedingungen halten, mit denen der Fonds gegen die Gesetze der Vereinigten Staaten verstossen würde. Weiterhin enthält er Bestim- mungen, die es der Fondsleitung erlauben, eine zwangsweise Rücknahme dieser Anteile vorzuneh- men, welche die Fondsleitung als notwendig oder angemessen erachtet, um die Einhaltung der Ge- setze der Vereinigten Staaten zu gewährleisten. Ausserdem muss jedes Zertifikat oder sonstige Do- kument über die Ausgabe von Anteilen an Staatsan- gehörige Xxxxxx- angehörige der USA einen Hinweis enthalten, dass die Anteile nicht gemäss dem Gesetz von 1933 regis- triert re- gistriert oder qualifiziert wurden und dass der Fonds nicht gemäss dem Gesetz von 1940 registriert regis- triert wurde und dass bestimmte Beschränkungen hinsichtlich Übertragung und Verkauf bestehen. Aus den unter Abschnitt 1.3 oben ausgeführten Gründen dürfen die Anteile der Teilvermögen Anle- gern An- legern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert aus- geliefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der US-amerikanischen „FATCA Final Regulations“ oder eines geltenden IGA (i) na- türliche natürliche Personen, (ii) nichtfinanzielle ausländische Rechtsträger oder (iii) spezifizierte US-Personen sind. Gemäss den ausführlicheren Informationen im Fondsvertrag dürfen die vorerwähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrück- nahme werden, falls dies als angemessen erachtet wird, um die Konformität des Teilvermögens mit seinem Status und seinen Pflichten gemäss FATCA zu gewährleisten. Überdies dürfen die Anteile der Teilvermögen Anle- gern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der AIA-Standards (i) natürliche Personen oder (ii) passive nichtfinanzielle Rechts- xxxxxx (einschliesslich finanzieller Rechtsträger, die in passive nichtfinanzielle Rechtsträger umklassifi- ziert wurden) sind. Gemäss den ausführlicheren In- formationen im Fondsvertrag dürfen die vorer- wähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrücknahme werden, falls dies als angemes- sen erachtet wird, um die Konformität des Teilver- mögens mit seinem Status und seinen Pflichten ge- mäss FATCA zu gewährleisten. Überdies dürfen die Anteile der Teilvermögen An- legern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, aus- geliefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der AIA-Standards (i) natürli- che Personen oder (ii) passive nichtfinanzielle Rechtsträger (einschliesslich finanzieller Rechtsträ- ger, die in passive nichtfinanzielle Rechtsträger umklassifiziert wurden) sind. Gemäss den ausführ- licheren Informationen im Fondsvertrag dürfen die vorerwähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrücknahme werden, falls dies als angemessen erachtet wird, um die Konfor- mität des Teilvermögens mit seinem Status und seinen Pflichten gemäss AIA-Standards zu gewährleistengewähr- leisten. Die Fondsleitung und die Depotbank können ge- genüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten der Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen unter- sagen untersagen oder beschränken.

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Verkaufsrestriktionen und Zwangsrücknahme. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen des Fonds im Ausland kommen die dort gelten- den geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Zurzeit werden die Anteile der Teilvermögen dieses Fonds nicht im Ausland vertrieben. Dieser Anlagefonds hat nicht den in der europäi- schen Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM- Richtlinie“) vorgesehenen Pass und es ist auch nicht vorgesehen, dass er ihn in Zukunft haben wird; zudem erfüllt er die Anforderungen der AIFM-Richtlinie für Privatplatzierungen nicht und es ist auch nicht geplant, dass er dies in Zukunft tut. Die Anteile dieses Anlagefonds können daher nicht Gegenstand eines Vertriebs (wie im Kontext der AIFM-Richtlinie definiert) an Anleger mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union sein oder jedem anderen Staat, in dem die AIFM-Richtli- nie oder ähnliche Bestimmungen gelten; das glei- che gilt im Rahmen der eventuell in diesem Staat gültigen nationalen Regelungen für Privatplatzie- rungen. Zudem dürfen Anteile der Teilvermögen des Anlagefonds innerhalb der USA weder angeboten noch verkauft noch aus- geliefert werden. Die Anteile wurden und werden weder gemäss dem „United States Securities Act“ von 1933 in der je- weils geänderten Fassung (das „Gesetz von 1933“) registriert noch gemäss den Gesetzen über Wertpa- piere eines der Bundesstaaten oder einer anderen politischen Untereinheit der Vereinigten Staaten registriert oder qualifiziert. Die Anteile dürfen we- der weder in den Vereinigten Staaten noch Staatsangehö- rigen Staatsange- hörigen oder auf Rechnung oder zum Nutzen von Staatsangehörigen der USA (wie in Rule S des Ge- setzes von 1933 definiert) direkt oder indirekt ange- boten, verkauft, übertragen oder geliefert werden. Eine Ausnahme hiervon bilden bestimmte Transak- tionen, die von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 und von jedem anderen Gesetz eines Bundesstaates oder über Wertpapiere befreit sind. Die Anteile können ausserhalb der Vereinig- ten Staaten auf der Grundlage einer Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen des Gesetzes von 1933, wie in Rule S dieses Gesetzes ausgeführt, ange- boten werden. Ausserdem können die Anteile in den Vereinigten Staaten akkreditierten Investoren („accredited investors“) im Sinne der Vorschrift 501(a) des Gesetzes von 1933 auf der Grundlage der Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen des Gesetzes von 1933, wie in der Vorschrift 506 die- ses Gesetzes ausgeführt, angeboten werden. Der Fonds wurde und wird nicht gemäss dem „United States Investment Company Act“ von 1940 (das „Gesetz von 1940“) registriert. Es besteht daher eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl von Anteils- inhabern, die Staatsangehörige der USA sein kön- nen. Der Fondsvertrag enthält Bestimmungen, die verhindern sollen, dass Staatsangehörige der USA Anteile unter Bedingungen halten, mit denen der Fonds gegen die Gesetze der Vereinigten Staaten verstossen würde. Weiterhin enthält er Bestim- mungen, die es der Fondsleitung erlauben, eine zwangsweise Rücknahme dieser Anteile vorzuneh- men, welche die Fondsleitung als notwendig oder angemessen erachtet, um die Einhaltung der Ge- setze der Vereinigten Staaten zu gewährleisten. Ausserdem muss jedes Zertifikat oder sonstige Do- kument über die Ausgabe von Anteilen an Staatsan- gehörige der USA einen Hinweis enthalten, dass die Anteile nicht gemäss dem Gesetz von 1933 regis- triert oder qualifiziert wurden und dass der Fonds nicht gemäss dem Gesetz von 1940 registriert wurde und dass bestimmte Beschränkungen hinsichtlich Übertragung und Verkauf bestehen. Aus den unter Abschnitt 1.3 oben ausgeführten Gründen dürfen die Anteile der Teilvermögen des Anlagefonds Anle- gern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der US-amerikanischen „FATCA Final Regulations“ oder eines geltenden IGA (i) na- türliche Personen, (ii) nichtfinanzielle ausländische Rechtsträger oder (iii) spezifizierte US-Personen sind. Gemäss den ausführlicheren Informationen im Fondsvertrag dürfen die vorerwähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen des Anlagefonds halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrück- nahme werden, falls dies als angemessen erachtet wird, um die Konformität des Teilvermögens Anlagefonds mit seinem sei- nem Status und seinen Pflichten gemäss FATCA zu gewährleisten. Überdies dürfen die Anteile der Teilvermögen des Anlagefonds Anle- gern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der AIA-Standards (i) natürliche Personen oder (ii) passive nichtfinanzielle Rechts- xxxxxx (einschliesslich finanzieller Rechtsträger, die in passive nichtfinanzielle Rechtsträger umklassifi- ziert umklassifiziert wurden) sind. Gemäss den ausführlicheren In- formationen ausführ- licheren Informationen im Fondsvertrag dürfen die vorer- wähnten vorerwähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen des Anlage- fonds halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrücknahme werden, falls dies als angemes- sen ange- messen erachtet wird, um die Konformität des Teilver- mögens An- lagefonds mit seinem Status und seinen Pflichten ge- mäss gemäss AIA-Standards zu gewährleisten. Die Fondsleitung und die Depotbank können ge- genüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten der Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen unter- sagen oder beschränken.

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Verkaufsrestriktionen und Zwangsrücknahme. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort gelten- den Bestimmungen zur Anwendung. Zurzeit werden die Anteile der Teilvermögen dieses die- ses Fonds nicht im Ausland vertrieben. Dieser Anlagefonds hat nicht den in der europäi- schen Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM- AIFM-Richtlinie“) vorgesehenen Pass und es ist auch nicht vorgesehen, dass er ihn in Zukunft haben ha- ben wird; zudem erfüllt er die Anforderungen der AIFM-Richtlinie für Privatplatzierungen nicht und es ist auch nicht geplant, dass er dies in Zukunft tut. Die Anteile dieses Anlagefonds können daher nicht Gegenstand eines Vertriebs (wie im Kontext der AIFM-Richtlinie definiert) an Anleger mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union sein oder jedem anderen Staat, in dem die AIFM-Richtli- nie Richt- linie oder ähnliche Bestimmungen gelten; das glei- che gilt im Rahmen der eventuell in diesem Staat gültigen nationalen Regelungen für Privatplatzie- rungen. Zudem dürfen Anteile der Teilvermögen innerhalb der USA weder angeboten noch verkauft noch aus- geliefert werden. Die Anteile wurden und werden weder gemäss dem „United States Securities Act“ von 1933 in der je- weils geänderten Fassung (das „Gesetz von 1933“) registriert noch gemäss den Gesetzen über Wertpa- piere eines der Bundesstaaten oder einer anderen politischen Untereinheit der Vereinigten Staaten registriert oder qualifiziert. Die Anteile dürfen we- der in den Vereinigten Staaten noch Staatsangehö- rigen oder auf Rechnung oder zum Nutzen von Staatsangehörigen der USA (wie in Rule S des Ge- setzes von 1933 definiert) direkt oder indirekt ange- botenan- geboten, verkauft, übertragen oder geliefert werdenwer- den. Eine Ausnahme hiervon bilden bestimmte Transak- tionenTransaktionen, die von den Registrierungsvorschriften Registrierungsvor- schriften des Gesetzes von 1933 und von jedem anderen an- deren Gesetz eines Bundesstaates oder über Wertpapiere Wert- papiere befreit sind. Die Anteile können ausserhalb aus- serhalb der Vereinig- ten Vereinigten Staaten auf der Grundlage einer Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen Registrierungsbestim- mungen des Gesetzes von 1933, wie in Rule S dieses die- ses Gesetzes ausgeführt, ange- boten angeboten werden. Ausserdem Aus- serdem können die Anteile in den Vereinigten Staaten akkreditierten Investoren („accredited investorsin- vestors“) im Sinne der Vorschrift 501(a) des Gesetzes Geset- zes von 1933 auf der Grundlage der Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen des Gesetzes von 1933, wie in der Vorschrift 506 die- ses dieses Gesetzes ausgeführtaus- geführt, angeboten werden. Der Fonds wurde und wird nicht gemäss dem „United States Investment Company Act“ von 1940 (das „Gesetz von 1940“) registriert. Es besteht daher eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl von Anteils- inhabernAnteilsinhabern, die Staatsangehörige der USA sein kön- nenkönnen. Der Fondsvertrag Fonds- vertrag enthält Bestimmungen, die verhindern sollensol- len, dass Staatsangehörige der USA Anteile unter Bedingungen halten, mit denen der Fonds gegen die Gesetze der Vereinigten Staaten verstossen würde. Weiterhin enthält er Bestim- mungenBestimmungen, die es der Fondsleitung erlauben, eine zwangsweise Rücknahme dieser Anteile vorzuneh- menvorzunehmen, welche die Fondsleitung als notwendig oder angemessen erachtet, um die Einhaltung der Ge- setze Gesetze der Vereinigten Verei- nigten Staaten zu gewährleisten. Ausserdem muss jedes Zertifikat oder sonstige Do- kument Dokument über die Ausgabe von Anteilen an Staatsan- gehörige Staatsangehörige der USA einen Hinweis enthalten, dass die Anteile nicht gemäss ge- mäss dem Gesetz von 1933 regis- triert registriert oder qualifiziert qualifi- ziert wurden und dass der Fonds nicht gemäss dem Gesetz von 1940 registriert wurde und dass bestimmte be- stimmte Beschränkungen hinsichtlich Übertragung und Verkauf bestehen. Aus den unter Abschnitt 1.3 oben ausgeführten Gründen dürfen die Anteile der Teilvermögen Anle- gern An- legern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert aus- geliefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der US-amerikanischen „FATCA Final Regulations“ oder eines geltenden IGA (i) na- türliche natürliche Personen, (ii) nichtfinanzielle ausländische Rechtsträger oder (iii) spezifizierte US-Personen sind. Gemäss den ausführlicheren Informationen im Fondsvertrag dürfen die vorerwähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrück- nahme werden, falls dies als angemessen erachtet wird, um die Konformität des Teilvermögens mit seinem Status und seinen Pflichten gemäss FATCA zu gewährleisten. Überdies dürfen die Anteile der Teilvermögen Anle- gern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der AIA-Standards (i) natürliche Personen oder (ii) passive nichtfinanzielle Rechts- xxxxxx (einschliesslich finanzieller Rechtsträger, die in passive nichtfinanzielle Rechtsträger umklassifi- ziert wurden) sind. Gemäss den ausführlicheren In- formationen im Fondsvertrag dürfen die vorer- wähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrücknahme werden, falls dies als angemes- sen erachtet wird, um die Konformität des Teilver- mögens mit seinem Status und seinen Pflichten ge- mäss FATCA zu gewährleisten. Überdies dürfen die Anteile der Teilvermögen An- legern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, aus- geliefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der AIA-Standards (i) natürli- che Personen oder (ii) passive nichtfinanzielle Rechtsträger (einschliesslich finanzieller Rechtsträ- ger, die in passive nichtfinanzielle Rechtsträger umklassifiziert wurden) sind. Gemäss den ausführ- licheren Informationen im Fondsvertrag dürfen die vorerwähnten Anleger keine Anteile der Teilver- mögen halten, und diese Anteile können Gegen- stand einer Zwangsrücknahme werden, falls dies als angemessen erachtet wird, um die Konformität des Teilvermögens mit seinem Status und seinen Pflichten gemäss AIA-Standards zu gewährleisten. Die Fondsleitung und die Depotbank können ge- genüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten der Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen unter- sagen untersagen oder beschränken.

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Verkaufsrestriktionen und Zwangsrücknahme. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen des Fonds im Ausland kommen die dort gelten- den geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Zurzeit werden die Anteile der Teilvermögen dieses Fonds nicht im Ausland vertrieben. Dieser Anlagefonds hat nicht den in der europäi- schen Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM- AIFM-Richtlinie“) vorgesehenen Pass und es ist auch nicht vorgesehen, dass er ihn in Zukunft haben ha- ben wird; zudem erfüllt er die Anforderungen der AIFM-Richtlinie für Privatplatzierungen nicht und es ist auch nicht geplant, dass er dies in Zukunft tut. Die Anteile dieses Anlagefonds können daher nicht Gegenstand eines Vertriebs (wie im Kontext der AIFM-Richtlinie definiert) an Anleger mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union sein oder jedem anderen Staat, in dem die AIFM-Richtli- nie Richt- linie oder ähnliche Bestimmungen gelten; das glei- che gilt im Rahmen der eventuell in diesem Staat gültigen nationalen Regelungen für Privatplatzie- rungen. Zudem dürfen Anteile der Teilvermögen des Anlagefonds innerhalb der USA weder angeboten noch verkauft noch aus- geliefert werden. Die Anteile wurden und werden weder gemäss dem „United States Securities Act“ von 1933 in der je- weils geänderten Fassung (das „Gesetz von 1933“) registriert noch gemäss den Gesetzen über Wertpa- piere eines der Bundesstaaten oder einer anderen politischen Untereinheit der Vereinigten Staaten registriert oder qualifiziert. Die Anteile dürfen we- der in den Vereinigten Staaten noch Staatsangehö- rigen oder auf Rechnung oder zum Nutzen von Staatsangehörigen der USA (wie in Rule S des Ge- setzes von 1933 definiert) direkt oder indirekt ange- botenan- geboten, verkauft, übertragen oder geliefert werdenwer- den. Eine Ausnahme hiervon bilden bestimmte Transak- tionenTransaktionen, die von den Registrierungsvorschriften Registrierungsvor- schriften des Gesetzes von 1933 und von jedem anderen an- deren Gesetz eines Bundesstaates oder über Wertpapiere Wert- papiere befreit sind. Die Anteile können ausserhalb aus- serhalb der Vereinig- ten Vereinigten Staaten auf der Grundlage einer Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen Registrierungsbestim- mungen des Gesetzes von 1933, wie in Rule S dieses die- ses Gesetzes ausgeführt, ange- boten angeboten werden. Ausserdem Aus- serdem können die Anteile in den Vereinigten Staaten akkreditierten Investoren („accredited investorsin- vestors“) im Sinne der Vorschrift 501(a) des Gesetzes von 1933 auf der Grundlage der Ausnahme Aus- nahme von den Registrierungsbestimmungen des Gesetzes von 1933, wie in der Vorschrift 506 die- ses dieses Gesetzes ausgeführt, angeboten werden. Der Fonds wurde und wird nicht gemäss dem „United States Investment Company Act“ von 1940 (das „Gesetz von 1940“) registriert. Es besteht daher eine Beschränkung Be- schränkung hinsichtlich der Anzahl von Anteils- inhabernAnteilsin- habern, die Staatsangehörige der USA sein kön- nenkönnen. Der Fondsvertrag enthält Bestimmungen, die verhindern ver- hindern sollen, dass Staatsangehörige der USA Anteile An- teile unter Bedingungen halten, mit denen der Fonds gegen die Gesetze der Vereinigten Staaten verstossen würde. Weiterhin enthält er Bestim- mungen, die es der Fondsleitung erlauben, eine zwangsweise Rücknahme dieser Anteile vorzuneh- men, welche die Fondsleitung als notwendig oder angemessen erachtet, um die Einhaltung der Ge- setze der Vereinigten Staaten zu gewährleisten. Ausserdem muss jedes Zertifikat oder sonstige Do- kument über die Ausgabe von Anteilen an Staatsan- gehörige Xxxxxx- angehörige der USA einen Hinweis enthalten, dass die Anteile nicht gemäss dem Gesetz von 1933 regis- triert re- gistriert oder qualifiziert wurden und dass der Fonds nicht gemäss dem Gesetz von 1940 registriert regis- triert wurde und dass bestimmte Beschränkungen hinsichtlich Übertragung und Verkauf bestehen. Aus den unter Abschnitt 1.3 oben ausgeführten Gründen dürfen die Anteile der Teilvermögen des Anlagefonds Anle- gern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der US-amerikanischen „FATCA Final Regulations“ oder eines geltenden IGA (i) na- türliche Personen, (ii) nichtfinanzielle ausländische ausländi- sche Rechtsträger oder (iii) spezifizierte US-Personen Perso- nen sind. Gemäss den ausführlicheren Informationen Informatio- nen im Fondsvertrag dürfen die vorerwähnten Anleger An- leger keine Anteile der Teilvermögen des Anlagefonds halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrück- nahme Zwangs- rücknahme werden, falls dies als angemessen erachtet er- achtet wird, um die Konformität des Teilvermögens Anlagefonds mit seinem Status und seinen Pflichten gemäss FATCA zu gewährleisten. Überdies dürfen die Anteile der Teilvermögen des Anlagefonds Anle- gern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der AIA-Standards (i) natürliche Personen oder (ii) passive nichtfinanzielle Rechts- xxxxxx (einschliesslich finanzieller Rechtsträger, die in passive nichtfinanzielle Rechtsträger umklassifi- ziert wurden) sind. Gemäss den ausführlicheren In- formationen im Fondsvertrag dürfen die vorer- wähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen des Anlagefonds halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrücknahme werden, falls dies als angemes- sen erachtet wird, um die Konformität des Teilver- mögens Anlage- fonds mit seinem Status und seinen Pflichten ge- mäss AIA-Standards zu gewährleisten. Die Fondsleitung und die Depotbank können ge- genüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten der Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen unter- sagen untersagen oder beschränken.

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Verkaufsrestriktionen und Zwangsrücknahme. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort gelten- den Bestimmungen zur Anwendung. Zurzeit werden die Anteile der Teilvermögen dieses Fonds nicht im Ausland und die Anteile der Teil- vermögen Pictet CH - LPP 40, Pictet CH - Swiss Mid Small Cap, Pictet CH - Swiss Market Tracker, Pictet CH - Short-Term Money Market CHF, Pictet CH - Short-Term Money Market EUR, Pictet CH - Short- Term Money Market USD und Pictet CH - Short- Term Money Market GBP nur in der Schweiz und in Liechtenstein vertrieben. Dieser Anlagefonds hat nicht den in der europäi- schen Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM- Richtlinie“) vorgesehenen Pass und es ist auch nicht vorgesehen, dass er ihn in Zukunft haben wird; zudem erfüllt er die Anforderungen der AIFM-Richtlinie für Privatplatzierungen nicht und es ist auch nicht geplant, dass er dies in Zukunft tut. Die Anteile dieses Anlagefonds können daher nicht Gegenstand eines Vertriebs (wie im Kontext der AIFM-Richtlinie definiert) an Anleger mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union sein oder jedem anderen Staat, in dem die AIFM-Richtli- nie oder ähnliche Bestimmungen gelten; das glei- che gilt im Rahmen der eventuell in diesem Staat gültigen nationalen Regelungen für Privatplatzie- rungen. Zudem dürfen Anteile der Teilvermögen innerhalb der USA weder angeboten noch verkauft noch aus- geliefert werden. Die Anteile wurden und werden weder gemäss dem „United States Securities Act“ von 1933 in der je- weils geänderten Fassung (das „Gesetz von 1933“) registriert noch gemäss den Gesetzen über Wertpa- piere eines der Bundesstaaten oder einer anderen politischen Untereinheit der Vereinigten Staaten registriert oder qualifiziert. Die Anteile dürfen we- der in den Vereinigten Staaten noch Staatsangehö- rigen Staatsangehörigen oder auf Rechnung oder zum Nutzen von Staatsangehörigen der USA (wie in Rule S des Ge- setzes Gesetzes von 1933 definiert) direkt oder indirekt ange- botenindi- rekt angeboten, verkauft, übertragen oder geliefert werden. Eine Ausnahme hiervon bilden bestimmte Transak- tionenTransaktionen, die von den Registrierungsvorschriften Registrierungsvor- schriften des Gesetzes von 1933 und von jedem anderen an- deren Gesetz eines Bundesstaates oder über Wertpapiere Wert- papiere befreit sind. Die Anteile können ausserhalb der Vereinig- ten Vereinigten Staaten auf der Grundlage einer Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen des Gesetzes von 1933, wie in Rule S dieses Gesetzes ausgeführt, ange- boten angeboten werden. Ausserdem können die Anteile in den Vereinigten Staaten akkreditierten akkreditier- ten Investoren („accredited investors“) im Sinne der Vorschrift 501(a) des Gesetzes von 1933 auf der Grundlage der Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen Registrierungs- bestimmungen des Gesetzes von 1933, wie in der Vorschrift 506 die- ses dieses Gesetzes ausgeführt, angeboten angebo- ten werden. Der Fonds wurde und wird nicht gemäss ge- mäss dem „United States Investment Company Act“ von 1940 (das „Gesetz von 1940“) registriert. Es besteht be- steht daher eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl An- zahl von Anteils- inhabernAnteilsinhabern, die Staatsangehörige der USA sein kön- nenkönnen. Der Fondsvertrag enthält BestimmungenBestim- mungen, die verhindern sollen, dass Staatsangehörige Staatsangehö- rige der USA Anteile unter Bedingungen halten, mit denen der Fonds gegen die Gesetze der Vereinigten Staaten verstossen würde. Weiterhin enthält er Bestim- mungenBestimmungen, die es der Fondsleitung erlauben, eine zwangsweise Rücknahme dieser Anteile vorzuneh- menvorzu- nehmen, welche die Fondsleitung als notwendig oder angemessen erachtet, um die Einhaltung der Ge- setze Gesetze der Vereinigten Staaten zu gewährleisten. Ausserdem muss jedes Zertifikat oder sonstige Do- kument über die Ausgabe von Anteilen an Staatsan- gehörige der USA einen Hinweis enthalten, dass die Anteile nicht gemäss dem Gesetz von 1933 regis- triert oder qualifiziert wurden und dass der Fonds nicht gemäss dem Gesetz von 1940 registriert wurde und dass bestimmte Beschränkungen hinsichtlich Übertragung und Verkauf bestehen. Aus den unter Abschnitt 1.3 oben ausgeführten Gründen dürfen die Anteile der Teilvermögen Anle- gern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der US-amerikanischen „FATCA Final Regulations“ oder eines geltenden IGA (i) na- türliche Personen, (ii) nichtfinanzielle ausländische Rechtsträger oder (iii) spezifizierte US-Personen sind. Gemäss den ausführlicheren Informationen im Fondsvertrag dürfen die vorerwähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrück- nahme werden, falls dies als angemessen erachtet wird, um die Konformität des Teilvermögens mit seinem Status und seinen Pflichten gemäss FATCA zu gewährleisten. Überdies dürfen die Anteile der Teilvermögen Anle- gern nicht angeboten, verkauft, abgetreten, ausge- liefert oder von diesen gehalten werden, wenn die Anleger im Sinne der AIA-Standards (i) natürliche Personen oder (ii) passive nichtfinanzielle Rechts- xxxxxx träger (einschliesslich finanzieller Rechtsträger, die in passive nichtfinanzielle Rechtsträger umklassifi- ziert wurden) sind. Gemäss den ausführlicheren In- formationen im Fondsvertrag dürfen die vorer- wähnten Anleger keine Anteile der Teilvermögen halten, und diese Anteile können Gegenstand einer Zwangsrücknahme werden, falls dies als angemes- sen erachtet wird, um die Konformität des Teilver- mögens mit seinem Status und seinen Pflichten ge- mäss AIA-Standards zu gewährleisten. Die Fondsleitung und die Depotbank können ge- genüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten der Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen unter- sagen oder beschränken.

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